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Rechtssatz für 9ObA29/18g 9ObA13/20g 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132154

Geschäftszahl

9ObA29/18g; 9ObA13/20g; 8ObA14/22z

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Rechtssatz

Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen Paragraph 2, Ziffer eins, KA-AZG, Paragraph 32, Absatz eins, NÖ L-BG, Paragraph 14, Absatz eins, Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/18g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 29/18g
    Veröff: SZ 2018/38
  • 9 ObA 13/20g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 13/20g
    Vgl; Beisatz: Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist. (T1)
    Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, die von ihm vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen (und damit auf dem Arbeitsweg zu tragen), es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch am Arbeitsweg zu tragen. (T2)
  • 8 ObA 14/22z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 14/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Hingegen keine Abgeltung von Duschzeiten einer diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegerin, die weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich waren. (T3)

Schlagworte

Umkleidezeiten, Wegzeiten, Arbeitszeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132154

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20180517_OGH0002_009OBA00029_18G0000_001

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