Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2021/01/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0010

Entscheidungsdatum

02.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen vergleiche Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 16; vergleiche zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der "mangelnden Identifizierbarkeit" nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen vergleiche dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J11

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010010_20210402J10

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