Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 2009/15/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8513 F/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/15/0204

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

E3R E05204020
E6J
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV idF 31997R0118;
31997R0118 Nov-31971R1408/31972R0574;
62008CJ0363 Slanina VORAB;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
FamLAG 1967 §26 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2005/15/0154 B 25. Juni 2008 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62008CJ0363 26. November 2009

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 1997 mit ihrer Tochter ständig in Griechenland auf. Der Beschwerdeführerin wurde für ihre Tochter im Streitzeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 2003 die Familienbeihilfe gewährt. Ihr früherer Ehemann wohnt in Österreich, ist hier berufstätig, ist als Vater zum Unterhalt seiner Tochter verpflichtet und ist dieser Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Das Kind, für welches die Leistung gewährt wurde, ist auch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom 30. Jänner 1997 (kurz: VO) Familienangehöriger des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdefall fällt somit in den Anwendungsbereich der VO. Nach Punkt 1 des Tenors des Urteiles des EuGH vom 26. November 2009, C-363/08, hat die Beschwerdeführerin unter den hier gegebenen Umständen den Anspruch auf die Beihilfe beibehalten, solange sie in Griechenland nicht berufstätig ist. Bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Griechenland bestand ihr Anspruch zu Recht mit der Folge, dass die Rückforderung der Leistung rechtswidrig ist. Nach Punkt 2 des Tenors des Urteils des EuGH ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Griechenland zunächst zu prüfen, ob diese Tätigkeit in Griechenland einen Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht Griechenlands begründet. Begründet diese Tätigkeit in Griechenland keinen Anspruch auf Familienleistungen nach griechischem Recht, so hat diese Tätigkeit keinen Einfluss auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die österreichische Familienleistung und wäre auch in diesem Fall die Rückforderung der gegenständlichen Leistung für diesen Zeitraum rechtswidrig. Würde die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Griechenland einen Anspruch auf Familienleistungen nach griechischem Recht begründen, würde dies zu einem Ruhen des Anspruches auf Familienbeihilfe bis zur Höhe des nach den griechischen Vorschriften vorgesehenen Betrages führen. Erreichte die Familienleistung nach den griechischen Vorschriften die Höhe der gegenständlichen Familienleistung, würde diese zur Gänze geruht haben und wäre in diesem Zeitraum der Rückforderungsanspruch begründet. Wäre die griechische Familienleistung niedriger als die tatsächlich von Österreich gewährte Familienleistung, würde nur in diesem Ausmaß die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ruhen und in diesem Ausmaß rückforderbar sein.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0363 Slanina VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150204.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009150204_20100202X01

Navigation im Suchergebnis