Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 48

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 48,

Zulässigkeit des Antrages

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der Paragraphen 46, Absatz eins und 2 und 47 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009017

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