Wird der Beklagte aufgrund seines Einwands nur Zug um Zug statt unbedingt verurteilt, erhält der Kläger dennoch vollen Kostenersatz nach § 43 Abs 2 1. Fall ZPO (geringfügiges Unterliegen), wenn die Prüfung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung keinen Verfahrensaufwand verursachte.Wird der Beklagte aufgrund seines Einwands nur Zug um Zug statt unbedingt verurteilt, erhält der Kläger dennoch vollen Kostenersatz nach Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO (geringfügiges Unterliegen), wenn die Prüfung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung keinen Verfahrensaufwand verursachte.
Beisatz: Hier klagten die Käufer auf Wandlung eines Liegenschaftskaufvertrags. Sie hatten die Rückabwicklung außergerichtlich bereits gefordert, im Verfahren die Rückgabe der Liegenschaft aber weder ausdrücklich angeboten noch ausdrücklich abgelehnt (T1).