Die Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation").Die Verständigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation").