Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 3Ob64/24 1N507/01 8Ob39...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042194

Geschäftszahl

3Ob64/24; 1N507/01; 8Ob39/06b

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Norm

ZPO §477 Z1 D1
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nichtigkeit, weil ein Richter in der zweiten Instanz mitwirkte, der in erster Instanz ein aufgehobenes Urteil in derselben Sache gefällt hatte?

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/24
    Entscheidungstext OGH 29.01.1924 3 Ob 64/24
    Veröff: SZ 6/38
  • 1 N 507/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
    Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Z 5 JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T2)
  • 8 Ob 39/06b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 39/06b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0042194

Dokumentnummer

JJR_19240129_OGH0002_0030OB00064_2400000_001

Navigation im Suchergebnis