Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W185 2008784-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W185 2008784-1

Entscheidungsdatum

20.08.2014

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2008784-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2014, IFA: 1015862810, VZ: 14550558, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 20.04.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer für Italien (06.05.2011 und 17.07.2012) sowie die Schweiz (29.10.2012).

Bei der Erstbefragung am 20.04.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat. Er sei im Jahre 2008 legal mit einem Bus aus seiner Heimat ausgereist und über Algerien nach Libyen gelangt. In der Nähe von Tripolis habe er sich als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient. Im Jahr 2011, als der Krieg begonnen habe, sei der Beschwerdeführer auf einem Flüchtlingsboot nach Italien geflüchtet. Er sei im Mai 2011 in Lampedusa angekommen und habe einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er in Sizilien in einem Camp untergebracht worden. Nach einigen Monaten habe der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid erhalten. Er habe dann in Italien neuerlich um Asyl angesucht, doch auch dieser Antrag sei negativ entschieden worden. Dokumente darüber habe er nicht erhalten. Da der Beschwerdeführer in Italien keine Unterstützung erhalten habe, habe er sich entschlossen, in der Schweiz Arbeit zu suchen. Im Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer mit einem Bus von Sizilien nach Mailand und anschließend mit dem Zug nach xxxx gefahren. Von dort sei er mit einem Bus nach xxxx gereist. In der Schweiz seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Asylantrag gestellt. In xxxx sei er bis Ende des Jahres 2013 geblieben. In der Schweiz habe er keine Entscheidung erhalten. Dann sei er von den Schweizer Behörden mit einem Flugzeug nach Sizilien gebracht worden. Nach seiner Ankunft in Sizilien sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich selbst um sich kümmern müsse und sei in der Folge "fortgeschickt" worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er in xxxx auf der Straße gelebt. Unterstützung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Deshalb habe er beschlossen, nach Österreich zu reisen. Am 15.04.2014 habe er xxxx verlassen und sei nach Rom gefahren. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit einem Zug von Rom über Mailand nach Wien gereist. Nach Italien wolle der Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Sein Asylverfahren dort sei abgeschlossen und er bekomme in Italien keine Unterstützung. Er müsste in Italien auf der Straße leben. Auch gebe es dort keine Arbeit. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder bei Streitigkeiten um Grundstücke umgebracht worden seien. Einige Jahre später sei auch seine Mutter in einer Kirche von Moslems überfallen und getötet worden. Deshalb habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Ebenfalls am 23.04.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen an die Schweiz.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 wies das Bundesamt Italien auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hin.

Am 13.05.2014 gab die Schweizer Dublin-Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2012 in die Schweiz eingereist und am 28.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern der Beschwerdeführer am 11.10.2013 nach Italien überstellt worden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren. Im Bereich der EU, in Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island habe er keine Verwandten, zu denen eine besonders enge Beziehung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung Italien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (Questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.

Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.

Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamen-to und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.

Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.

Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim illegalen Grenzübertritt bzw. beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).

Asylwerber die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben, oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.

Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.

Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.

Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.

In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).

Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.

Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.

Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung Italien binnen 15 Tagen zu verlassen. (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011)

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim zuständigen Gericht eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.

Keine automatische aufschiebende Wirkung haben Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden. Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.

An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist, muß das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.

Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über eine Beschwerde.

Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio). (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012)

Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant. (EASO 4.6.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
  • Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:
    EASO and Italy sign Special Support Plan, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Italy-Special-Support-Plan-Press-Release.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011):
    The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 22.11.2013

2. Dublin-II-Rückkehrer

Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.7.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Be-fund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt. (Dublinbüro 14.12.2012)

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand. (SFH 05.2011) Sie werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.

Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:

1. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, erhalten bei Ankunft eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist eine andere Questura zuständig, muss der Asylwerber dorthin reisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen.

2. Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist wahrscheinlich, inzwischen eine negative Entscheidung ergangen, ein Auswei-sungsbescheid ausgestellt ist und das Verfahren eingestellt worden. Der Dublin-Rückkehrer kann eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen.

3. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Frist: 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung (siehe dazu p.7), diese kann zwar beantragt werden, bis zur Entscheidung gibt es laut JRS aber keine aufschiebende Wirkung.

4. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein CIE transferiert. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Elemente vorliegen.

5. Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, kann er normal nach Italien einreisen.

6. Wenn ein Dublin-Rückkehrer noch kein Asylgesuch in IT gestellt hat, wird gemäß Dublin-VO nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013)

In der Entscheidung vom 17. Oktober 2012, EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department hält der britische Court of Appeal fest, dass eine Überstellung von Dublin Rückkehrern nach Italien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zwar könne im Einzelfall eine "reale Gefahr" einer Verletzung nie generell ausgeschlossen werden, jedoch ergibt die sorgfältige und ganzheitliche Analyse des Court of Appeal, dass keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem konstatiert werden könnten. (CoA 17.10.2012)

Am 2.4.2013 wies der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde gegen Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte. (EGMR 2.4.2013)

Am 18.6.2013 urteilte der EGMR in einer gegen Österreich gerichteten Klage (53852/11), dass eine Überstellung von Österreich nach Italien Artikel 3, EMRK nicht verletze. Dem EGMR lägen keine Berichte vor, dass die Unterbringung für Asylwerber in Italien derart systematische Mängel aufweise, dass eine unmenschliche Behandlung gegeben sei. Es mögen vereinzelt Defizite bei den Aufnahmebedingungen in Italien vorliegen, doch reichten diese nicht aus, um von einer entwürdigenden Behandlung sprechen zu können. (EGMR 18.6.2013)

Das Verwaltungsgericht Bremen urteilte am 15.5.2013 (2 römisch fünf 440/13.A <5616832>), daß aus der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich keine Unzulässigkeit folge, Asylwerber nach Italien zu überstellen. Das dortige Asylsystem und die Aufnahmebedingungen wiesen keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung überstellter Asylwerber bewirken würden. Alle Berichte zeigten zwar gewisse Defizite auf. Jedoch sei ihnen nicht zu entnehmen, dass generell alle nach Italien überstellten Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die dem europäischen Asylsystem oder den Bestimmungen der EMRK bzw. der Grundrechtecharta zuwiderlaufe. Nachvollziehbar sei, dass sich Antragsteller vom Aufenthalt in Deutschland bessere materielle Versorgung versprächen. Es gebe in Italien kein mit Deutschland vergleichbares System sozialer Unterstützung. Davon seien aber italienische Staatsangehörige in gleicher Weise betroffen. Höhere Sozialleistungen für Asylbewerber im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen würden zu einer Privilegierung der Flüchtlinge führen. Die GFK sehe solches auch nicht vor. Soweit in einem Fall italienische Behörden die Rechtslage nicht zureichend beachten sollten, sei zu bedenken, dass das Land ein Rechtsstaat sei und es einem Antragsteller obliege, den Rechtsweg in Italien zu beschreiten. (BAMF 12.7.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.7.2013):
    Entscheiderbrief 7/2013
  • Strichaufzählung
    BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
    Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
  • Strichaufzählung
    CoA - Court of Appeal (17.10.2012): EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department, [2012] EWCA Civ 1336, http://www.refworld.org/docid/5081437a2.html, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail
  • Strichaufzählung
    EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):
    DECISION 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy, http://www.refworld.org/docid/517ebc974.html, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (18.6.2013):
    DECISION 53852/11 HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY, , http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122454#{"itemid":["001-122454"]}, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 22.11.2013

3. Non-Refoulement

Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde. (USDOS 19.4.2013)

Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30. August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.

Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schlepperbanden zerschlagen werden.

Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. (VB 10.12.2010)

Infolge des Konfliktes in Libyen wurde das Abkommen Anfang des Jahres 2011 ausgesetzt. Am 17. Juni 2011 wurde ein sich auf das Abkommen beziehendes Memorandum of Understanding zwischen Italien und dem Libyan National Transitional Council unterzeichnet, das die sofortige Rückführung von Migranten, die auf See angetroffen werden, nach Libyen vorsieht. (SFH 3/2011 / ECRE 24.6.2012)

Ende Februar 2012 wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Rückführung von 200 Bootsflüchtlingen nach Libyen im Mai 2009 verurteilt (Hirsi-Jamaa-Urteil). (EU Observer 23.2.2012)

Am 3. April 2012 wurde ein weiteres Memorandum of Understanding zwischen Italien und Libyen unterzeichnet, in dem Italien technische Hilfe für die Überwachung der libyschen Grenzen und bei der Rückführung illegaler Migranten in ihre Herkunftsländer zusagte. Beim Thema Rückkehr will man auch mit IOM kooperieren. Außerdem wurde die Verbesserung des Informationsaustausches bezüglich Schlepperei vereinbart. Die Prioritäten liegen dabei, Migranten davon abzuhalten Libyen über das Mittelmeer zu verlassen. (IBRU 5.4.2012)

Der Bezug zu den Menschenrechten ist zentraler Bestandteil dieses Papiers, darauf ausgerichtet, Libyens Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtlingen zu verbessern. (UN 21.5.2013)

Der ital. Minister für internationale Zusammenarbeit und Integration, Andrea Riccardi, hat verkündet, dass die sogen. "push-backs" kein Bestandteil der ital. Politik gegenüber illegaler Migration seien. Das Abkommen mit Libyen werde nach der Stabilisierung des Landes neu verhandelt.

Ital. Regierungsmitglieder haben angegeben, dass Italien das Hirsi-Jamaa-Urteil des EGMR respektieren würde. (CoE 18.9.2012)

Im Juli 2012 veröffentlichten die NGOs Pro Asyl und Greek Council or Refugees den Bericht "Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece". Im Jänner 2013 folgte die NGO Human Rights Watch mit dem Bericht "Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece".

Die Berichte stellen in den Raum, dass an den sogen. "offiziellen Grenzpunkten" in Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig direkte und informelle Rückschiebungen stattfänden. Behauptet wird von den NGOs außerdem, im Zuge dieses Vorgehens der ital. Behörden würden potentielle Antragsteller keine Informationen erhalten, Asylbegehren würden ignoriert, es käme zu Misshandlungen, Altersfeststellungen zur Identifizierung von UMA würden nicht bzw. nach Augenschein durchgeführt - mithin ein mangelhaftes Screening der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen. Die Bedingungen unter denen die Migranten dann auf den Schiffen bis zur Ankunft in GR festgehalten werden sollen, sind auch Gegenstand der Kritik. (Pro Asyl 07.2012 / HRW 01.2013)

Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an. (UN 30.4.2013) In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten, entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten um 340% an.

Italien hält sich an seine Gesetze, welche unbegleiteten Minderjährigen an der Adriagrenze den besten Schutz garantiert und stellt klar, dass die zuständigen Justizbehörden Maßnahmen setzten, die von der Grenzpolizei umgesetzt werden. Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen, gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.

Bei Minderjährigen in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Minderjährige und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegleitete Minderjährige behandelt.

UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011):
    Weekly Bulletin
  • Strichaufzählung
    EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya, http://euobserver.com/9/115357, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece,
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/italy0113ForUpload_0.pdf, Zugriff22.11.2013
  • Strichaufzählung
    IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration,
http://www.dur.ac.uk/ibru/news/boundary_news/?itemno=14308, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece, http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/p_KAMPAGNEN/Flucht-ist-kein-Verbrechen/humancargo_01.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:
Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien
  • Strichaufzählung
    UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Italy, http://www.ecoi.net/local_link/245188/368635_de.html, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (10.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

4. Versorgung

a. Unterbringung

Es gibt in Italien grundsätzlich folgende für Rückkehrer (v.a. Dublin) interessante Möglichkeiten der Unterbringung:

• CARA

• SPRAR

• FER-Projekte

• Gemeindeunterkünfte

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind halboffene Aufnahmezentren. Sie sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. In den CARA erhalten die Asylwerber grundsätzlich jede nötige Versorgung (auch medizinisch). Nach max. 35 Tagen sollte das erledigt sein und AW im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System ist seit 2005 der Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz erlaubt, in Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Die meisten AW - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen, da man davon ausgeht, dass sie für sich selbst sorgen können.

Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das kann zu einem Problem für Dublin-Rückkehrer werden. (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012) Momentan gibt es ca. 5.000 CARA-Plätze in IT. Diese sollen voll ausgelastet sein und es Wartezeiten geben. (SFH 10.2013)

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, aber lokal auf Projektbasis organisierte System der Zweitunterbringung in IT. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer beträgt generell sechs Monate, verlängerbar auf 12 Monate, bei Vulnerablen allenfalls länger. Durch die dezentrale Organisation können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen, was oft kritisiert wird. (BFM 6.4.2010)

SPRAR verfügt über ca. 4.800 Plätze (nach anderen Angaben über 3.000, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien). 2014 sollen sie auf 16.000 erhöht werden. Es befinden sich angeblich 5.000 Personen auf Wartelisten. (SFH 10.2013)

FER-Projekte

Vom Fondo europeo per i rifugiati (Europäischen Flüchtlingsfonds) finanzierte Unterkünfte. Die Anzahl der Plätze liegt bei insgesamt

220. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel beschränkt. FER-Projekte dienen, wenn verfügbar, oft als Transitunterkünfte für Dublin-Rückkehrer, welche von den Flughafen-NGOs vermittelt werden können. (SFH 10.2013)

Gemeindeunterkünfte

Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankommen, betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate.

Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war. (SFH 10.2013)

Hinzu kommen sowohl in Rom als auch in Mailand einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen. Deren Kapazitäten sind jedoch beschränkt, häufig sind es nur Notschlafstellen. Genaue Kapazitäten werden nicht genannt. (SFH 10.2013)

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italien zu nennen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. CIE sind geschlossene Zentren. (BFM 6.4.2010) Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag. (UN 30.4.2013) Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen. (MEDU 05.2013)

Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013, kritisiert, dass es generell zu wenige Unterbringungsplätze in IT gebe.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet auch von Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern und Schutzberechtigten. In Rom gebe es ein besetztes Haus (genannt "Selam Palace"), wo etwa 800 Personen aus Ostafrika leben sollen, darunter auch Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern. In Mailand gebe es angeblich besetzte Bahnhofsgebäude, aber in geringerem Umfang. (SFH 10.2013)

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, bzw. ein Schutzstatus verliehen wurde, haben Antragsteller das Recht zu arbeiten. Italien gehe ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern. (SFH 10.2013)

b. Dublin-Rückkehrer

Für Asylwerber, die im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden, bieten die NGOs an den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa Beratung an.

Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt. (BFM 31.8.2010) Dublin- Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Questura in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bereits am Flughafen abgeben. (VB 30.1.2012)

Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zählt alles in allem (CARA bzw. Morcone-System, SPRAR, FER und andere) für Rom 2.180 und für Mailand 522 Unterbringungsplätze, die für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich zur Verfügung stehen sollen. (SFH 10.2013)

Rückkehrer die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate, siehe p. 15, Anmerkung nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben. (JRS 06.2013)

Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.

Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.

Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.

Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:

1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen,. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).

2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.

3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u.a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.

Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.

Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).

Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)

c. Medizinische Versorgung

CARA-Insassen sind zu Leistungen des den Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.

Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.

In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012a)

Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Das gilt auch für die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.

Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung. (VB 5.12.2011)

Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst und damit auf Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger.

In Italien ist die Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene, durch die lokalen Gesundheits-dienste (Aziende sanitaria locali, ASL) organisiert.

Personen müssen grundsätzlich zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) beantragen. Die Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes bei Registrierung in die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) eingetragen, die dann zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

Die ASL müssen Asylwerbern mit Cedolino die Registrierung im nationalen Gesundheitssystem ermöglichen. Weil auf dem Cedolino aber weder Wohnsitz noch Gültigkeitsdatum angegeben sein müssen, kann es vorkommen, dass manche der lokalen ASL Probleme mit der Umsetzung haben.

Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino.

In Italien gibt es eine Zuzahlungsgebühr ("Ticket") für bestimmte medizinische Leistungen. Asylwerber sind bei Nachweis der Bedürftigkeit für die ersten 6 Monate von dieser Gebühr befreit, danach nicht mehr, weil sie nach dieser Zeit arbeiten dürfen. Bei Arbeitslosigkeit können sie nach entsprechender Meldung wieder befreit werden. (Guide 03.2012 / VB 30.1.2012 / SFH 05.2011 / VB 21.5.2012 / Informasalute 10.2010)

Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 04.2011)

Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:

? Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.

? Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc. (BFM 6.4.2010)

Bei notleidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.

Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. (VB 20.12.2010)

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:

Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.

SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.

In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.

Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
  • Strichaufzählung
    BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
    Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
  • Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (18.9.2012a): Commissioner for Human Rights: Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion, http://www.mediciperidirittiumani.org/pdf/CIE_Archipelago_eng.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):
Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens,
http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_opuscoliPoster_128_allegato.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011):
The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:
Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

5. Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

In den CARA werden Vulnerable identifiziert und angemessene Initiativen zu deren Unterstützung werden umgesetzt. Adäquate Unterbringung wird garantiert.

UMA werden in speziellen Einrichtungen untergebracht und es werden individuelle Erziehungslösungen gesucht - entweder in Schulen oder in Berufsausbildung. Jedenfalls sind alle minderjährigen Fremden wie ital. Minderjährige zum Besuch des ital. Pflichtschulsystems berechtigt. (CoE 18.9.2012a)

Die Minderjährigen verbleiben auch im Falle einer negativen Entscheidung bis zu ihrem 18. Geburtstag in einem der SPRAR-Zentren bzw. bis zu 18 Jahren und 6 Monaten im Falle einer positiven Antwort). UMA können auch nach negativen Entscheidungen nicht außer Landes gebracht und können daher auch nicht in CIE transferiert werden. Es kommt vor, dass unbegleitete Minderjährige nur im Ausland als solche registriert sind, in Italien hingegen als Erwachsene, bzw. sie können ihre Minderjährigkeit nicht belegen. In diesem Fall kommt ihnen der spezielle Schutz für Minderjährige nicht zu. (BFM 31.8.2010 / VB 30.1.2012)

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen.

Kürzlich wurde von Gesundheitsministerium und Justizministerium eine Arbeitsgruppe unter Einbindung der Regionen (sie haben die Verantwortlichkeit für Gesundheitsfragen) gebildet, welche nach multidisziplinären Gesichtspunkten ein neues Protokoll für die Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Fremden ausarbeiten soll.

In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen gibt es bei unbegleiteten Minderjährigen einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.

Bei Minderjährigen in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Minderjährige und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Minderjährige wie ein unbegleiteter Minderjähriger behandelt.

UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)

UMA, die sich in den speziellen Aufnahmeeinrichtungen aufhalten, wird der reguläre Schulbesuch ermöglicht. Die Form dieses Unterrichts (im Haus oder extern) hängt von der Aufnahmeeinrichtung ab. UMA haben wie andere Asylwerber Zugang zum italienischen Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den Nationalen Gesundheitsdienst werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte abgedeckt. Zum Bezug vieler Fürsorgedienstleistungen ist die Einschreibung in das Einwohnerregister einer Gemeinde (Residenza) unerlässlich. Da unbegleiteten minderjährigen Dublin-Rückkehrern die Aufnahme in einer Unterkunft garantiert ist, ergeben sich daraus keine Probleme. (BFM 31.8.2010)

Tatsächlich behaupten viele unbegleitete Minderjährige, volljährig zu sein, weil sie die Hoffnung haben, eine Arbeit zu finden und ihre Familien zu unterstützen. Viele versuchen, etwas Geld in der Schattenwirtschaft der großen Städte zu verdienen. Einige dieser Jugendlichen wenden sich allenfalls nach einiger Zeit an die Sozialdienste und ersuchen um Schutz. In vielen Fällen ist es allerdings für Sozialarbeiter schwierig, sie von den Vorteilen eines legalen Status zu überzeugen. Weitere Gründe, sich als volljährig auszugeben, ist die Angst, von der eigenen ethnischen Gruppe getrennt zu werden, sowie der Wunsch, in andere europäische Länder weiterzureisen und dort Asyl zu beantragen. (SFH 05.2011)

Schwangere Frauen und alleinstehende Mütter mit Kindern, die im Rahmen von Dublin nach IT zurückkehren, werden nach ihrer Ankunft in Rom-Fiumicino von der NGO am Flughafen aufgenommen und in das Aufnahmezentrum für Frauen und Kinder Via della Riserva Nuova überstellt. Dann werden sie dem Zentraldienst des SPRAR gemeldet, um sie in vulnerable Gruppen einzuführen. Als Angehörige einer vulnerablen Gruppe haben sie Anrecht auf Unterkunft für mindestens sechs Monate mit Recht auf Verlängerung. (VB 30.1.2012)

Von den ital. Behörden wurde zugesichert, dass die vulnerablen Fälle (z.B. Minderjährige, Kranke, alleinstehende Mütter) bei der Zuweisung eines Platzes in ein SPRAR-Zentrum bevorzugt würden und keiner von ihnen das Verfahren in einem CARA-Zentrum abwarten müsse. (VB 9.10.2013)

Familien mit beiden Elternteilen gelten in Italien (anders als Ein-Eltern-Familien) nicht als vulnerabel. Das allgemeine Kinderschutz-Recht in Italien, verlangt zwar, dass jedes Kind untergebracht werden muss. Es besteht aber kein Anspruch, zusammen mit den Eltern untergebracht zu werden. Dies führt angeblich oft zu Familientrennungen, vor allem in Mailand, was viele veranlasse staatliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen oder gar nicht erst zu suchen. (SFH 10.2013)

Speziell für Dublin-Rückkehrende gibt es in den FER-Projekten einige Plätze für Familien. Weiter bieten gewisse kirchliche Einrichtungen Plätze für alleinerziehende Frauen mit Kindern an. Familien und Alleinerziehende können häufig länger in einer Unterkunft bleiben als Einzelpersonen. Laut SPRAR ist es für Familien besonders schwierig, nach Ablauf der Zeit im SPRAR unabhängig zu werden. Es sei aber noch nie vorgekommen, dass eine Familie SPRAR verlassen musste und dann keine Unterkunft hatte. (SFH 10.2013)

Seit Juni 2012 existiert eine Kooperation der Verbindungsbeamten Österreichs und Deutschlands, bezüglich der Dublin-Rücküberstellung Minderjähriger nach Italien.

Die deutsche Verbindungsbeamtin für Asylfragen, welche direkt in der Dublinabteilung im italienischen Innenministerium ihren Sitz hat, hat sich bereit erklärt, in Einzelfällen bei der Abholung von unbegleiteten Minderjährigen behilflich zu sein. Dies geschieht in dem Rahmen, dass sie die zuständigen NGOs, welche die Betreuung und Abholung der unbegleiteten Minderjährigen vom Flughafen durchführen, kontaktiert und die Ankunftszeiten und Personendaten bekanntgibt. Am Tag der Abholung wird sie dann durch die jeweilige NGO informiert, dass die Übernahme geklappt hat und meldet dies per E-Mail an das Bundesasylamt weiter.

Seit Bestehen dieser Kooperation gab es nicht mehr als 4 derartige Fälle. (VB 13.3.2013)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
    Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
  • Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (18.9.2012a): Commissioner for Human Rights: Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:
Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (13.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
  • Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (9.10.2013): Auskunft des VB, per E-Mail"

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Der Beschwerdeführer sei von Italien kommend illegal in Österreich eingereist. Italien habe nicht fristgerecht auf das Wiederaufnahmeersuchen geantwortet. Die italienischen Behörden seien auf die Verfristung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung wiege nicht schwerer als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Aus einer Meldung der LPD Wien vom 24.05.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2014 in Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurde und dieser sich mit einer grünen Verfahrenskarte ausgewiesen hat. Während der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer äußerst unkooperativ und aggressiv gegenüber den einschreitenden Beamten verhalten, was schließlich zu dessen Festnahme geführt habe. Der Beschwerdeführer wurde in das xxxx überstellt.

Am 25.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, sich im Lager Traiskirchen zu befinden. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt in Wien die ihm auferlegte Gebietsbeschränkung verletzt habe, gab dieser an, dass ihm dies "klar" sei und er nach Traiskirchen zurückkehren werde. Aus dem Entlassungsschein des Bundesamtes vom 25.05.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach erkennungsdienstlicher Behandlung entlassen wurde.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.06.2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, jedoch Verfahrenshilfe erhalten habe. Er wolle mit seinem Verfahrenshelfer sprechen und gegen den Bescheid Berufung erheben. Ihm sei bewusst, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung habe. Er befinde sich noch immer im Lager Traiskirchen und erhalte auch noch Grundversorgung. Nach Wien sei der Beschwerdeführer nur deshalb gefahren, um eine Kirche zu besuchen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben.

Gegen den oben genannten Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.06.2014, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.06.2014, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnder Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde. Der Beschwerdeführer habe Italien verlassen müssen, da dieser in Italien keine ausreichende Unterstützung erhalten habe. Mitte des Jahres 2013 sei das Lager geschlossen worden und der Beschwerdeführer somit gezwungen gewesen, "auf der Straße zu leben". Die Versorgungslage für Asylwerber in Italien sei absolut unzureichend. Dies würde in einer Vielzahl von Berichten bestätigt. Die Behörde habe diese Tatsache in ihrer Entscheidung jedoch überhaupt nicht berücksichtigt und damit einen schweren Verfahrensfehler gesetzt. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte, auf Urteile des EuGH und auf diverse Berichte von Flüchtlingsorganisationen, welche die katastrophale Situation für Asylwerber in Italien darlegen würden. Die Lage für Flüchtlinge in Italien sei nach Ansicht des Beschwerdeführers "ähnlich schlimm" wie jene in Griechenland.

Am 23.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien rücküberstellt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2011 in Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein stellte dort im Jahre 2011 sowie im Jahre 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Im Oktober 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Von der Schweiz wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2013 nach Italien rücküberstellt. Im April 2014 gelangte der Beschwerdeführer aus Italien kommend illegal nach Österreich, wo er am 20.04.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und volljährig. Seine Identität steht nicht fest.

Es liegen Eurodac-Treffer für Italien (06.05.2011 und 17.07.2012) sowie die Schweiz (29.10.2012) vor.

Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.04.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO lautendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien richtete, welches nicht fristgerecht beantwortet wurde. Mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Rechtsfolge gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO und damit die Verpflichtung Italiens eingetreten, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Mit Schreiben vom 23.04.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsgesuch an die Schweizer Dublin-Behörde, welches mit Schreiben vom 13.05.2014 beantwortet wurde.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 wies das Bundesamt Italien auf die Vefristung hin, wobei als Rechtsgrundlage Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO angeführt wurde.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Befunde wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Am 23.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien rücküberstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten. Der Beschwerdeführer wies auf Missstände hinsichtlich der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und der finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat hin.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Weder aus den Länderfeststellungen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens selbst, der Sicherheitslage sowie hinsichtlich der medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien, den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem auch hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen.

Die Feststellungen zum Reiseweg und zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen widerspruchsfreien Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf dessen eigenen Angaben. Befunde oder Arztbriefe wurden nicht vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer am 23.07.2014 nach Italien rücküberstellt wurde ergibt sich aus einer diesbezüglichen Mitteilung der durchführenden LPD NÖ vom 23.07.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt."

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

"§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten".

Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

In Artikel 49, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Die Dublin-III-VO gilt demnach für Anträge, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Dies ist gegenständlich der Fall.

Die demnach maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3,

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

[ ... ]

Artikel 13,

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16,

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung

der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17,

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19,

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Einleitung des Verfahrens

Artikel 23, (Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedsstaat):

Ist ein Mitgliedsstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedsstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedsstaat zu richten.

Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

........

Artikel 25 :,

Der ersuchte Mitgliedsstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder erloschen, da der Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich - nachdem die italienischen Behörden den Wiederaufnahmeantrag des Bundesamts nicht innerhalb der vorgegeben Frist beantwortet haben - aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO.

Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK:

Gemäß Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch II VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Artikel 19, Absatz 2, Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme

eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.04.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E333-336/2014-6).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. So wurde u.a. etwa konkret ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrern bei der Ankunft am Flughafen die Betreuung durch NGO-s zur Verfügung steht, die für Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern sorgen. In Italien gibt es für Rückkehrer folgende Unterbringungsmöglichkeiten:

CARA, SRAR, FER-Projekte und Gemeindeunterkünfte. Hinzu kommen noch Schlafplätze von NGO-s und kirchlichen Institutionen. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass in Italien generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird.

Nach den Länderfeststellungen gewährt Italien Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht würde (USDOS 19.04.2013). Eine rechtswidrige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist somit nicht zu befürchten.

Es ist auch auf die Entscheidung des EGMR (Rs 6198/12 vom 04.06.2013) zu verweisen, in der der EGMR ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen wären und in Italien selbst bezüglich psychisch vulnerabler Personen eine hinreichende medizinische Versorgung bestehe und deswegen, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaaten bestanden habe, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden könne.

Weiters wird in der Entscheidung des EGMR (Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien, Beschwerde Nr. 27725/10 vom 02.04.2013, bezogen auf eine etwaige Überstellung einer somalischen Asylsuchenden und ihrer Kinder aus den Niederlanden nach Italien) zusammenfassend festgehalten, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar sei und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen würden. Des Weiteren würden die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel aufweisen.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85; vergleiche auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH 02.03.2012, U 83/12-6; 12.10.2012, U 2103/12).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, aus, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4LA 167/13 hat dieses Oberverwaltungsgericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der an Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Artikel 4, GRC implizieren. Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Linie (Schweizer Bundesverwaltungsgericht 06.02.2013, E-360/2013; 13.02.2013, verstärkter Senat, E-370/2012; 14.02.2013, E-627/2013 und E-607/2013). Dies gilt auch für die britische Rechtsprechung (englischer Court of Appeal, Civil Division, 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR, anders als betreffend Griechenland zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten gegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an (schweren) physischen oder psychischen Erkrankungen. Im Übrigen ist nach den Länderfeststellungen die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien gewährleistet. Eine Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechten ist bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien somit nicht zu befürchten.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wurde erwogen:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Daher stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 7, GRC dar.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, würde zudem ergeben, dass ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat, reiste erst vor wenigen Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte des Beschwerdeführers oder ein Versuch der legalen Einreise oder Einwanderung nach Österreich, wurden nicht einmal behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig war.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2008784.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014

Dokumentnummer

BVWGT_20140820_W185_2008784_1_00

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