Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 3AZR26/72

Gericht

AUSL BAG

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0104228

Geschäftszahl

3AZR26/72

Entscheidungsdatum

30.03.1973

Norm

ABGB §1152 F2
BGB §242
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Ruhegeld zugesagt und ist seit der letzten Absprache über die Ruhegeldregelung eine vierzig prozentige Verteuerung der Lebenshaltungskosten - gemessen am "Preisindex" für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht" eingetreten, so muß der Arbeitgeber mit dem Pensionär in einer nach der jeweiligen Situation geeigneten Form über eine Angleichung der Versorgung verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, muß der Arbeitgeber nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe er das Ruhegehalt der Verteuerung anpaßt. Dabei darf er seine eigenen billigenswerten Interessen berücksichtigen; er muß aber die Bedrängnisse des Pensionärs mitberücksichtigen. Unterläßt oder verzögert der Arbeitgeber eine solche Entscheidung oder entspricht die Entscheidung nicht dem billigen Ermessen, so nimmt das Gericht die Anpassung nach billigem Ermessen vor.
  2. Ziffer 2
    Eine automatische Anpassung ihrer Bezüge - Dynamisierung - ergibt sich aus Paragraph 242, BGB für die Pensionäre zur Zeit nicht.
  3. Ziffer 3
    Maßstab für den Umfang der Anpassung ist das Ausmaß der Verteuerung. Die Pensionäre können nicht verlangen, daß ihre Bezüge in demselben Umfang wie die Arbeitseinkommen der Aktiven oder wie die Renten aus gesetzlichen Rentenversicherung gesteigert werden.
Veröff: DRdA 1973,196 = JZ 1974,384

Schlagworte

*D*, Dienstgeber, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104228

Dokumentnummer

JJR_19730330_AUSL000_003AZR00026_7200000_001

Navigation im Suchergebnis