Die (unwiderlegbare) Pauschbetragsregelung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Ausland mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, unabhängig davon nicht angewendet werden, ob eine vergleichbare Pauschalierung, ausgehend von den jeweiligen Preisverhältnissen des betroffenen Auslandes, zu höheren oder zu niedrigeren Beträgen als in Österreich führen würde; die den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Grundlagen für die Pauschalierung bieten nämlich keine Anhaltspunkt dafür, daß dabei nicht ausschließlich auf österreichische Preisverhältnisse Rücksicht genommen worden ist (Hinweis E 18.12.1990, 90/14/0232). Nicht zulässig ist es indessen, AbgPfl, für die eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach dem ersten Satz des § 34 Abs 8 EStG 1988 entsprechend den dort genannten Sachverhaltsvoraussetzungen in Betracht kommt, vom Geltungsbereich der Pauschalierungsregelung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle auszuschließen. Die im E 18.12.1990, 90/14/0232 für die Pauschalierungsregelung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 getroffene Aussage ihrer Unanwendbarkeit auf Auslandssachverhalte läßt sich auf den Fall der Pauschalierungsregelung des § 34 Abs 8 zweiter Satz EStG 1988 nicht übertragen, denn sie ist zu einer Pauschalierungsregelung für Werbungskosten eines auch formell anderen Gesetzes ergangen. Überlegungen zu einer Werbungskostenregelung können nicht unbesehen auf den Fall einer gesetzlich besonders ausgestalteten Regelung über die außergewöhnliche Belastung durch die auswärtige Berufsausbildung von Kindern angewendet werden. Es fehlt im Umfang der mit der Pauschalierungsregelung bezweckten Verfahrensvereinfachung auch an einer Vergleichbarkeit der betroffenen Sachverhalte insofern, als die Ermittlung des mit der auswärtigen Ausbildung eines Kindes für den Unterhaltsverpflichteten verbundenen Mehraufwandes ungleich schwieriger ist als der Nachweis der einem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten.Die (unwiderlegbare) Pauschbetragsregelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Ausland mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, unabhängig davon nicht angewendet werden, ob eine vergleichbare Pauschalierung, ausgehend von den jeweiligen Preisverhältnissen des betroffenen Auslandes, zu höheren oder zu niedrigeren Beträgen als in Österreich führen würde; die den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Grundlagen für die Pauschalierung bieten nämlich keine Anhaltspunkt dafür, daß dabei nicht ausschließlich auf österreichische Preisverhältnisse Rücksicht genommen worden ist (Hinweis E 18.12.1990, 90/14/0232). Nicht zulässig ist es indessen, AbgPfl, für die eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach dem ersten Satz des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 entsprechend den dort genannten Sachverhaltsvoraussetzungen in Betracht kommt, vom Geltungsbereich der Pauschalierungsregelung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle auszuschließen. Die im E 18.12.1990, 90/14/0232 für die Pauschalierungsregelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 getroffene Aussage ihrer Unanwendbarkeit auf Auslandssachverhalte läßt sich auf den Fall der Pauschalierungsregelung des Paragraph 34, Absatz 8, zweiter Satz EStG 1988 nicht übertragen, denn sie ist zu einer Pauschalierungsregelung für Werbungskosten eines auch formell anderen Gesetzes ergangen. Überlegungen zu einer Werbungskostenregelung können nicht unbesehen auf den Fall einer gesetzlich besonders ausgestalteten Regelung über die außergewöhnliche Belastung durch die auswärtige Berufsausbildung von Kindern angewendet werden. Es fehlt im Umfang der mit der Pauschalierungsregelung bezweckten Verfahrensvereinfachung auch an einer Vergleichbarkeit der betroffenen Sachverhalte insofern, als die Ermittlung des mit der auswärtigen Ausbildung eines Kindes für den Unterhaltsverpflichteten verbundenen Mehraufwandes ungleich schwieriger ist als der Nachweis der einem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten.