Betrifft der Streit der Parteien die Auslegung eines Deckungsausschlusses in einem aufrechten Versicherungsvertrag anlässlich eines konkreten Versicherungsfalles und kann diese Streitfrage nicht inzident durch die Entscheidung über das Leistungsbegehren gelöst werden, dann besteht, wenn das künftige Auftreten gleichartiger Fällen nicht ausgeschlossenen ist, ein Feststellungsinteresse.