Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 90/13/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6662 F/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0230

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Mit dem Versuch, zunächst den tatsächlichen Inhalt der vertraglichen Rechte zivilrechtlich klarzustellen, kann die AbgBeh mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht in Widerspruch geraten. Schließt doch das Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Ermittlung der zivilrechtlich herbeigeführten Rechtsfolgen nicht aus, sondern erfordert sie geradezu. Erst wenn feststeht, welche Rechtsfolgen ein Abgabepflichtiger mit dem von ihm vertraglich gesetzten Tatbestand zivilrechtlich bewirkt hat, ist die nach den Paragraph 21, ff BAO vorzunehmende Prüfung an der Reihe, welches wirtschaftliche Ergebnis der Abgabepflichtige im Kleid der zivilrechtlichen Rechtsfolgen herbeigeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130230.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130230_19920311X03

Navigation im Suchergebnis