Ausf, daß nachstehende Überlegungen gegen die in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte betriebliche Veranlassung einer Teilhaberversicherung sprechen - nämlich
1) der Umstand, daß eine Teilhaberversicherung dazu dient, bei einer Personengesellschaft Vorsorge für die finanzielle Belastung zu treffen, die die Auseinandersetzung mit den Erben eines Gesellschafters zur Folge haben können (Hinweis E 27.10.1980, 2953/78; E 3.7.1991, 91/14/0108) und
2) die Beachtung der sogenannten Bilanzbündeltheorie, wonach eine Personengesellschaft als Zusammenfassung von gedanklich den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnenden Betrieben anzusehen ist (Hinweis E 17.6.1992, 87/13/0157).