Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 39

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Behandlung der Initiative durch die Landesregierung

Paragraph 39,

Behandlung der Initiative

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Initiative unverzüglich zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu machen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat das Ergebnis der Behandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009008

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