Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0042194
Geschäftszahl
3Ob64/24; 1N507/01; 8Ob39/06b
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Rechtssatz
Nichtigkeit, weil ein Richter in der zweiten Instanz mitwirkte, der in erster Instanz ein aufgehobenes Urteil in derselben Sache gefällt hatte?
Entscheidungstexte
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3 Ob 64/24
Entscheidungstext
OGH
29.01.1924
3 Ob 64/24
Veröff: SZ 6/38
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1 N 507/01
Entscheidungstext
OGH
29.05.2001
1 N 507/01
Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Z 5 JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T2)
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8 Ob 39/06b
Entscheidungstext
OGH
30.03.2006
8 Ob 39/06b
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0042194
Dokumentnummer
JJR_19240129_OGH0002_0030OB00064_2400000_001