E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Die beschwerdeführend Partei ("bP") reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführend Partei ("bP") reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Im Wesentlichen brachten die bP vor, mit dem Pkw über den Niger nach Libyen gereist zu sein. Im Jahre 2011 sei er mit einem Flüchtlingsboot nach Lampedusa (Italien) gereist und wurde nach seinem Aufgriff erkennungsdienstlich Behandelt. Folglich begab er sich in die Schweiz, wo er einen Asylantrag einbrachte. Schließlich wurde er von der Schweiz nach Italien zurückgeschoben, wo er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachten die bP vor, mit dem Pkw über den Niger nach Libyen gereist zu sein. Im Jahre 2011 sei er mit einem Flüchtlingsboot nach Lampedusa (Italien) gereist und wurde nach seinem Aufgriff erkennungsdienstlich Behandelt. Folglich begab er sich in die Schweiz, wo er einen Asylantrag einbrachte. Schließlich wurde er von der Schweiz nach Italien zurückgeschoben, wo er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Diese Ausführungen finden ihre Bestätigung in den der Akte beiliegenden Eurodac Treffer (AS 9).
Anfang Juni 2013 habe der BF das Lager in Italien verlassen müssen, da es geschlossen wurde und habe der BF eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Am 11.6.2013 habe sich der BF selbständig mit dem Zug nach Österreich begeben, wo er gegenständlichen Asylantrag einbrachte.
I.2.1. Der Antrag der bP wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16(2) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die beschwerdeführende Partei gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag der bP wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16(2) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die beschwerdeführende Partei gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch II).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die bP keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.römisch eins.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die bP keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.
I.2.4. Zum Vorbringen der bP weder eine Unterkunft noch Geld erhalten zu haben bzw. zur Stellungnahme vom 15.7.2013 betreffend der Situation in Italien und dem Verweis auf diverse Berichte des UNHCR und Internetartikel führte das BAA folgendes aus:römisch eins.2.4. Zum Vorbringen der bP weder eine Unterkunft noch Geld erhalten zu haben bzw. zur Stellungnahme vom 15.7.2013 betreffend der Situation in Italien und dem Verweis auf diverse Berichte des UNHCR und Internetartikel führte das BAA folgendes aus:
Zu Italien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2013).
Allgemeines zum Asylverfahren
Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.
Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.
Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in dessen Rahmen die Fluchtgründe des AW und sonstige Daten in ein eigenes Formular eingetragen werden. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.
Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.
Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese entweder, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen bzw. beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. max. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).
Asylwerber die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben, oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.
Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.
Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.
Die Territorialkommissionen werden per Dekret durch den Innenminister eingesetzt und setzen sich zusammen aus zwei Vertretern des ital. Innenministeriums, einem lokalen Behördenvertreter und einem Vertreter des UNHCR.
Asylwerber können sich auch auf eigene Kosten von einem Anwalt begleiten lassen. Ein Dolmetscher wird zur Verfügung gestellt.
Bleibt der Asylwerber der Anhörung auf eigenes Verschulden fern, so kann der Antrag auf Basis der von ihm eingereichten Dokumentation entschieden werden.
Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.
In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).
Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.
Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.
Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung Italien binnen 15 Tagen zu verlassen. (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011)
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die zuständige Territorialkommission tätig ist, eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.
Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.
Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.
An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, muß das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.
Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über die Beschwerde.
Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio). (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012)
Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant. (EASO 4.6.2013)
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:
EASO and Italy sign Special Support Plan, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Italy-Special-Support-Plan-Press-Release.pdf, Zugriff 3.7.2013
JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 4.7.2013
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 2.7.2013
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 2.7.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.07.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Befund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt. (Dublinbüro 14.12.2012)
Asylwerber haben Anrecht auf Unterbringung und Versorgung (linguistisch-kulturelle Mediation; Information zur Fremdengesetzgebung und der Hausordnung der Zentren;
sozio-psychologische Unterstützung mit spezieller Aufmerksamkeit für Vulnerable; Freizeitaktivitäten inkl. religiöse Betätigung;
Italienisch-Unterricht; usw.), medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager).
Das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Wenn diese am Flughafen ankommen, werden sie zuerst von den am Flughafen tätigen Diensten vorläufig untergebracht und in weiterer Folge in Aufnahmezentren gebracht.
Wenn das überstellende Land eine Vulnerabilität meldet, werden in den Zentren geeignete medizinische Maßnahmen getroffen.
2011 und 2012 wurde auch ein ERF-gefördertes Projekt zur Aufnahme, Unterstützung und Anleitung vulnerabler Dublin-Rückkehrer in Italien umgesetzt. (CoE 18.9.2012)
Im ital. Asylsystem ist Haft für Dublin-Rückkehrer nicht vorgesehen. (JRS 06.2013)
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand. (SFH 05.2011)
Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:
Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen zu berufen. Diese erhalten bei Ankunft von der Polizei eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist die Questura von Rom zuständig, kann diese Anmeldung bereits am Flughafen entgegengenommen werden, ansonsten muss der Asylwerber zur zuständigen Questura anreisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen. Auf der Questura wird das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen.
Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist es wahrscheinlich, dass er inzwischen eine negative Entscheidung (diniego per irreperibilità) erhalten hat und das Verfahren eingestellt worden ist. Anhörungen werden nämlich auch in Abwesenheit des Asylwerbers durchgeführt, in diesem Fall ist die Entscheidung üblicherweise negativ und zieht einen Ausweisungsbescheid nach sich. Der Dublin-Rückkehrer kann aber eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen. So kann das Asylverfahren neu aufgenommen werden, der Dublin-Rückkehrer muss keine Ausweisung befürchten. De facto kommt es in Italien überhaupt nur sehr selten zu Ausweisungen.
Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Die Frist lautet 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in einem CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung (siehe dazu p.6f.), diese kann aber beantragt werden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gibt es laut Bericht von JRS keine aufschiebende Wirkung.
Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein Centro di Identificazione ed Espulsione (CIE) transferiert (geschlossene Abschiebezentren), wo sie bis Rückführung, maximal 18 Monate (seit 6.8.2011; bis dahin galten 180 Tage) festgehalten werden können. Da in den früher gültigen 180 Tagen häufig keine Rückkehr organisiert werden konnte, wurden die Insassen nach Ablauf der 180 Tage-Frist mit einem Ausweisungsbescheid freigelassen, gemäß dem sie das Land innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen hatten. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können.
Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, wird kein neues Verfahren eingeleitet. Der Betroffene kann in diesem Fall normal nach Italien einreisen. Falls er seine Dokumente verloren hat, kann er diese bei der Questura neu beantragen.
Wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, wird gemäß Dublin-Verordnung nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Dazu ist ebenfalls eine Anmeldung bei der Questura erforderlich. Zahlreiche Dublin-Rückkehrer melden sich aber nicht bei der Questura, sondern ziehen es vor, sich illegal in Italien aufzuhalten. (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013)
Die NGO am Flughafen bietet u.a.:
Dolmetscherdienste und kulturelle Vermittlung;
Durchführung von dringenden Hilfsmaßnahmen (Windeln und Milch für Neugeborene, Medikamente, Decken, ...)
Bereitstellung von sozialer Unterstützung und Unterkunft für den ersten Zeitraum der Eingliederung der Asylwerber ohne finanzielle Mittel;
Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen in anderen Provinzen und Aufnahmestrukturen
Unterstützung des Asylwerbers bei der Durchführung des Verfahrens im Flughafen und Information über die italienischen und europäischen Gesetze zum Thema Asylrecht und zu den Rechten und Pflichten der Fremden.
Unterbringung in einem der Aufnahmezentren Via Roio del Sangro (für Männer) oder Via Riserva Nuova (für Frauen mit oder ohne Kinder), sowie Hilfestellung bei Erlangung eines Unterbringungsplatzes, Ausstellung einer Steuernummer und der Gesundheitskarte. (VB 30.1.2012)
Dublin-Rückkehrer mit anhängigen Verfahren haben ein Recht auf Unterbringung wie normale Erstantragsteller. Wenn sie in Rom oder Malpensa ankommen werden sie üblicherweise in CARA oder anderweitig untergebracht. (NOAS 04.2011)
Im April 2012 startete das italienische Innenministerium eine Informationskampagne unter dem Titel "Help Dubliners", die Asylwerber über ihre Rechte, internationalen Schutz und die Dublin-II-Verordnung aufklären will. Entsprechende Informationsbroschüren sind in zehn Sprachen in den Präfekturen, Quästuren, Informationsstellen an den Grenzen, in Aufnahmezentren für Asylwerber und bei gemeinnützigen Vereinen sowie online erhältlich. Mithilfe der Initiative soll versucht werden, die negativen Auswirkungen der Unkenntnis von Asylwerbern und Flüchtlingen in Bezug auf die Dublin-II-Verordnung einzudämmen und die Sekundärbewegungen der Asylwerber von einem Mitgliedstaat zum anderen und die damit Konsequenzen, zu reduzieren. Außer den Informationsbroschüren wird die Kampagne mit Plakaten, Videovorführungen, Verteilung von DVDs und Handzetteln verbreitet. (VB 9.5.2012)
Anmerkung: Nähere Informationen zur Versorgung von Dublin-Rückkehrern finden sich im Kapitel Versorgung (Kap. 5.2). Informationen zu vulnerablen Dublin-Rückkehrern/UMA finden sich im Kapitel Vulnerable / Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) (Kap. 6.).
Am 27.8.2012 urteilte der österr. Asylgerichtshof im Fall von zwei gesunden nigerianischen Asylwerbern mit zwei minderjährigen Kindern, dass eine Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-Verordnung zulässig sei, da der AGH in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs eine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lasse. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK sprächen. (AGH 27.8.2012)Am 27.8.2012 urteilte der österr. Asylgerichtshof im Fall von zwei gesunden nigerianischen Asylwerbern mit zwei minderjährigen Kindern, dass eine Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-Verordnung zulässig sei, da der AGH in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs eine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lasse. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK sprächen. (AGH 27.8.2012)
In der Entscheidung vom 17. Oktober 2012, EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department hält der britische Court of Appeal fest, dass eine Überstellung von Dublin Rückkehrern nach Italien keine Verletzung von Art 3 EMRK darstelle. Zwar könne im Einzelfall eine "reale Gefahr" einer Verletzung nie generell ausgeschlossen werden, jedoch ergibt die sorgfältige und ganzheitliche Analyse des Court of Appeal, dass keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem konstatiert werden könnten. (CoA 17.10.2012) Others gegen Secretary of State for the Home Department hält der britische Court of Appeal fest, dass eine Überstellung von Dublin Rückkehrern nach Italien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zwar könne im Einzelfall eine "reale Gefahr" einer Verletzung nie generell ausgeschlossen werden, jedoch ergibt die sorgfältige und ganzheitliche Analyse des Court of Appeal, dass keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem konstatiert werden könnten. (CoA 17.10.2012)
Am 2.4.2013 wies der EGMR eine Beschwerde gegen Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte. (EGMR 2.4.2013)
Quellen:
AGH - Asylgerichtshof (27.8.2012): Erkenntnis S3 427.744-1/2012/5E; S3 427.745-1/2012/4E; S3 427.746-1/2012/4E; S3 427.747-1/2012/4E, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20120827_S3_427_744_1_2012_00/ASYLGHT_20120827_S3_427_744_1_2012_00.pdf, Zugriff 2.7.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.6.2012):
Entscheiderbrief 6/2012
BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
CoA - Court of Appeal (17.10.2012): EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department, [2012] EWCA Civ 1336, http://www.refworld.org/docid/5081437a2.html, Zugriff 2.7.2013
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:
Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html, Zugriff 2.7.2013
Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):
DECISION. Application no. 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy, http://www.refworld.org/docid/517ebc974.html, Zugriff 5.7.2013
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 2.7.2013
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 2.7.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 2.7.2013
VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
VB des BM.I Italien (5.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (9.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde. (USDOS 19.4.2013)
Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30. August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.
Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schlepperbanden zerschlagen werden.
Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. (VB 10.12.2010)
Infolge des Konfliktes in Libyen wurde das Abkommen Anfang des Jahres 2011 ausgesetzt. Am 17. Juni 2011 wurde ein sich auf das Abkommen beziehendes Memorandum of Understanding zwischen Italien und dem Libyan National Transitional Council unterzeichnet, das die sofortige Rückführung von Migranten, die auf See angetroffen werden, nach Libyen vorsieht. (SFH 3/2011 / ECRE 24.6.2012)
Ende Februar 2012 wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Rückführung von 200 Bootsflüchtlingen nach Libyen im Mai 2009 verurteilt (Hirsi-Jamaa-Urteil). (EU Observer 23.2.2012)
Am 3. April 2012 wurde ein weiteres Memorandum of Understanding zwischen Italien und Libyen unterzeichnet, in dem Italien technische Hilfe für die Überwachung der libyschen Grenzen und bei der Rückführung illegaler Migranten in ihre Herkunftsländer zusagte. Beim Thema Rückkehr will man auch mit IOM kooperieren. Außerdem wurde die Verbesserung des Informationsaustausches bezüglich Schlepperei vereinbart. Die Prioritäten liegen dabei, Migranten davon abzuhalten Libyen über das Mittelmeer zu verlassen. (IBRU 5.4.2012)
Der Bezug zu den Menschenrechten ist zentraler Bestandteil dieses Papiers, darauf ausgerichtet, Libyens Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtlingen zu verbessern. (UN 21.5.2013)
Der ital. Minister für internationale Zusammenarbeit und Integration, Andrea Riccardi, hat verkündet, dass die sogen. "push-backs" kein Bestandteil der ital. Politik gegenüber illegaler Migration seien. Das Abkommen mit Libyen werde nach der Stabilisierung des Landes neu verhandelt.
Ital. Regierungsmitglieder haben angegeben, dass Italien das Hirsi-Jamaa-Urteil des EGMR respektieren würde. (CoE Report 18.9. 2012)
Im Juli 2012 veröffentlichten die NGOs Pro Asyl und Greek Council or Refugees den Bericht "Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece". Im Jänner 2013 folgte die NGO Human Rights Watch mit dem Bericht "Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece".
Die Berichte stellen in den Raum, dass an den sogen. "offiziellen Grenzpunkten" in Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig direkte und informelle Rückschiebungen stattfänden. Behauptet wird von den NGOs außerdem, im Zuge dieses Vorgehens der ital. Behörden würden potentielle Antragsteller keine Informationen erhalten, Asylbegehren würden ignoriert, es käme zu Misshandlungen, Altersfeststellungen zur Identifizierung von UMA würden nicht bzw. nach Augenschein durchgeführt - mithin ein mangelhaftes Screening der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen. Die Bedingungen unter denen die Migranten dann auf den Schiffen bis zur Ankunft in GR festgehalten werden sollen, sind auch Gegenstand der Kritik. (Pro Asyl 07.2012 / HRW 01.2013)
Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an. (UN 30.4.2013) In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten, entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten um 340% an.
Italien hält sich an seine Gesetze, welche unbegleiteten Minderjährigen an der Adriagrenze den besten Schutz garantiert und stellt klar, dass die zuständigen Justizbehörden Maßnahmen setzten, die von der Grenzpolizei umgesetzt werden. Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen, gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.
Bei Mj. in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Mj. und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegl. Mj. behandelt.
UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)
Quellen:
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Mui¿nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html, Zugriff 2.7.2013
ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011): Weekly Bulletin
EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya, http://euobserver.com/9/115357, Zugriff 2.7.2013
HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece,
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/italy0113ForUpload_0.pdf, Zugriff 4.7.2013
IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration,
http://www.dur.ac.uk/ibru/news/boundary_news/?itemno=14308, Zugriff 2.7.2013)
Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece, http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/p_KAMPAGNEN/Flucht-ist-kein-Verbrechen/humancargo_01.pdf, Zugriff 4.7.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:
Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien
UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 4.7.2013
UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 4.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 2.7.2013
VB des BM.I Italien (10.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Unterbringung
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen etc.) bereit gestellt. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen. (BFM 6.4.2010)
In den Aufnahmestrukturen des SPRAR gibt es in der Provinz Rom 186 Plätze und 3.000 Plätze auf dem gesamten Staatsgebiet in etwa 150 Einzelprojekten. Andere Quellen sprechen von 3.500 Plätzen, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien.
Laut NOAS waren zum Zeitpunkt der Berichterstellung 35% der SPRAR-Untergebrachten Asylwerber, die meisten von Ihnen Vulnerable (hauptsächlich Schwangere und Single-Mütter), welche Priorität genießen. Die anderen 65% waren demnach Personen mit Aufenthaltstiteln. (VB 30.1.2012 / NOAS 4.2011 / UNHCR 07.2012)
Zusätzlich zu den SPRAR-Zentren stellen einige Gemeinden auch kommunale Unterkünfte zur Verfügung. (SFH 05.2011)
Jeder Drittstaatsangehörige, der bei Asylantragstellung bekannt gibt, dass er über keine Unterkunft verfügt, hat Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, können AW zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden. In beiden Einrichtungen ist ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten vorgesehen, in der Praxis kann dieser aber bis zum Ende des Asylverfahrens ausgedehnt werden.
Die Gesetze garantieren allen Asylwerbern in Italien das Recht auf Unterkunft. Einige NGOs stellen ebenfalls Unterkünfte bereit. Wegen der Knappheit des Angebots kann manchmal nicht sofort eine Unterkunft bereitgestellt werden, oder der AW muss an einen anderen Ort transferiert werden um untergebracht werden zu können. Die Gesetze sehen vor, dass AW ohne finanzielle Mittel bei Unterkunftsmangel das Recht auf eine finanzielle Unterstützung haben. Diese kann bei der zuständigen Questura beantragt werden. (Guide 03.2012)
In den SPRAR-Projekten werden Nahrung, Unterkunft, Taschengeld, juristische Information, psycho-soziale Unterstützung usw. garantiert. Um den Integrationsprozess zu verbessern, werden alle territorial verfügbaren Dienste synergetisch genützt:
Italienisch-Kurse; medizinische Hilfe durch den nat. Gesundheitsdienst; Hilfe bei Amtswegen; Schulbesuch für Minderjährige; Jobtraining; Praktika; Arbeitsunterstützung und Einführung in den Wohnungsmarkt.
SPRAR verfügt über 3.000 Plätze im Jahr. Da die Aufenthaltsdauer in der Regel auf 6 Monate beschränkt ist, können 6.000 Personen jährlich untergebracht werden. 2011 beherbergte SPRAR wegen der Ereignisse in Nordafrika 7.598 Personen. (CoE 18.9.2012)
JRS kritisiert, dass die 3.000 Plätze des SPRAR-Netzwerks dem aktuellen Bedarf nicht genügen würden. (JRS 06.2013)
Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht:
Centri d'Accoglienza (CDA): Die CDA-Zentren sind für die Erstaufnahme der mit Booten im Süden ankommenden Asylwerber konzipiert. Einige dieser Zentren wurden nun wieder geöffnet um aus Nordafrika kommende Personen unterzubringen, bevor sie in CARA weitergeleitet werden. Im April 2011 betrug die Kapazität der CDA-Zentren in Italien ca. 4.000 Plätze. (SFH 05.2011)
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA): In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert.
In Sizilien und Sardinien werden Bootsmigranten zuerst in ein Centro di Primo Soccorso gebracht, ehe sie an ein CARA oder ein CIE überwiesen werden. (BFM 6.4.2010)
Die CARA sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. Das soll nach max. 35 Tagen abgeschlossen sein und nach der formellen Registrierung (Verbalizzazione) sollten AW im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System erlaubt ein Gesetz seit 2005 den Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz. In Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten und erhalten einen Ausweis, der dies bestätigt. Die meisten AW - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen.
CARA sind halboffen, das heißt sie dürfen tagsüber verlassen werden, nachts müssen die Untergebrachten aber anwesend sein. Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Auch wird die gesamte Korrespondenz im Asylverfahren weiterhin an das CARA gesendet werden.
Angeboten werden in den CARA rechtliche Unterstützung, Integrationsmaßnahmen, Italienisch-Kurse, kulturelle Mediation, soziale Hilfe, Gesundheitsversorgung und psychologische Hilfe. (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012)
Momentan sind 9 CARA mit zusammen 4.102 Plätzen operativ.In den CARA haben Asylwerber Anrecht auf Versorgung (linguistisch-kulturelle Mediation; Information zur Fremdengesetzgebung und der Hausordnung der Zentren; sozio-psychologische Unterstützung mit spezieller Aufmerksamkeit für Vulnerable; Freizeitaktivitäten inkl. religiöse Betätigung; Italienisch-Unterricht; usw.), medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager).
Diese Unterbringungsbedingungen werden für alle Asylwerber garantiert, auch für Dublin-Rückkehrer. (CoE 18.9.2012)
Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE): In den Identifikations- und Abschiebezentren (CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde im Juli 2009 von 60 auf 180 Tage und Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. Im Gegensatz zu den halboffenen Strukturen der CARA sind die CIE geschlossene Zentren. (BFM 6.4.2010)
Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag. (UN 30.4.2013)
Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen. Die NGO Medici per i Diriti Umani, die 2012 alle CIE besucht hat, kritisiert in ihrem Bericht unter anderem die Unterbringungsstandards; die Anwesenheit einer großen Zahl von Ex-Häftlingen; Budgetknappheit; Mangel an Platz und Freizeiteinrichtungen; Hindernisse beim Zugang zu Fachärzten; in manchen Zentren mangelnde Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs; unterschiedliche und generell nicht zufriedenstellende Standards bei Mediation, rechtlicher, sozialer und psychologischer Unterstützung; sowie die Ausdehnung der maximalen Haftdauer von 6 auf 18 Monate. (MEDU 05.2013)
Der Menschenrechtskommissar des Europarats äußert zu den Bedingungen in den CIE Bedenken, vor allem weil in den letzten Jahren die maximale Haftzeit von 2 auf 18 Monate angehoben wurde, ohne dass die Einrichtungen dem angepasst worden seien. Die heterogene Zusammensetzung der Insassen (Abzuschiebende, irreguläre Migranten, mehrheitlich ehemalige Strafhäftlinge nach Verbüßung der Haftstrafe, usw.) sei ein Problem. (CoE Report 18.9.2012)
Auch der UN Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kritisiert die Haftbedingungen in CIE, die landesweit beträchtlich unterschiedlich seien, und die maximale Haftzeit von 18 Monaten. (UN 8.10.2012) Jedoch begrüßt der Sonderberichterstatter, dass im Juni 2012 vom ital. Innenministerium eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, um die Situation in den CIE zu analysieren und Vorschläge zu ihrer Verbesserung und Garantie einheitlicher Standards zu unterbreiten. Daraus resultierte im Februar 2013 die Vorlage eines entsprechenden Papiers. (UN 30.4.2013)
Für Personen, die in keinem der oben genannten Zentren untergebracht werden, bieten der italienische Staat, die Gemeinden, aber auch private Akteure weitere Aufnahmestrukturen: Die meisten Organisationen stellen erwachsenen Männern oder Frauen von 17:00 bis 8:00 Uhr einen Schlafplatz zur Verfügung. Einige Zentren bieten Einzelpersonen auch rund um die Uhr Unterkunft.
Familien, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie schwangere Frauen können in separaten Einrichtungen untergebracht werden, wo sie 24 Stunden lang betreut sind. (BFM 6.4.2010 / VB 5.9.2011)
In den Städten Rom, Mailand, Florenz und Turin übernehmen seit 2007 sogen. Metropolitan Multifunctional Reception Centres die Unterstützung für AW und Schutzberechtigte. Sie wurden speziell für jene Städte konzipiert, die besonders viele Fälle zu bewältigen haben. In diesen Einrichtungen wird die grundlegende Versorgung der Unterbringung in staatlichen Zentren mit den Integrationsleistungen jener auf Gemeindeebene kombiniert. (CoE 18.9.2012)
In Mailand gibt es keine CARA, dort werden Unterkünfte in den sogenannten Centri polifunzionali angeboten. 400 Plätze werden vom Innenministerium und der Stadt gemeinsam finanziert. Diese Plätze stehen Asylwerbern sowohl während als auch nach Abschluss des Verfahrens zur Verfügung. Asylwerber können dort bis zehn Monate bleiben. (SFH 05.2011)
UNHCR kritisiert die geringe Kapazität der CARA, CDA und SPRAR-Unterbringungen, sowie die italienweit unterschiedlichen Hilfsniveaus. (UNHCR 07.2012)
Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die landesweit unterschiedlichen Standards und fordert eine Vereinheitlichung des Systems. (CoE Report 18.9.2012)
Die ital. Antwort auf den Bericht es Menschenrechtskommissars des Europarats führt aus, dass eine Zusammenfassung der verschiedenen Unterbringungsmaßnahmen in IT zu einem einheitlichen System geplant sei. (CoE 19.9.2012)
Im Rahmen des Projekts "Praesidium VII" stehen die Organisationen IOM, Rotes Kreuz, UNHCR und Save the Children, finanziert vom ital. Innenministerium an den Hauptanlandungspunkten für Bootsflüchtlinge und in den Flüchtlingszentren für die Migranten zur Verfügung. 2013 startet "Praesidium VIII", welches eine Monitoringkommission in jedem Regierungszentrum vorsieht, die die Aufnahmebedingungen überwachen soll.
Die o.g. Organisationen bieten den Migranten Rechtsberatung; Informationen zur ital. Rechtslage betreffend Menschenhandel sowie Asylberatung; Infos zur freiwilligen Rückkehr; Verteilung von Infomaterial; Identifizierung vulnerabler Gruppen und deren Meldung an die zust. Stellen; und Monitoring der Aufnahmebedingungen mit besonderem Augenmerk auf Einhaltung der Menschenrechte.
Einige NGOs (zB.: Centro Astalli, Gente della Pace, ASGI, Rotes Kreuz, Arciconfraternita usw.) sowie die Asylschalter, die es in jeder ital. Gemeinde gibt, sind neben dem SPRAR-System auf dem Gebiet der Rechtsberatung für AW und Schutzberechtigte aktiv.
Alle diese Organisationen, Freiwilligenbewegungen, Solidaritätsbewegungen, sowie Medienvertreter können die Zentren nach vorheriger Genehmigung durch den zust. Präfekten besuchen. (UN 21.5.2013)
Am 12. Februar 2011 wurde aufgrund des außergewöhnlichen Zustroms an illegalen Migranten aus Nordafrika in Italien der humanitäre Notstand ausgerufen. Um die Migranten unterbringen zu können, wurde mit Hilfe des Nationalen Zivilschutzsystems ein Notfallplan erarbeitet.
Der Plan regelte die Zuständigkeit für Erstaufnahme und Bereitstellung von Hilfe für max. 50.000 Migranten, die zwischen 1. Jänner und 5. April 2011 angekommen waren und über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis verfügten. Für Asylwerber und UMA galten die nationalen Gesetze. Außerdem regelte er die gleichmäßige Aufteilung der Migranten auf alle ital. Regionen. Die Unterbringung erfolgte in dafür vorgesehenen Unterkünften (vornehmlich Zelte u.a. temporäre Lösungen) die sofort oder sehr schnell verfügbar waren. Die Hilfe umfasste außerdem Verpflegung, und gesundheitliche Basisversorgung. (Protezione Civile o.D.)
Das ital. Gesetzesdekret zur sog. Emergenza Nordafrica, welches die Finanzierung der temporären Flüchtlingszentren in Italien garantierte, lief am 28.2.2013 aus. Ausgewählte Personen wurden dort aber weiterhin untergebracht (unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Senioren, alleinstehende Schwangere und Elternteile, Folteropfer oder Opfer anderer Formen von körperlicher, psychologischer oder sexueller Gewalt etc.). Alle anderen fielen mit 1.3.2013 aus der Betreuung und erhielten stattdessen von den ital. Behörden Fremdenpässe (Titolo di Vaggio) sowie schengenwirksame Aufenthaltstitel (Permesso di soggiorno) ausgestellt. Personen, die die Aufnahmeeinrichtungen freiwillig verließen, erhielten als finanzielle Starthilfe ¿ 500,--.
Inhaber eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen hatten bis zum 31.3.2013 die Möglichkeit ihre Aufenthaltserlaubnis in eine Arbeitsgenehmigung umwandeln zu lassen, sofern sie eine Aussicht auf eine Anstellung hatten.
Zu medizinischer Betreuung haben sie nach wie vor die gleichen Ansprüche wie italienische Staatsbürger.
Die temporären Zentren wurden zwar geschlossen, aber laut Auskunft des ital. Innenministeriums, hätten jene Personen, welche nicht das Land verlassen möchten und keine Unterkunft zur Verfügung haben, auch die Möglichkeit in amtlichen Unterkünften zu verbleiben, welche als soziale Einrichtungen noch weiterhin zur Verfügung stehen würden. (VB 14.3.2013)
Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011, soll in größeren Städten der Zeitraum zwischen der Asylantragstellung auf der Questura und der formellen Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione), mit welcher das Recht auf Unterkunft theoretisch entsteht, im schlimmsten Fall bis zu 2 Monate betragen können. Sozialdienste der Gemeinden, lokale NGOs oder kirchliche Organisationen können teilweise Notschlafplätze im Rahmen von Obdachlosenprojekten anbieten. Asylwerber, die nicht in den Genuss dieser Unterstützung kommen, sollen - so SFH - in Mailand, Turin und Rom in dieser Phase des Verfahrens oft auf der Straße leben.
Die an dem genannten Bericht beteiligte norwegische NGO Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) hat in einem follow-up-Bericht behauptet, dass es aufgrund von Überlastung auch bei der Antragstellung auf der Questura zu einigen Tagen Wartezeit kommen kann, bis Asylwerber ihre Fingerabdrücke abgeben können (Fotosegnalamento). (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011)
Der Umstand teilweise monatelanger Wartezeiten zwischen Antragstellung und offizieller Registrierung des Antrags in manchen Questure wird auch von UNHCR kritisiert. (UNHCR 07.2012)
Dublin-Rückkehrer
Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte (CIE, Unterkünfte für Asylwerber, Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem/humanitärem Schutz) zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt. (BFM 31.8.2010)
Rückkehrer ohne Aufenthaltsberechtigung werden als normale Asylwerber behandelt und in der Regel in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Rückkehrer die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, jedoch nur, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate, siehe p. 18, Anm.) nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben. (JRS 06.2013)Rückkehrer ohne Aufenthaltsberechtigung werden als normale Asylwerber behandelt und in der Regel in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Rückkehrer die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, jedoch nur, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate, siehe p. 18, Anmerkung nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben. (JRS 06.2013)
Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Quästur in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bei der Questura bereits am Flughafen abgeben. Von der NGO Arciconfraternita werden sie in eines der Aufnahmezentren Via Roio del Sangro (für Männer) oder Via Riserva Nuova (für Frauen mit oder ohne Kinder) gefahren und warten dort auf einen Platz im SPRAR. Arciconfraternita bietet außerdem Hilfe bei Ausstellung einer Steuernummer und der Gesundheitskarte. Falls es in den verschiedenen Zentren des SPRAR keine Unterkunftsmöglichkeiten gibt, ermittelt das Innenministerium verfügbare Plätze in CARA im gesamten Staatsgebiet. (VB 30.1.2012)
Die christliche Hilfsorganisation Arciconfraternita (Arciconfraternita del SS. Sacramento e di S. Trifone) empfängt am Flughafen Fiumicino in Rom im Auftrag des italienischen Staates die ankommenden Asylwerber sowie Dublin-Rückkehrer. Arciconfraternita unterstützt die Dublin-Rückkehrer in allen nötigen Belangen. Sie bietet rechtlichen Beistand, hilft bei der Vermittlung von Unterkünften, vermittelt bei Problemen mit der Polizei und unterstützt die Rückkehrenden beim Wiedererwerb verlorener italienischer Dokumente. Die Organisation begleitet den Rückkehrer bei der gesamten Prozedur am Flughafen und bietet mit weiteren Büros in Rom auch später Beistand an. So unterstützt der Sportello Polifunzionale am Flughafen Rom angekommene Dublin-Rückkehrer und andere Asylwerber bei der Anmeldung beim SPRAR sowie bei der Vermittlung von Unterkünften. Arciconfraternita unterhält außerdem im Auftrag von Gemeinde und Präfektur Rom mehrere Unterkünfte für Asylwerber, darunter auch zwei für Minderjährige (Riseva Nuova und Torre Morena) sowie das Aufnahmezentrum Enea. Insgesamt bieten diese Unterkünfte etwa 1.750 Plätze. (BFM 31.8.2010) Im Zentrum Enea sind 80 von 400 Plätzen für Neuankömmlinge vom Flughafen Rom Fiumicino reserviert. (JRS 06.2013)
Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.
Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.
Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.
Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:
medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen,. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).
Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.
Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.
Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5¿ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.
Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).
Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des EFR-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)
Zusätzlich betreibt das Immigrationsbüro Rom (UI) 21 Zentren in ganz Italien mit gesamt 1.300-1.400 Plätzen. Die Wartezeit für einen Platz beträgt in der Regel 3-4 Monate. (JRS 06.2013)
Medizinische Versorgung
Insassen der CARA haben das Recht auf medizinische Versorgung: Erste Hilfe durch Krankenschwestern und Möglichkeit durch lokale medizinische Einrichtungen betreut zu werden; Verabreichen von Medizin und Beratungstermine mit Ärzten und Hilfe während Beratungen oder während eines Spitalsaufenthalts. CARA-Insassen sind zu Leistungen des den Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.
Der soziale Schutz von werdenden Mütter und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.
In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012)
Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern ist demnach nach italienischem Recht gewährleistet. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.
Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung, wie die NGO Arciconfraternita bestätigt. In konkreten Einzelfällen eine Unterkunft vorher zugesichert zu bekommen, ist aber in Italien nicht möglich, da die Plätze jeweils bei der Ankunft der Dublin-Rückkehrer nach Verfügbarkeit vergeben werden. Hierbei haben vulnerable Gruppen Vorrang. (VB 5.12.2011)
Gesundheitsversorgung für Asylwerber außerhalb eines Unterbringungszentrums ist regional unterschiedlich organisiert.
Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst Italiens und damit auf Gesundheitsversorgung wie jeder italienische Staatsbürger.
Da in Italien die Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene organisiert ist, haben die Regionen relativ viel Entscheidungsfreiheit. Gemäß einem Rundschreiben vom 6.8.2006 müssen die lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL) den Asylwerbern, welche den Cedolino, vorweisen können, die Registrierung im nationalen Gesundheitssystem ermöglichen. Aufgrund regionaler Unterschiede und weil auf dem Cedolino weder Wohnsitz noch Gültigkeitsdatum angegeben sein müssen, kann es vorkommen, dass gewisse ASL Probleme mit der Umsetzung haben. Grundsätzlich ist aber die Einschreibung mit dem Cedolino möglich.
Die Asylwerber müssen zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) bei der Steuerbehörde beantragen, diese ist ein Versicherungsausweis, auf dem die Daten zur Person angegeben sind. Mit der Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes die Registrierung vorgenommen und die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt, die zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt. Auf der Karte wird auch der Name des zuständigen Hausarztes vermerkt, den der Asylwerber (wie jeder Italiener) bei Registrierung aus einer Liste auswählen muß. (Diese Auswahl kann jederzeit geändert werden.) Dieser Hausarzt muss alle weiteren Behandlungen etc. verschreiben.
In Italien gibt es eine Zuzahlungsgebühr ("Ticket") für bestimmte medizinische Leistungen. Asylwerber sind bei Nachweis der Bedürftigkeit für die ersten 6 Monate von dieser Gebühr befreit, danach nicht mehr, weil sie nach dieser Zeit arbeiten dürfen. Bei Arbeitslosigkeit können sie nach entsprechender Meldung wieder befreit werden.
Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino. (Guide 03.2012 / VB 30.1.2012 / SFH 05.2011 / VB 21.5.2012 / Informasalute 10.2010)
In Rom haben Asylwerber mit Cedolino, nach Meldung beim lokalen Gesundheitsdienst und Nachweis einer Meldeadresse, das Recht auf kostenlose Gesundheitsversorgung mit der Gesundheitskarte. Die lokalen Behörden dürfen dabei auch fiktive Adressen akzeptieren (in Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen NGOs Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung stellen), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. (NOAS 04.2011)
Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:
Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.
Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc. (BFM 6.4.2010)
Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.
Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen. (VB 20.12.2010)
Für die Budgetperiode 2011 bis 2013 sind in SPRAR-Zentren von den vorhandenen Plätzen 500 für Vulnerable reserviert. In der Realität werden ihnen jedoch viel mehr Plätze zur Verfügung gestellt, insbesondere schwangeren Frauen. In der Praxis wird die maximale Aufenthaltsdauer in einem SPRAR für verletzliche Personen auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt. Weitere 50 Plätze sind für psychisch kranke oder traumatisierte Asylwerber bzw. Flüchtlinge reserviert.
In Rom bieten gegenwärtig drei Projekte Unterstützung für traumatisierte Asylwerber. Im Spital San Giovanni arbeitet ein Psychiater mit dem Italienischen Flüchtlingsrat CIR zusammen. Patienten müssen sich zuerst an CIR wenden. Das zweite Projekt heißt "Samifo" und wird von Jesuiten des Centro Astalli geführt. In Zusammenarbeit mit einer großen Krankenversicherung wird ein Ambulatorium betrieben, in dem zwei Psychiater traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge behandeln. Das dritte Projekt nennt sich "Ferite Invisibili" (unsichtbare Wunden) und wird von Caritas Diocesana Rom geleitet. Drei Psychiaterinnen, zwei Psychologen sowie eine leitende Psychiaterin bieten Psychotherapie für Folter- und Gewaltopfer an. (SFH 05.2011)
Schutzberechtigte
Laut Paragraph 27 des Ermächtigungsgesetzes 251/2007 haben Schutzberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte Anrecht auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Im Falle finanzieller Notlage sind folgende Sozialleistungen vorgesehen:
Mutterschaftsgeld
Familiengeld (für große Familien in finanzieller Notlage) - mindestens 3 Kinder
Altersrente (über 65 Jahre - nur nach mindestens 10 Jahren Aufenthalt in Italien)
Invalidenrente (für Invaliden zwischen 18 und 65 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit auf 74% oder darunter beschränkt ist und deren Einkommen unter einer jährlich festgelegten Summe liegt)
Mehrere staatliche Einrichtungen sowie NGOs unterstützen die Berechtigten bei ihrer Eingliederung in Italien. Die Mittel (vor allem im Bereich Wohnung, soziale Einrichtungen,...) sind knapp, weswegen es schwer ist alle Bedürfnisse zu decken; das betrifft aber italienische Staatsbürger gleichermaßen. Auf jeden Fall haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte vollen Anspruch auf medizinische Versorgung und auf Zugang zu allen Bildungsstufen, die italienischen Bürgern offenstehen, und dies funktioniert in der Praxis im Regelfall ohne Probleme.
Bei Beschwerden stehen Flüchtlingen und Subsidiär Schutzberechtigten dieselben Möglichkeiten offen, wie italienischen Staatsbürgern: im Falle der Verweigerung der ihnen zustehenden Leistungen können sie sich an Konsumentenvereinigungen oder Anwälte wenden. Es gibt auch eine private Vereinigung für den Schutz von Immigranten und Flüchtlingen, Assostranieri, die vor allem in Rechtsfragen weiterhilft. (VB 20.12.2010 & 6.9.2011)
Eine Reihe von Organisationen, bietet Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen etc. Hilfestellung. Die meisten besitzen Büros in ganz Italien. (Guide 03.2012)
Ein Punkt, der zuletzt vermehrt kritisiert wurde, sind die Integrationsmaßnahmen von anerkannten Flüchtlingen und Personen mit anderem Schutzstatus. Sowohl UNHCR als auch der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisieren die mangelnde Unterstützung für Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben und geben an, dass diese in der Folge obdachlos werden können. In diesem Zusammenhang begrüßt der Menschenrechtskommissar die Ernennung eines Ministers für internationale Kooperation und Integration im ital. Kabinett und nennt das Inkrafttreten der "Integration Agreements" am 10.3.2012, die als ein Werkzeug zur Integration Fremder vorgestellt wurden. (CoE Report 18.9.2012 / UNHCR 07.2012)
Die Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit subsidiärem Schutz gilt 3 Jahre und für ganz Italien. Die Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit humanitärem Schutz gilt für 1 Jahr und für ganz Italien. Es gibt in Italien im Allgemeinen keine territoriale Einschränkungen der Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen. Nur die Asylwerber müssen in der Provinz jener Quästur bleiben, an der sie das Ansuchen gestellt haben, weil sie der Quästur für Anhörungen zur Verfügung zu stehen haben.
(VB 1.10.2012)
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:
Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html, Zugriff 2.7.2013
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Mui¿nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html, Zugriff 2.7.2013
JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 4.7.2013
MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion, http://www.mediciperidirittiumani.org/pdf/CIE_Archipelago_eng.pdf, Zugriff 9.7.2013
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 2.7.2013
Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):
Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens,
http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_opuscoliPoster_128_allegato.pdf, Zugriff 2.7.2013
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 2.7.2013
Protezione Civile (o.D.): Humanitarian emergency: reception of immigrants,
http://www.protezionecivile.gov.it/jcms/en/view_dossier.wp?request_locale=en&contentId=DOS24091, Zugriff 3.7.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 2.7.2013
UN Human Rights (8.10.2012): UN Special Rapporteur on the human rights of migrants concludes his third country visit in his regional study on the human rights of migrants at the borders of the EU:
Italy,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=12640&LangID=E, Zugriff 2.7.2013
UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 4.7.2013
UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 4.7.2013
UNHCR (07.2012): Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, http://www.refworld.org/pdfid/5003da882.pdf, Zugriff 2.7.2013
VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (5.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (6.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (1.10.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (14.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Schwangere Frauen und alleinstehende Mütter mit Kindern werden nach ihrer Ankunft in Fiumicino von Arciconfraternita, aufgenommen und in das Aufnahmezentrum für Frauen und Kinder Via della Riserva Nuova überstellt. Dann werden sie dem Zentraldienst des SPRAR gemeldet, um sie in Sonderprojekte für vulnerable Gruppen einzuführen. Als Angehörige einer vulnerablen Gruppe haben sie Anrecht auf Unterkunft für mindestens sechs Monate mit Recht auf Verlängerung. (VB 30.1.2012)
500 Unterbringungsplätze im SPRAR-System sind für Vulnerable reserviert. 10% davon für psychisch Kranke.
Unbegleitete Minderjährige dürfen laut Gesetz nur für max. 24 Stunden in CARA bleiben. Danach müssen sie in ein Waisenhaus gebracht werden. Die meisten werden aber von lokalen sozialen Diensten betreut, oft zusammen mit Kindern, die keine Flüchtlinge sind. Minderjährige genießen bei den Behörden Priorität. In der ersten Phase bis zur Bestellung eines Vormunds deckt der Staat die Kosten, danach die lokalen Behörden (Gemeinden). Oft wollen die Jugendlichen arbeiten und Geld nach Hause schicken und verlassen deshalb die Waisenhäuser. (NOAS 04.2011)
In den CARA werden Vulnerable identifiziert und angemessene Initiativen zu deren Unterstützung werden umgesetzt. Adäquate Unterbringung wird garantiert.
UMA werden in speziellen Einrichtungen untergebracht und es werden individuelle Erziehungslösungen gesucht - entweder in Schulen oder in Berufsausbildung. Jedenfalls sind alle minderjährigen Fremden zum Besuch des ital. Pflichtschulsystems berechtigt, wie ital. Minderjährige. (CoE 18.9.2012)
Laut ital. Innenministerium haben 2011 827 unbegleitete Minderjährige in Italien Asyl beantragt, während das Committee for Foreign Minors, eine ressortübergreifende Stelle, verantwortlich für unbegleitete minderj. Fremde in Italien (nicht Asylwerber!), Ende 2011 7.750 unbegleitete minderj. Fremde in ihrer Datenbank registriert hatte. Viele UM suchen also nicht um Asyl in IT an bzw. setzen sich aus ihren Unterbringungen wieder ab um weiterzureisen.
Von UNHCR ebenfalls kritisiert werden lange Wartezeiten bei der Vormundschaftsbestellung, das Fehlen einer multidisziplinären Altersfeststellungsprozedur und das landesweit unterschiedliche Unterbringungsniveau. (UNHCR 07.2012)
Bei der Ankunft von unbegleiteten Minderjährigen Dublin-Rückkehrern in Fiumicino werden die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen abgewickelt, dann werden sie an die Sozialdienste der Gemeinde übergeben. Diese informieren einerseits das Jugendgericht, welches einen gesetzlichen Vormund bestimmt, andererseits melden sie den UMA beim staatlichen Programm zur Unterstützung von Asylwerbern SPRAR an. Sobald ein Platz in einem SPRAR-Zentrum frei wird, werden die Minderjährigen dorthin gebracht und in ein Programm mit hohem Schutz eingeführt. Unbegleiteten minderjährigen Dublin-Rückkehrern steht nach ihrer Rückkehr nach Italien auf jeden Fall ein Platz in einer solchen Unterkunft zu, der ganze Prozess kann aber einige Zeit dauern. Währenddessen werden die UMA in normalen Unterkünften oder Heimen für Minderjährige untergebracht. Das Asylverfahren wird dadurch nicht unterbrochen.
Die Minderjährigen verbleiben auch im Falle einer negativen Entscheidung bis zu ihrem 18. Geburtstag in einem der SPRAR-Zentren bzw. bis zu 18 Jahren und 6 Monaten im Falle einer positiven Antwort). UMA können auch nach negativen Entscheidungen nicht außer Landes gebracht werden und können daher auch nicht in CIE transferiert werden. Sie erhalten die Behandlung und den Schutz, welchen der italienische Staat allen unbegleiteten Minderjährigen zusichert (Zugang zu Unterkunft, Ausbildung und Gesundheitsversorgung). Die dazu existierenden staatlichen Programme werden häufig von privaten Hilfsorganisationen ergänzt.
Es kommt vor, dass unbegleitete Minderjährige nur im Ausland als solche registriert sind, in Italien hingegen als Erwachsene, bzw. sie können ihre Minderjährigkeit nicht belegen. In diesem Fall kommt ihnen der spezielle Schutz für Minderjährige nicht zu. (BFM 31.8.2010 / VB 30.1.2012)
Seit Juni 2012 existiert eine Kooperation der Verbindungsbeamten Österreichs und Deutschlands, bezüglich der Dublin-Rücküberstellung Minderjähriger nach Italien.
Die deutsche Verbindungsbeamtin für Asylfragen, welche direkt in der Dublinabteilung im italienischen Innenministerium ihren Sitz hat, hat sich bereit erklärt, in Einzelfällen bei der Abholung von unbegleiteten Minderjährigen behilflich zu sein. Dies geschieht in dem Rahmen, dass sie die zuständigen NGOs, welche die Betreuung und Abholung der unbegleiteten Minderjährigen vom Flughafen durchführen, kontaktiert und die Ankunftszeiten und Personendaten bekanntgibt. Am Tag der Abholung wird sie dann durch die jeweilige NGO informiert, dass die Übernahme geklappt hat und meldet dies per E-Mail an das Bundesasylamt weiter.
Seit Bestehen dieser Kooperation gab es nicht mehr als 4 derartige Fälle. (VB 13.3.2013)
Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.
Bei Mj. in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Mj. und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegl. Mj. behandelt.
UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)
Vertreter von UNHCR Rom haben mitgeteilt, dass Altersangaben korrigiert werden können. Die betroffenen Personen müssen den Nachweis der Minderjährigkeit erbringen, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde. Auch die am Flughafen Rom tätige Hilfsorganisation unterstützt Minderjährige bei der Alterskorrektur, etwa durch Einholung medizinischer Altersfeststellungen. (BAMF 22.7.2011)
Kürzlich wurde von Gesundheitsministerium und Justizministerium eine Arbeitsgruppe unter Einbindung der Regionen (sie haben die Verantwortlichkeit für Gesundheitsfragen) gebildet, welche nach multidisziplinären Gesichtspunkten ein neues Protokoll für die Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Fremden ausarbeiten soll. (UN 21.5.2013)
Tatsächlich behaupten viele unbegleitete Minderjährige, volljährig zu sein, weil sie die Hoffnung haben, eine Arbeit zu finden und ihre Familien zu unterstützen. Viele versuchen, etwas Geld in der Schattenwirtschaft der großen Städte zu verdienen. Einige dieser Jugendlichen wenden sich allenfalls nach einiger Zeit an die Sozialdienste und ersuchen um Schutz. In vielen Fällen ist es allerdings für Sozialarbeitende schwierig, sie von den Vorteilen eines legalen Status zu überzeugen. Weitere Gründe, sich als volljährig auszugeben, ist die Angst, von der eigenen ethnischen Gruppe getrennt zu werden, sowie der Wunsch, in andere europäische Länder weiterzureisen und dort Asyl zu beantragen. (SFH 05.2011)
UMA, die sich in den speziellen Aufnahmeeinrichtungen aufhalten, wird der reguläre Schulbesuch ermöglicht. Die Form dieses Unterrichts (im Haus oder extern) hängt von der Aufnahmeeinrichtung ab. UMA haben wie andere Asylwerber Zugang zum italienischen Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den Nationalen Gesundheitsdienst werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte abgedeckt. Zum Bezug vieler Fürsorgedienstleistungen ist die Einschreibung in das Einwohnerregister einer Gemeinde (Residenza) unerlässlich. Da unbegleiteten minderjährigen Dublin-Rückkehrern die Aufnahme in einer Unterkunft garantiert ist, ergeben sich daraus keine Probleme. (BFM 31.8.2010)
UNHCR hat bestätigt. dass in den Aufnahmezentren für Minderjährige, die sich in allen Regionen Italiens finden, ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Bei einer Überstellung einer minderjährigen Person nach Italien wird sie von Betreuern am Flughafen abgeholt, zur Aufnahmeeinrichtung gebracht und lückenlos weiter betreut. (BAMF 22.7.2011)
Die NGO Arciconfraternita unterhält außerdem im Auftrag von Gemeinde und Präfektur Rom mehrere Unterkünfte für Asylwerber, darunter auch zwei für Minderjährige (Riseva Nuova und Torre Morena) sowie das Aufnahmezentrum Enea. Insgesamt bieten diese Unterkünfte etwa 1.750 Plätze. (BFM 31.8.2010)
Alle Minderjährigen, die sich legal oder illegal auf italienischem Territorium aufhalten, unterstehen der obligatorischen Schulpflicht. Minderjährige, die über einen Flüchtlingsstatus oder einen subsidiären Schutz verfügen, haben Zugang zu allen Bildungsstufen, die den italienischen Bürgern offenstehen. (BFM 6.4.2010)
Die Minderjährigen werden ihrer Altersstufe nach in Klassen eingeteilt. Falls die entsprechenden Plätze nicht zur Verfügung stehen, werden sie in die darunterliegende Schulklasse eingeschult. (VB 30.1.2012)
Auf unbegleitete Jugendliche wird besondere Rücksicht genommen. Sie werden eigens untergebracht und besonders geschützt. Das SPRAR hat die Kapazität und das notwendige Training um vulnerable Gruppen zu betreuen und den Jugendlichen die Integration in den neuen kulturellen Kontext zu ermöglichen. (Ministero o.D.)
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.7.2011):
Entscheiderbrief 7/2011
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Mui¿nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html, Zugriff 2.7.2013
Ministero dell'Interno (o.D.): International protection of unaccompanied minors,
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/asilo/English_version/International_protection_.html, Zugriff 2.7.2013
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 2.7.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 2.7.2013
UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 4.7.2013
UNHCR (07.2012): Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, http://www.refworld.org/pdfid/5003da882.pdf, Zugriff 2.7.2013
VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
VB des BM.I Italien (13.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
"Die in den Feststellungen zu Italien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Italien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Italien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Italien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich treffende und drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Italien ergibt. Eine solche ist Ihnen in Italien auch gewährt worden, wie Sie selbst angegeben haben.Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Italien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich treffende und drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Italien ergibt. Eine solche ist Ihnen in Italien auch gewährt worden, wie Sie selbst angegeben haben.
Die italienischen Gesetze sehen zudem vor, dass Asylwerber ohne finanzielle Mittel bei Unterkunftsmangel das Recht auf eine finanzielle Unterstützung haben, welche bei der zuständigen Questura beantragt werden kann (Quelle: Ministero dell-Interno: The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, März 2012).
Neben dem bereits angeführten Recht auf eine finanzielle Unterstützung bei Unterkunftsmangel, werden Dublin-Rückkehrer am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation, insbesondere durch die NGO Arciconfraternita zu.
Nachdem Sie die Möglichkeit haben, in Italien ein Asylverfahren zu führen, ergeben sich für das Bundesasylamt keine qualifizierten Hinweise, dass in Ihrem Fall in Italien, für die Dauer des Asylverfahrens, eine unzureichende Versorgungssituation bestehen könnte. Der im gegenständlichen Bescheid in den Feststellungen zu Italien angeführten Versorgungssituation für Asylwerber kommt daher mehr Gewicht zu, als der von Ihnen lediglich behaupteten unzureichenden Versorgung von Asylwerbern in diesem Land.
Im Übrigen ist auch anzumerken, dass in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.07.2013 und den darin angeführten Quellen lediglich negative Aspekte zur Situation in Italien erfasst sind und somit die schriftliche Stellungnahme kein objektives Gesamtbild bezüglich des Asylsystems in Italien darstellt. Die schriftliche Stellungnahme ist unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die gesamtheitliche Bewertung des Asylwesens in Italien einseitig und daher wenig objektiv, weswegen den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Bewertung der Lage von Asylwerbern in Italien ein größeres Gewicht beizumessen ist, als den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.04.2013, insbesondere auch, nachdem die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Italien als aktueller anzusehen sind und ein ausgewogenes Gesamtbild des italienischen Asylsystems widergeben, welches unter den weiter oben angeführten Qualitätskriterien erstellt wurde.
Insoweit in der schriftlichen Stellungnahme "systemische Mängel" im italienischen Asylsystem angeführt sind, können diese einerseits durch die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Italien nicht bestätigt werden."
I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 18.7.2013 Beschwerde eingebracht, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien iSd Urteils vom 21.12.2011 des EuGH zu Zlen C-411/10 und C-493/10 bestehen. Der BF verwies auf die Allgemeine Situation von Flüchtlingen in Italien, die Wohnsituation in CARA und SPRAR, die Obdachlosigkeit, Wohnsitz, die Gesundheitsversorgung, Traumabehandlung und besonders Schutzbedürftige, Armut, Essensversorgung, Gewalt und rassistische Übergriffe und Zugang zum Asylverfahren. Zudem verwies der BF auf Beschlüsse diverser Verwaltungsgerichte in Deutschland im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2013.römisch eins.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 18.7.2013 Beschwerde eingebracht, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien iSd Urteils vom 21.12.2011 des EuGH zu Zlen C-411/10 und C-493/10 bestehen. Der BF verwies auf die Allgemeine Situation von Flüchtlingen in Italien, die Wohnsituation in CARA und SPRAR, die Obdachlosigkeit, Wohnsitz, die Gesundheitsversorgung, Traumabehandlung und besonders Schutzbedürftige, Armut, Essensversorgung, Gewalt und rassistische Übergriffe und Zugang zum Asylverfahren. Zudem verwies der BF auf Beschlüsse diverser Verwaltungsgerichte in Deutschland im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2013.
I.4. Am 30.7.2013 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung der Akte. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.4. Am 30.7.2013 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung der Akte. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
I.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.5.1 Der bP ist StA von Nigeria. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, erfolgt im Zuge des Konsultationsverfahrens mit dem Mitgliedstaat die ausdrückliche Zustimmung Italiens vom 2.7.2013 gem. Art. 16(2) der Dublin II VO. Der Bestimmung zu Folge fallen einem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Art. 16(1) der Dublin II VO zu, wenn dieser Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Berechtigter weise ging die Behörde davon aus, dass dem BF - wie dieser niederschriftlich einvernommen bestätigte - ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Zuständigkeit Italiens beendende Tatbestände kamen nicht hervor.römisch eins.5.1 Der bP ist StA von Nigeria. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, erfolgt im Zuge des Konsultationsverfahrens mit dem Mitgliedstaat die ausdrückliche Zustimmung Italiens vom 2.7.2013 gem. Artikel 16 (, 2,) der Dublin römisch II VO. Der Bestimmung zu Folge fallen einem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Artikel 16 (, eins,) der Dublin römisch II VO zu, wenn dieser Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Berechtigter weise ging die Behörde davon aus, dass dem BF - wie dieser niederschriftlich einvernommen bestätigte - ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Zuständigkeit Italiens beendende Tatbestände kamen nicht hervor.
I.5.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.5.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.5.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:römisch eins.5.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)
Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)
I.5.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.5.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.5.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.5.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
I.5.3.3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.5.3.3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.5.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art.260 AEUV wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.römisch eins.5.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel , AEUV wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
I.5.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.5.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch II. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die bP trat den Feststellungen der belangten Behörde, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.5.5. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschütternDie bP trat diesen Feststellungen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen des Bundesasylamtes auf.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter
1.5.5. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
Soweit die bP vorbringt, die Versorgungslage von Asylwerbern stelle sich in Italien mangelhaft dar und wären insbesondere Flüchtlinge von Obdachlosigkeit bedroht und hierzu auf die allgemeine Berichtslage zu Italien verweist, wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass sich der Einwand der bP im Wesentlichen mit jenen deckt, wie sie in den ho. Erkenntnissen S18 419.060-2/2011/17E und S18 418.072-1/2011/6E vorgebracht wurden. In beiden Fällen wurden unter Hinweis auf die seitens der bP in Italien vorzufindenden Verhältnisse seitens des EGMR die Beschwerden zurückgewiesen (Unzulässigkeitsentscheidung vom 18.06.2013, Mohammed ABUBEKER/Öster-reich und Italien, Nr. 73874/11 bzw. Unzulässigkeitsentscheidung vom 18.06.2013, Nasib HALIMI/Österreich und Italien, Nr. 53852/11). Im soeben genannten Urteil vom 18.6.2013, Abubeker v. Austria and Italy, Appl. Nr. 73874/11 stellte der EGMR zum wiederholten Male fest, dass aus Art. 3 EMRK nicht der Anspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung einer Unterkunft abgeleitet werden kann. Auch kommt der EGMR unter Berücksichtigung der Berichte verschiedener Organisationen über Mängel hinsichtlich der allgemeinen Situation und der Lebensbedingungen für Asylwerber in Italien dennoch zu dem Schluss, dass, anders als im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, in Italien die Aufnahmebedingungen für besonders vulnerable Asylwerber keine systemischen Mängel hinsichtlich Unterstützung oder Unterbringungsmöglichkeiten aufweisen (EGMR, Mohammed ABUBEKER/Österreich und Italien, Nr. 73874/11).Soweit die bP vorbringt, die Versorgungslage von Asylwerbern stelle sich in Italien mangelhaft dar und wären insbesondere Flüchtlinge von Obdachlosigkeit bedroht und hierzu auf die allgemeine Berichtslage zu Italien verweist, wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass sich der Einwand der bP im Wesentlichen mit jenen deckt, wie sie in den ho. Erkenntnissen S18 419.060-2/2011/17E und S18 418.072-1/2011/6E vorgebracht wurden. In beiden Fällen wurden unter Hinweis auf die seitens der bP in Italien vorzufindenden Verhältnisse seitens des EGMR die Beschwerden zurückgewiesen (Unzulässigkeitsentscheidung vom 18.06.2013, Mohammed ABUBEKER/Öster-reich und Italien, Nr. 73874/11 bzw. Unzulässigkeitsentscheidung vom 18.06.2013, Nasib HALIMI/Österreich und Italien, Nr. 53852/11). Im soeben genannten Urteil vom 18.6.2013, Abubeker v. Austria and Italy, Appl. Nr. 73874/11 stellte der EGMR zum wiederholten Male fest, dass aus Artikel 3, EMRK nicht der Anspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung einer Unterkunft abgeleitet werden kann. Auch kommt der EGMR unter Berücksichtigung der Berichte verschiedener Organisationen über Mängel hinsichtlich der allgemeinen Situation und der Lebensbedingungen für Asylwerber in Italien dennoch zu dem Schluss, dass, anders als im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, in Italien die Aufnahmebedingungen für besonders vulnerable Asylwerber keine systemischen Mängel hinsichtlich Unterstützung oder Unterbringungsmöglichkeiten aufweisen (EGMR, Mohammed ABUBEKER/Österreich und Italien, Nr. 73874/11).
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit des Einzelrichtersrömisch II.2.1. Zuständigkeit des Einzelrichters
Gemäß § 61 (3) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, (3) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. der Einzelrichter.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.3.1. § 5 AsylG lautet:römisch II.2.3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. - 4 ...
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) - i) ...
(3) - (6) ...
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8)..."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.
Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.
II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch II.2.4.3. Die Dublin römisch II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der bP gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch II VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der bP gem. Artikel 16, ff Dublin römisch II VO eines Partnerstaates ergibt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16(2) der Dublin II VO vorliegt. Eine solche Zuständigkeit wurde von Italien auch ausdrücklich anerkannt.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16 (, 2,) der Dublin römisch II VO vorliegt. Eine solche Zuständigkeit wurde von Italien auch ausdrücklich anerkannt.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich und wurden solche auch im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich und wurden solche auch im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch II VO mitberücksichtigt wurde.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vergleiche weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;
11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;
26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;
30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11; VfGH 10.03.2011, B1565/10). Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Eine Überstellung der fünf Beschwerdeführer kommt im Lichte des Art. 8 EMRK nur gemeinsam in Betracht.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11; VfGH 10.03.2011, B1565/10). Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Eine Überstellung der fünf Beschwerdeführer kommt im Lichte des Artikel 8, EMRK nur gemeinsam in Betracht.
II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025). Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch XXII. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu Prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall im Lichte der oa. Überlegungen untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3,, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu Prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall im Lichte der oa. Überlegungen untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist.
Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.
Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der oa. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der oa. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.
Das Vorbringen der bP entspricht jedenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.
Aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit von Italien ist davon auszugehen, dass die Behörden von Italien grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortgigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Die bP brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die italienischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, der bP vor den von ihr befürchteten Übergriffen zu schützen.
Weder liegen schließlich dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Italiens bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 des EGV anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Italien einen grundsätzlich für die bP sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Italiens bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, des EGV anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Italien einen grundsätzlich für die bP sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Italien aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme der bP bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Die beschwrdeführende Partei konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Italien aufgrund der Dublin römisch II Verordnung zur Übernahme der bP bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Die beschwrdeführende Partei konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit der bP unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Zu der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten allgemeinen Situation, dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie in Haftzentren Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen.
Zudem kommt der EGMR angesichts der oben zitierten jüngsten Judikatur unter Berücksichtigung der Berichte verschiedener Organisationen über Mängel hinsichtlich der allgemeinen Situation und der Lebensbedingungen für Asylwerber in Italien dennoch zu dem Schluss, dass, anders als im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, in Italien die Aufnahmebedingungen für besonders vulnerable Asylwerber keine systemischen Mängel hinsichtlich Unterstützung oder Unterbringungsmöglichkeiten aufweisen (EGMR, Mohammed ABUBEKER/Österreich und Italien, Nr. 73874/11).
Auch der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 17.7.2013, S18 436.124-1/2013, S18 436.320-1/2013, S18 436.340-1/2013, S18 436.366-1/2013, S17 436.417-1/2013, vom 16.7.2013, S18 436.228-1/2013 uva.). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführer blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides sowie der jüngsten Judikatur des EGMR zurückgewiesen (Unzulässigkeitsentscheidung vom 18.06.2013, Mohammed ABUBEKER/Öster-reich und Italien, Nr. 73874/11 bzw. Unzulässigkeitsentscheidung vom 18.06.2013, Nasib HALIMI/Österreich und Italien, Nr. 53852/11) entgegen.
Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
Die bescherdeführende Partei konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die bescherdeführende Partei konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der beschwerdeführenden Partei keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Italien ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.
II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt der bP ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde. Die bP war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.römisch II.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt der bP ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde. Die bP war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.
II.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.römisch II.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.
II.2.4.8. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch II.2.4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden