Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 6

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel VI

  1. Absatz einsGewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Übt es in dieser Weise eine gewerbliche Tätigkeit aus, so dürfen die Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2Übt ein Unternehmen eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Vertragstaat erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen Gewinne werden im Regelfall unter Zugrundelegung der Spezialbilanz der Betriebstätte ermittelt. Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne der Betriebstätte werden alle Ausgaben, die berechtigterweise der Betriebstätte zuzurechnen sind, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abgezogen werden.
  3. Absatz 3Bei Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte ist der bloße Einkauf von Gütern oder Waren durch diese Betriebstätte für das Unternehmen nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, gemäß den Vorschriften dieses Abkommens und gemäß den Gesetzen dieses Staates gesondert eine Steuer auf Einkünfte (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder aus unbeweglichem Vermögen), die aus Quellen in diesem Vertragstaat von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte keiner Betriebstätte im erstgenannten Vertragstaat zurechenbar sind.
  5. Absatz 5Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können gemäß den Grundsätzen dieses Abkommens Einzelheiten für die Aufteilung gewerblicher Gewinne einvernehmlich festlegen.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044395

Alte Dokumentnummer

N3196335531J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A6/NOR12044395

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