Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG (Landes-Polizeistrafgesetz) § 2i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG (Landes-Polizeistrafgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/1975 wiederverlautbart durch LGBl Nr 57/2009

Bundesland

Salzburg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2i

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Halten gefährlicher Hunde

Paragraph 2 i,

(1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Absatz 3, festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen

  1. Ziffer eins
    Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 29, TSchG oder gemäß früheren tierschutzrechtlichen Vorschriften sind;
  2. Ziffer 2
    Personen, Institutionen und Vereinigungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TSchG, die eine Tierhaltung im Sinn des Tierschutzgesetzes gewährleisten können;
  3. Ziffer 3
    Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und sich ununterbrochen nicht länger als zwei Monate im Land Salzburg aufhalten.

(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten Hinweis darauf, dass ein Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des Paragraph 2 e, Absatz eins, erlassener Bescheid.

(4) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Hundehalterin oder der Hundehalter eigenberechtigt ist und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung (Paragraph 2 j,) und Sachkunde (Paragraph 2 k,) besitzt;
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (Paragraph 2 l,) nachgewiesen ist;
  3. Ziffer 3
    der Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist; und
  4. Ziffer 4
    der Abschluss einer Vorheriger SuchbegriffHaftpflichtversicherungNächster Suchbegriff zur Deckung der durch den Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff verursachten Schäden (Paragraph 2 m,) nachgewiesen ist.

(5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt Paragraph 2 h, Absatz 2,

(6) Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.

(7) Auf Grund eines eingebrachten Antrages um Bewilligung darf der gefährliche Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff bis zur Entscheidung über den Antrag gehalten werden. Der Vorheriger SuchbegriffHundNächster Suchbegriff ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.

(8) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Vorheriger SuchbegriffHund gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

LSB40010815

Navigation im Suchergebnis