Der EuGH hat ausgesprochen, dass dann, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichtes nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (EuGH 7.6.2018, C-589/16, Filippi, RNr. 35). Ausgehend davon könnte es geboten sein, die in § 87 Abs. 2 VerfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen, wenn das Erkenntnis des VfGH bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte.Der EuGH hat ausgesprochen, dass dann, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichtes nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (EuGH 7.6.2018, C-589/16, Filippi, RNr. 35). Ausgehend davon könnte es geboten sein, die in Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen, wenn das Erkenntnis des VfGH bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte.