(5)Absatz 5Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Tierhalter gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Tierhalter gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.