Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0029

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0059 E 20. Juni 2012 VwSlg 18437 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Das im Zusammenhang mit der Festlegung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen festzusetzende Entgelt hat angemessen iSd Paragraph 1152, ABGB zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (Hinweis Urteil des OGH 10. Juni 1975, 4 Ob 536-539/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J10

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030029_20190306J09

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