Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

Paragraph 39,

Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

  1. Absatz einsDer Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des Paragraph 40,, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)
      1. Litera a
        Alpen,
      2. Litera b
        landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;
    2. Ziffer 2
      nach den Vorschriften des Paragraph 46, Absatz 3, forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
    3. Ziffer 3
      durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;
    4. Ziffer 4
      nach den Bestimmungen des Paragraph 49, gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;
    5. Ziffer 5
      mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden.
  3. Absatz 3Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, gesondert zu bewerten.
  4. Absatz 4Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Absatz 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.

Schlagworte

Hutweide, Wald, Weingarten, Gärtnerei, Fischzucht, Fischerei, Felsen,
Teichwirtschaft, Gletscher

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042673

Alte Dokumentnummer

N3195513726P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P39/NOR12042673

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