Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

Paragraph 117,
  1. Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
    1. Litera a
      völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. Litera b
      der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  4. Absatz 4Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40061885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P117/NOR40061885

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