Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W185 2132783-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W185 2132783-1

Entscheidungsdatum

28.12.2017

Norm

AsylG 2005 §5Nächster Suchbegriff
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2132784-1/19E

W185 2132783-1/21E

W185 2132787-1/14E

W185 2132785-1/14E

W185 2132689-1/11E

W185 2158151-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , 5.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , und 6) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , sämtliche StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 (bzw. 03.05.2017 hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers), Zlen. 1.) 1101639910-160044768, 2.) 1101640301-160044784, 3.) 1101640606-160046426, 4.) 1101641505-160046515, 5.) 1101640900-160046469 und 6) 1146204810-170348144, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff idgF und Paragraph 61, FPG idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer(innen) sind deren gemeinsame Kinder. Am 11.01.2016 brachten die Ehegatten für sich und die mj Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Sechstbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Die Eltern haben für ihn am 14.03.2017 um internationalen Schutz in Österreich angesucht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland vom 06.01.2016.

Bei den Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 11.01.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Die Beschwerdeführer hätten ab Griechenland in jedem der durchreisten Länder Behördenkontakt gehabt; in Griechenland seien sie auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Auf dem Weg seien die Beschwerdeführer "gut versorgt" worden. In einem anderen Land außer Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr in eines der durchreisten Länder; die Beschwerdeführer würden aber in Österreich bleiben wollen. Hier gebe es Frieden, Menschenrechte und die Kinder könnten zur Schule gehen. Gesundheitliche Beschwerden wurden nicht geltend gemacht; die Zweitbeschwerdeführerin gab über Befragen an, nicht schwanger zu sein. Eine ihrer Schwestern befinde sich als Asylwerberin in Österreich; Näheres sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Ob die Zweitbeschwerdeführerin in Slowenien gewesen sei, könne sie nicht sagen; sie sei nur ihrem Mann "gefolgt".

Am 08.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien.

Mit Schreiben vom 09.02.2016 gaben die slowenischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert worden und somit unbekannt seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer über Slowenien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist wären.

In der Folge richtete das Bundesamt am 21.03.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Bekanntgabe der angegebenen Reiseroute und den bei den Beschwerdeführern vorgefunden behördlichen Schreiben aus diversen durchreisten Ländern.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer – in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - an, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, Angaben zum Verfahren zu erstatten. Er stehe in ärztlicher Behandlung; bei einem Sturz vor etwa eineinhalb Monaten habe er sich den kleinen Finger gebrochen. Er habe zwei Mal operiert werden müssen und nehme noch Medikamente ein. Den mj Dritt- und Viertbeschwerdeführern gehe es gesundheitlich gut; diese stünden nicht in ärztlicher Behandlung. Der mj Fünftbeschwerdeführer hingegen sei krank. Er habe bereits in Syrien an Problemen mit der Lunge gelitten und habe dort drei Mal täglich mit Sauerstoff behandelt werden müssen. Die Krankheit sollte jedoch mit dem Alter "verschwinden". Der Genannte sei in Österreich auch bereits im Krankenhaus gewesen. Nach Einnahme von Medikamenten gehe es ihm jetzt wieder gut. Seine Angaben würden auch für die minderjährigen Beschwerdeführer gelten; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich befänden sich der Schwager des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Bruder. Die genannten Verwandten befänden sich seit etwa 8 Monaten in Österreich und hätten die weiße Karte. Seinen Schwager und dessen Familie würden die Beschwerdeführer alle 2 bis 3 Tage treffen; zum Bruder des Schwagers bestünde nur telefonischer Kontakt. Sie würden sich gegenseitig helfen und unterstützen; eine finanzielle Abhängigkeit bestehe jedoch nicht. Es bestünde eine wechselseitige "familiäre Abhängigkeit". Der Aufenthalt seines Schwagers (und gleichzeitig Cousins) in Österreich sei für die Beschwerdeführer ein wichtiger Grund gewesen ebenfalls nach Österreich zu kommen. Im Heimatland habe kein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Verwandten bestanden. Der Erstbeschwerdeführer besuche drei Mal pro Woche einen Deutschkurs. Er helfe bei der Freiwilligen Feuerwehr mit. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten hier - und nicht in Kroatien - um Asyl angesucht. In Österreich befänden sich Verwandte, zu denen ein enges Verhältnis bestehe. Die mj Beschwerdeführer würden bereits Deutsch sprechen und die Schule bzw den Kindergarten besuchen. Sie würden versuchen, sich zu integrieren und in der Gemeinde mitzuhelfen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien wäre alles umsonst gewesen und müssten die Beschwerdeführer dort wieder neu anfangen. Die Kinder würden sich in Österreich sehr wohl fühlen. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht angeben, wie lange sich die Beschwerdeführer in Kroatien aufgehalten hätten, zumal die Reise vom Roten Kreuz bzw verschiedenen Behörden organisiert worden sei; diese hätten die Beschwerdeführer durch verschiedene Länder "durchgebracht"; es sei ihnen aber nicht gesagt worden, in welchem Land sie sich gerade befinden würden. Ihm persönlich sei auf der Reise nichts geschehen; er habe jedoch Tumulte wahrgenommen. Die Rechtsberaterin gab an, Artikel 13, Dublin III-VO sei nicht anwendbar, da kein illegaler Grenzübertritt vorliegen würde. Vielmehr sei den Beschwerdeführern im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden. Gemäß Artikel 14, Absatz 2, Dublin III-VO sei Österreich zur Führung der Verfahren zuständig.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin am 26.07.2016 vor dem Bundesamt einvernommen. Zusammengefasst gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Es gehe ihr gut und sie sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der mj Fünftbeschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme gehabt; jetzt gehe es diesem wieder gut. Sie sei im zweiten Monat schwanger und habe einen Arzttermin; Befunde werde sie nachreichen. In Österreich befände sich seit ca 8 Monaten ihre Schwester; deren Asylverfahren sei zugelassen worden. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihrer Schwester; sie würden einander so oft wie möglich sehen. Die letzte Woche hätten die Beschwerdeführer bei der besagten Verwandten verbracht. Der Aufenthalt der Schwester sei auch ein wichtiger Grund dafür gewesen, dass die Beschwerdeführer nach Österreich kommen hätten wollen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zur Genannten bestehe jedoch nicht. Sie würden sich gegenseitig "aushelfen". Ein gemeinsamer Haushalt habe in der Heimat nicht bestanden; sie seien aber Nachbarn gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche drei Mal wöchentlich einen Deutschkurs. Die Zweitbeschwerdeführerin habe erst in Österreich erfahren, dass die Beschwerdeführer über Kroatien gereist seien. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführer nicht nach Kroatien zurückkehren wollen würden. Sämtliche Familienmitglieder würden Deutsch lernen und sich bemühen, sich zu integrieren. Sie hätten in Österreich Familie und Freunde. In Kroatien hätten die Beschwerdeführer hingegen niemanden. Auch habe sie Angst vor der Reise nach Kroatien, zumal sie schwanger sei. Die Beschwerdeführer seien vom Roten Kreuz und von Behörden nach Österreich gebracht worden. Sie hätten nicht entscheiden können, durch welche Länder sie reisen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin werde nicht nach Kroatien zurückkehren. Konkrete Vorfälle gegen die Zweitbeschwerdeführerin habe es auf der Reise nach Österreich nicht gegeben. Sie wolle ihre in Österreich aufhältige Schwester nicht verlassen. Den mj Kindern gehe es in Österreich gut; diese würden den Kindergarten bzw die Schule besuchen.

Unter einem wurde eine Ambulanzkarte eines Landesklinikums, Abteilung für Unfallchirurgie, den Erstbeschwerdeführer betreffend, vorgelegt. Diagnose: Fract. Bas. Os. Metacarp. Dext. Cum. Dislocat. Der Erstbeschwerdeführer wurde stationär aufgenommen.

Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:

  • Strichaufzählung
    Arztbrief eines Universitätsklinikums, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 02.03.2016; Diagnose: Fieberhafter Infekt.

  • Strichaufzählung
    Arztbrief eines Universitätsklinikums, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 04.03.2016; Diagnose: Streptokokken-Angina.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Ärztlicher Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums in Vorlage gebracht. Demnach befand sich die Genannte nach einer Hausgeburt in stationärer postpartaler Betreuung. Diagnose bei Entlassung: Grav VII; Para römisch fünf. Hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers wurde eine Kopie der Geburtsurkunde und des Mutter-Kind-Passes vorgelegt.

Im Akt des Sechstbeschwerdeführers findet sich eine Information des Bundesamtes an die kroatische Dublinbehörde nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO. Aus einer Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter des Sechstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt am 03.05.2017, geht hervor, dass der mj Sechstbeschwerdeführer an Bauchschmerzen und "Problemen mit dem Kopf" leide. Sie würden oft zum Arzt gehen müssen. Der Minderjährige bekommen vier oder fünf Medikamente. Die Situation in Kroatien sei – insbesondere für Kinder – sehr schlecht. Es gebe dort keine Krankenversicherung und die Menschenrechte würden nicht eingehalten. Die mj Beschwerdeführer würden gesundheitliche Fürsorge und Schulen benötigen. In der derzeitigen Situation gebe es dies in Kroatien nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme an, mit dem neugeborenen Kind nicht nach Kroatien gehen zu können. Er sei zu klein hiefür; außerdem müsse sie mit ihm häufig zum Arzt gehen. Dies wäre in Kroatien nicht möglich. Sie selber leide an einem "psychischen Problem", weshalb sie nicht nach Kroatien gehen könne. Sie müsse in jedem Verkehrsmittel erbrechen. Die Kinder würden in Österreich bereits den Kindergarten bzw die Schule besuchen. Der Sechstbeschwerdeführer müsse in Österreich wegen seines Bauches und seines Kopfes in Österreich ärztlich behandelt werden. Der mj Drittbeschwerdeführe stehe wegen Brustproblemen in ärztlicher Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle sich wegen der genannten psychischen Probleme in ärztliche Behandlung begeben.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Zu Kroatien werden folgende Feststellungen getroffen (Bescheide Erstbeschwerdeführe bis Fünftbeschwerdeführerin):

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, zuletzt aktualisiert am 18.01.2016).

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).

Von 1.-7.Jänner Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (17.1.2016): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 18.1.2016

  • Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1 - 7 January 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1452761265_unhcrupdate17-europe.pdf, Zugriff 15.1.2016

  • Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Europe's Refugee Emergency Response; Update #16; 18 - 31 December Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, per E-Mail

KI vom 4.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Ab 18.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    DS – Der Standard (4.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück,
http://derstandard.at/2000026913465/An-der-Grenze-zwischen-Griechenland-und-MazedonienNicht-nach-vor-und, Zugriff 4.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (3.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 4.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Kurier (19.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Balkanländer beschränken Einreise drastisch, http://kurier.at/politik/ausland/fluechtlinge-balkanlaender-beschraenken-einreise-drastisch/164.940.548, Zugriff 3.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2014

Kroatien

460

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

235

15

10

-

210

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

 

Antragsteller 1.Qu. Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

Antragsteller 2.Qu. Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

Kroatien

65

35

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

40

10

5

0

25

2. Qu. Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

35

5

0

0

30

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c)

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren – aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Beschwerde

Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Folgeanträge

Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge-) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Eurostat (19.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Data in focus 3/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics Explained. File:Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q2 2014 – Q2 Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q2_2014_%E2%80%93_Q2_2015.png, Zugriff 2.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Vulnerable haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf einen Vormund (wenn nötig); auf ein Interview durch eine Person eines bestimmten Geschlechts (gilt auch für das Geschlecht des Übersetzers); einen möglichst zeitnahen Interviewtermin usw. Vormunde für UM oder nicht rechtsfähige Personen sind generell Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Angeblich führen Überlastung und Verständigungsprobleme dazu, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden, außer, dass sie beim Interview anwesend sind. Das beschleunigte Verfahren ist laut Gesetz auf UM und psychisch Beeinträchtigte nicht anwendbar: Durch mangelnde Identifizierung soll es in der Praxis jedoch gelegentlich zur Anwendung auf Folteropfer kommen. Das Grenzverfahren wird zwar momentan nicht angewendet, grundsätzlich sind aber keine Ausnahmen für UM oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer und sexueller Gewalt vorgesehen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es ist im Asylgesetz kein bestimmtes Verfahren zur Altersfeststellung festgeschrieben. In einigen, aber nicht in allen Fällen, wurde eine Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen durchgeführt. Manche der Zentren für soziale Wohlfahrt führten eigene Altersfeststellungen anhand der physischen Erscheinung und eines Interviews mit dem Betroffenen durch (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

In Kroatien aufhältige Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Bildung (Grund- und Sekundarstufe) wie kroatische Kinder. Es gibt für sie zusätzliche Sprachkurse und der Zugang zur Bildung ist in den letzten Jahren einfacher geworden. In der Praxis findet der Unterricht außerhalb der Zentren in Schulen statt, obwohl er de jure auch im Zentrum abgehalten werden könnte. Die Kinder haben das Recht auf spezielle Förderung in Form von Vorbereitungs- und Förderklassen in der Unterrichtssprache und anderen Schulfächern (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

5. Non-Refoulement

Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Artikel 6,).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Act on International and Temporary Protection (2.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

6. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

6.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

6.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

6.3. Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): September Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/main.aspx?id=220935, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Europe's Refugee Emergency Response - Update #5, 02 - 08 October Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1444895520_561cb8824.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

Zu Kroatien werden folgende Feststellungen getroffen Anmerkung, Bescheid der Sechstbeschwerdeführerin):

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 18.08.2016, zuletzt aktualisiert am 24.11.2016).

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 24.11.2016, Versorgung und Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung, 6.4/Medizinische Versorgung)

6. 1 Unterbringung

Mit Stand 22.11.2016 waren im Aufnahmezentrum in Zagreb (dabei handelt es sich um das ehemalige Hotel Piron; Maximalkapazität: 600 Betten, 177 Zimmer) 427 Personen, im Aufnahmezentrum in Kutina (Maximalkapazität: 100 Betten, 20 Zimmer) 86 Personen untergebracht. Beide Zentren sind vollkommen und jeden Tag mit elektrischer Energie und Trinkwasser (sowie Warmwasser) versorgt. In der Einrichtung in Zagreb hat jedes Zimmer seinen eigenen Sanitärraum und in jedem Schlafraum werden höchstens vier Personen untergebracht. Das ehemalige Hotel Piron besitzt auch ein Restaurant, die Mahlzeiten werden jedoch in der Polizeiakademie zubereitet. Das Aufnahmezentrum in Kutina verfügt über ein Restaurant, eine eigene Küche, wo das Essen vorbereitet wird, aber auch über eine Teeküche. Die Asylwerber erhalten drei Mahlzeiten. Das Mittag- und Abendessen wird in Form von gekochten Mahlzeiten serviert. Jede Mahlzeit wird mit Bedacht auf religiöse und kulturelle Lebensgewohnheiten der Antragsteller zubereitet, auch ihr Gesundheitszustand und ihr Alter werden in Betracht gezogen (VB 22.11.2016).

Für die Bewohner werden Waschpulver, Reinigungsmittel und Waschmaschinen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden im Aufnahmezentrum in Zagreb die Bettwäsche und Handtücher alle 14 Tage oder anlassbezogen bei Verunreinigung gewechselt und gewaschen (VB 22.11.2016). Für die Sauberkeit des Hotelobjekts sind Reinigungskräfte zuständig, die jeden Tag alle gemeinsam genutzten Räumlichkeiten putzen, wie auch jene Zimmer, die ihre vorherigen Bewohner verlassen haben. Gemäß Hausverordnung des Aufnahmezentrums in Zagreb sind die Asylwerber selbst für ihre persönliche Hygiene und Sauberkeit der Zimmer zuständig und haben für die anderen Räumlichkeiten Sorge zu tragen (MIA 16.11.2016).

In den Unterbringungszentren sind täglich sowohl internationale (UNICEF, IOM, Save the Children) als auch nationale (Rotes Kreuz Kroatien, Kroatisches Zentrum für Rechtsangelegenheiten, Zentrum für Friedensstudien, Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma, Verein für psychologische Hilfe) Organisationen anwesend und unterstützen die Asylwerber im alltäglichen Leben. So findet zum Beispiel regelmäßig ein "Awareness-Training" von IOM statt, da zahlreiche Personen weder mit der Verwendung von Waschmaschinen noch von Reinigungsmaterial vertraut sind. Das Rote Kreuz Kroatien führt einmal wöchentlich eine Versammlung für alle Bewohner des Zentrums in Zagreb durch, um Auskünfte zu erteilen, Beschwerden zu behandeln und auf die Sorgen der Bewohner einzugehen (VB 22.11.2016).

Die tägliche Präsenz von internationalen und nationalen Organisationen garantiert die Einhaltung der Grundversorgung und Betreuung der anwesenden Personen im Hotel Porin (VB 22.11.2016). Laut dem kroatischen Innenministerium erfüllt das Aufnahmezentrum für Asylwerber in Zagreb die EU-Richtlinien, in einigen Aspekten sind die Standards sogar höher (MIA 16.11.2016).

Derzeit laufen Verhandlungen für die Errichtung zwei weiterer Einrichtungen (Aufnahmezentren, keine Anhaltezentren, aber solche, wo Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise gesetzt werden – wie Meldepflicht etc.): Cepin (Kapazität von 200-400 Personen), Petrinje (Kapazität von 50 Personen) im Neugebäude der Spezialpolizei (VB 22.11.2016).

6. 4 Medizinische Versorgung

Bei der Ankunft von Personen ins Aufnahmezentrum in Zagreb findet eine sofortige medizinische Untersuchung statt. So ansteckende Krankheiten – vor allem Hautkrankheiten – festgestellt werden, kommen betroffene Personen für ca. fünf Tage in eine Isolationseinheit eines Krankenhauses und werden bis zum Abklingen der Krankheit behandelt. Deren Räume werden vom Roten Kreuz geräumt und desinfisziert. In beiden Aufnahmezentren ist jeweils eine medizinische Ambulanz organisiert, in welcher jeden Tag von Montag bis Freitag 13.30 bis 15.30 und bei Bedarf auch länger eine medizinische Versorgung der Bewohner durchgeführt wird. Die Ambulanz ist auch mit notwendigen Medikamenten, Untersuchungsmöglichkeiten etc. ausgestattet. Beseht die Notwendigkeit eines Facharztes, wird eine Überweisung an einen solchen durchgeführt. An Wochenenden wird die Versorgung in Notfällen durch Verschaffung in Krankenhäuser geregelt. Die private Wachdienst erhielt dazu die entsprechenden Anweisungen (VB 22.11.2016).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (22.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

  • Strichaufzählung
    MIA – Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kroatien (16.11.2016): Auskunft des Ministeriums, per E-Mail

Anmerkungen:

Die o.a. Informationen wurden vom VB in Zagreb durch direkte Kontaktaufnahme bei IOM, beim Roten Kreuz, bei Medecins du Monde Belgique und beim Aufnahmezentrum im Hotel Porin eingeholt.

KI vom 10.11.2016, Aktuelle Unterbringungszahlen (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer, Abschnitt 6/Versorgung und Abschnitt 7/Schutzberechtigte)

Am 27.10.2016 erfolgte ein Besuch der Erstaufnahmestelle "Hotel Porin" in Zagreb durch den VB des BM.I und eine Besprechung mit dem vor Ort verantwortlichen Personal des kroatischen Innenministeriums. Dabei wurden auch Daten betreffend die Kapazitäten der kroatischen Zentren genannt. "Hotel Porin" befindet sich im Besitz der Staatlichen Kroatischen Eisenbahnen und wird vom Innenministerium angemietet. Die Kapazität liegt bei ca. 600 Plätzen. Für gefährdete Gruppen und Familien gibt es das Zentrum in Kutina (südöstlich von Zagreb) mit einer Kapazität von ca. 100 Plätzen. Am 27.10.2016 waren in beiden Zentren gesamt noch ca. 120 Plätze frei. Es wurde erklärt, dass neue Kapazitäten geschaffen werden, wenn mit den bestehenden kein Auslangen mehr gefunden werden sollte (VB 9.11.2016).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Wenn ein Antragsteller Asyl erhalten hat, erfolgt eine Unterbringung auf dem privaten Wohnungsmarkt oder in im Staatseigentum stehenden Wohnungen. Aus dem Budget des Sozialministeriums gibt es derzeit HRK 800,- pro Monat (ca. EUR 107,-) an Unterstützung (VB 9.11.2016).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung –auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche FRA 6.2016).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche FRA 6.2016).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Non-Refoulement

Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Artikel 6,).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

6.4. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche FRA 6.2016).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

6.5. Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche FRA 6.2016).

Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

6.6. Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
    Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

  • Strichaufzählung
    VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

6.7. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche FRA 6.2016).

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • Strichaufzählung
    FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Zusammengefasst wurde in den Bescheiden festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer seien letztlich von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Aufgrund Verfristung habe sich die Zuständigkeit Kroatiens ergeben. Das Vorliegen schwerer psychischer Störungen bzw schwerer Krankheiten wurde für sämtliche Beschwerdeführer verneint. Der Erstbeschwerdeführer sei nach einer Fraktur der Hand zwei Mal operiert worden und nehme entzündungshemmende Medikamente ein. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im zweiten Monat schwanger und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien gesund. Der Fünftbeschwerdeführer habe an einer fieberhaften Infektion bzw. an einer Streptokokken-Angina gelitten; die medikamentöse Behandlung sei erfolgreich gewesen. Der Sechstbeschwerdeführer leide an Bauchschmerzen. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. In Österreich befänden sich seit etwa 8 Monaten der Schwager des Erstbeschwerdeführers mit Familie und ein weiterer Cousin des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber im zugelassenen Verfahren. Mit den angeführten Verwandten bestehe kein gemeinsamer Haushalt; ein solcher habe auch im Herkunftsstaat nicht bestanden. Eine besondere Beziehungsintensität habe nicht festgestellt werden können. Es liege auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung ersichtlich. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Gegen die Bescheide den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die mj Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) betreffend, wurden am 12.08.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird festgehalten, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass den Beschwerdeführern bei einer Überstellung nach Kroatien keine unmenschliche Behandlung gem. Artikel 3, EMRK drohe. Gegenständlich wäre eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung und der Gewährleistung eines Asylverfahrens erforderlich gewesen. Die Aufnahmesituation in Kroatien sei äußerst schwierig. Auch die medizinische Versorgung könne nicht für alle Asylwerber gewährleistet werden. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine besonders vulnerable Personengruppe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger; diese habe bereits drei Fehlgeburten hinter sich. Der mj Drittbeschwerdeführer leide an Lungenproblemen und müsse immer wieder mit Sauerstoff versorgt werden. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, unausgewogen und nicht mehr aktuell. Insbesondere fänden sich keine aktuellen Berichte zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Kroatien. Die Beschwerdeführer hätten sich in Kroatien nur ein paar Stunden aufgehalten und seien dem Flüchtlingsstrom nach Österreich gefolgt. Aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms seien die Versorgung und der Zugang zum Asylverfahren nicht gesichert. Im kroatischen Asylwesen würden systemische Mängel bestehen. Nach der Dublin-VO liege keine Zuständigkeit Kroatiens vor. Die Beschwerdeführer seien von der Türkei kommend in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. In der Folge seien sie mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Die österreichischen Behörden hätten damals die Einreise von Schutzsuchenden zugelassen; es habe ein Joint Statement vorgelegen. Es sei fraglich, ob der Grenzübertritt "illegal" gewesen sei. Es lägen keine Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien vor; die Beschwerdeführer seien in Kroatien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Beschwerdeführer hätten die Grenze zwischen Serbien und Kroatien zu einem Zeitpunkt überschritten, als die Schutzsuchenden staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen hätten können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Die Beschwerdeführer seien staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gelangt, wo sie von den serbischen Behörden an kroatische Organe übergeben worden seien. Diese hätten die Beschwerdeführer weiter an die slowenische Grenze gebracht. Artikel 13, Dublin III-VO sei gegenständlich nicht anzuwenden.

Gegen den Bescheid den mj Sechstbeschwerdeführer betreffend wurde am 16.05.2017 Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2016 (bzw vom 06.06.2017 hinsichtlich des mj Sechstbeschwerdeführers) wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 20.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher zunächst das bisherige Vorbringen zur Reiseroute und der Art und Weise, wie die Beschwerdeführer nach Österreich gelangt seien, wiederholt wurde. Mangels illegaler Einreise nach Kroatien sei Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO nicht heranzuziehen. Bis zur Entscheidung der entsprechenden beim EuGH behängenden Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens bzw des VwGH sei das Verfahren nach Paragraph 38, AVG auszusetzen. Aufgrund des der Dublin-VO innewohnenden Beschleunigungsprinzips sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Eine wortidente Beschwerdeergänzung erging nochmals am 07.03.2017.

In einer weiteren, am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass am 08.03.2017 der Sechstbeschwerdeführer in Österreich zur Welt gekommen sei. Weiters wurde festgehalten, dass eine Zuständigkeit Kroatiens gemäß Artikel 13, Dublin III-VO weiterhin bestritten würde; dies trotz des EuGH-Urteils vom 26.07.2017, worin dieser klargestellt habe, dass die Grenze Kroatiens illegal überschritten worden sei. Mangels einer diesbezüglichen Vorlagefrage habe sich der EuGH nämlich nicht damit befasst, ob der Tatbestand des Artikel 13, Dublin III-VO ein weiteres Mal herangezogen werden könne. Im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bestünde eine Zuständigkeit Griechenlands; aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel komme nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO jedoch Österreich die Zuständigkeit zu. Die Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit der Beschwerdeführer seien ohne deren Verschulden seit nunmehr bereits mehr als eineinhalb Jahren anhängig. Im Sinne des Beschleunigungsgebotes wäre vom Selbsteintritt gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Inhaltlich zusammenhängende Asylverfahren von Familienangehörigen sollten möglichst in einem Land durchgeführt werden. Das Verfahren der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich zugelassen worden. Da die Fluchtgründe ähnlich seien, sollten auch die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich zugelassen werden. Die Beschwerdeführer befänden sich seit nunmehr Jänner 2016 in Österreich; die Beschwerdeführer hätten sich gut integriert. Nach seriösen Berichten hätten die Beschwerdeführer in Kroatien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren und wären der Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt. Die kroatischen Asylbehörden würden ihre Entscheidungen betreffend den Status eines Ausländers basierend auf der Stellungnahme von SOA (Kroatischer Sicherheits- und Nachrichtendienst) treffen. Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff sei widerlegbar. Die Beschwerdeführer wären auch bei Vorliegen von Refoulementgründen der Gefahr einer Überstellung nach Syrien ausgesetzt. Kroatien vertrete auch offenbar Sonderpositionen hinsichtlich der Schutzgewährung für syrische Schutzsuchende. Die Beschwerdeführer hätten traumatische Erlebnisse hinter sich. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie befänden sich in Österreich; diese seien eine wichtige moralische Stütze für die Zweitbeschwerdeführerin. Gerade unter Berücksichtigung des Kindeswohls – und im Hinblick insbesondere auf die mj Drittbeschwerdeführerin – erscheine eine neuerliche Entwurzelung und Außerlandesbringung als unverhältnismäßig. Es sei eine zusätzlich Prüfung nach Artikel 16 und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO erforderlich. Unter einem wurden die Berichte, auf die sich die o.a. Ausführungen (va hinsichtlich SOA) stützen und Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

Am 13.09.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sich der mj Fünftbeschwerdeführer offensichtlich in schlechter psychischer Verfassung befände. Dieser dürfte aufgrund der Geschehnisse traumatisiert sein. Eine Weiterleitung der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers an eine Psychologin befindet sich im Akt. Darin führte eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde am 12.07.2017 aus, dass der mj Fünftbeschwerdeführer seit der Überfahrt mit einem Boot eine Phobie gegen Wasser habe. Baden oder Duschen sei kaum möglich. Außerdem sei der Genannte häufig krank. Er habe immer wieder Schreianfälle und sei kaum zu beruhigen. Außer "Mamma" und "Papa" spreche der beinahe Dreijährige nichts. Im September 2017 sei der Fünftbeschwerdeführer in den Kindergarten gekommen – es sei zu hoffen, dass sich dort die Situation etwas entschärfen werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, zu deren persönlicher und privater Situation in Österreich (va hinsichtlich des Gesundheitszustandes) sowie zu den Länderfeststellungen vom 01.09.2017) Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 25.10.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sich der Sechstbeschwerdeführer nach anfänglicher Kopfschieflage gut entwickle. Der Fünftbeschwerdeführer sei aufgrund psychischer Probleme mittlerweile an ein sozialpädiatrisches Ambulatorium überwiesen worden (Diagnose: posttraumatische Verhaltensstörung). Sobald ein Befund vorliege, werde dieser umgehend dem BVwG vorgelegt werden. Seit dem Kindergartenbesuch habe sich dessen Gesundheitszustand zwar etwas verbessert, sei jedoch weiterhin äußerst labil. Zu den aktuellen Länderberichten werde angeführt, dass ECRE dazu rate, von der Überstellung vulnerabler Personen(gruppen), wozu die Beschwerdeführer jedenfalls zu zählen seien, aufgrund der Unterbringungssituation Abstand zu nehmen. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in Kroatien in der Praxis nicht regelmäßig zugänglich. Die Krankenversorgung sei auf Notfallversorgung beschränkt, was insbesondere Auswirkungen auf minderjährige Asylwerber habe. Unter anderem im Bereich der Psychotherapie würden in Kroatien systemische Mängel vorherrschen. Die materielle und finanzielle Unterstützung sei während des laufenden Verfahrens sehr gering. Demgegenüber würden die Beschwerdeführer in Österreich über intensive familiäre und private Kontakte verfügen und sei für die mj Beschwerdeführer(innen) bereits das notwendige stabile Umfeld aufgebaut worden. Die Zweitbeschwerdeführerin telefoniere täglich mit ihrer in Österreich aufhältigen Schwester, welche eine große seelische Stütze für sie sei. Diese wisse, wie schlecht es der Zweitbeschwerdeführerin gehe. Seit die Schwester den Staus einer Asylberechtigten erhalten habe und nach Kärnten verzogen sei, sei der persönliche Kontakt durch Besuche erschwert worden. Ab 1.11.2017 dürften die Beschwerdeführer "ihr" Bundesland nicht verlassen; der tägliche telefonische Kontakt bestehe jedoch weiterhin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden an starken Kopfschmerzen und Schlafstörungen leiden. Die Beschwerdeführer hätten sich bereits gut integriert und Freunde gefunden. Aus einem vorgelegten Befund eines Facharztes für Neurologie vom 23.10.2017 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich folgende Diagnose:

Posttraumatische Belastungsstörung; Depression; chronischer Spannungskopfschmerz. Da sie den Sechstbeschwerdeführer stille, habe keine medikamentöse psychopharmakologische Therapie eingeleitet werden können. Aus einem ebenfalls vorgelegten Befund desselben Facharztes für Neurologie vom 23.10.2017 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergibt sich folgende Diagnose: Chronische Migräne; Depression; Dyssomnie; es wurde Saroten verschrieben. Vorgelegt wurden ein Unterstützungsschreiben und ein Schreiben der Direktorin jener Schule, die von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viertbeschwerdeführer besucht wird. Darin werden gute Deutschkenntnisse und eine gute Integration in den Klassenverband bestätigt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen reisten von der Türkei kommend über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) erkennungsdienstlich behandelt (GR2 06.01.2016). In weiterer Folge reisten die BeschwerdeführerInnen über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am 11.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Sechstbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Die gesetzlichen Vertreter haben für ihn am 14.03.2017 um internationalen Schutz in Österreich angesucht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO sowohl an Slowenien als auch an Kroatien. Die slowenischen Behörden gaben bekannt, dass die BeschwerdeführerInnen dort nicht in Zusammenhang mit der Dublin-VO registriert worden seien.

Am 21.03.2016 richtete das Bundesamt hinsichtlich des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Bekanntgabe der angegebenen Reiseroute und den bei den BeschwerdeführerInnen vorgefunden behördlichen Schreiben.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 informierte die Österreichische Dublinbehörde gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Kroatien von der Geburt des Sechstbeschwerdeführers.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Festgestellt wird, dass die BeschwerdeführerInnen im Zuge der Massenfluchtbewegung im Jänner 2016 über die sog Westbalkanroute nach Österreich gelangt sind. Die Durch- und Weiterreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien aus erfolgte behördlich organisiert bzw durch das Rote Kreuz und handelt es sich somit um einen, dem Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens bzw des VwGH gleich gelagerten Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BeschwerdeführerInnen nach der Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer wurde nach einem Fingerbruch zwei Mal operiert und nahm Medikamente ein. Nach einem fachärztlichen Befund vom 23.10.2017 leidet der Erstbeschwerdeführer aktuell an chronischer Migräne; an einer Depression sowie an Dyssomnie (Schlafstörungen). Es wurde Saroten verordnet.

Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich nach einer Hausgeburt einige Tage in stationärer postpartaler Betreuung in einem Krankenhaus. Nach einem fachärztlichen Befund vom 23.10.2017 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression sowie an chronischen Spannungskopfschmerzen.

Die mj Drittbeschwerdeführerin ist gesund.

Der mj Viertbeschwerdeführer ist gesund.

Der mj Fünftbeschwerdeführer leidet (litt bereits in der Heimat) an einem nicht näher konkretisierten "Lungenproblem" und bekommt (bekam) mehrmals täglich zusätzlichen Sauerstoff. Sein Zustand hat sich nach Medikamentengabe in Österreich verbessert (Angaben gesetzlicher Vertreter). Er ist derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er litt im April 2016 an Streptokokken-Angina, welche erfolgreich medikamentös behandelt wurde. Laut Stellungnahme einer Fachärztin hat der Genannte eine Phobie gegen Wasser, leidet an Schreianfällen, ist häufig krank und spricht kaum. Der mj Fünftbeschwerdeführer wurde in ein sozialpädiatrisches Ambulatorium überwiesen. Diagnose: posttraumatische Verhaltensstörung.

Die in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin litt an Bauchschmerzen und einer "Kopfschieflage", hat sich jedoch gut entwickelt und leidet nicht an gesundheitlichen Beschwerden.

In Österreich befindet sich eine – zwischenzeitig nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bereits asylberechtigte - Schwester der Zweitbeschwerdeführerin mit deren Familie. Der Gatte der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist der Cousin des Erstbeschwerdeführers. Ein weiterer Cousin des Erstbeschwerdeführers (= der Bruder seines Schwagers) und dessen Familie befinden sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Verwandten noch liegen (wechselseitige) finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2016 (bzw vom 06.06.2017 hinsichtlich des mj Sechstbeschwerdeführers) wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus deren Angaben zu ihrer Reiseroute und insbesondere aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen mit Griechenland. Es wurden keine Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerinnen über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) nach Österreich gelangt wären. Der geschilderte Reiseweg der BeschwerdeführerInnen ist unbestritten und entspricht der zur damaligen Zeit genutzten sog Westbalkanroute. Dafür, dass die BeschwerdeführerInnen nicht im Zuge der Massenfluchtbewegung behördlich organisiert über Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt wären, liegen keine Hinweise vor.

Die Feststellungen hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verfristung beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Verfahren.

Eine die BeschwerdeführerInnen konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben und Befunden. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein schützenswertes Familienleben mit der in Österreich asylberechtigten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin bestand mangels gemeinsamen Haushalts und mangels finanzieller oder sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten zwischen den Genannten, nicht. Eine besondere Beziehungsintensität konnte nicht festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).

Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005) idgF lauten:

Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) ..

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16 :,

"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Artikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO (siehe auch unten).

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat vergleiche C-646/16, Rn 92). Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 2, Litera m, Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).

Zwar sind die BeschwerdeführerInnen ursprünglich über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, doch haben diese dort keinen Asylantrag gestellt, sodass mit dem folgenden Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nach Mazedonien dieser Durchreise durch Griechenland nach dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, welches auf einen Sachverhalt abstellt, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragsstellung gegeben ist, keine Relevanz zukommt und angesichts der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich vielmehr die Einreise vom Drittstaat (Serbien) nach Kroatien maßgeblich ist – dies entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes und nunmehr auch des BVwG.

Die Einreise der BeschwerdeführerInnen im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung von Serbien über Kroatien ist daher als illegale Einreise im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO anzusehen. Der dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Sachverhalt entspricht jenem im gegenständlichen Verfahren (Einreise von der Türkei kommend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien auf der sog. Westbalkanroute im Zuge der Massenfluchtbewegung) und hat der EuGH keinen Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien erkannt.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten daher in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerinnen letztlich aus Serbien, einen Drittstaat, kommend, illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind und die Zuständigkeit Kroatiens auch nicht wider erloschen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO (nachdem die kroatischen Behörden die Aufnahmegesuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben).

Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Antrages der Beschwerdeführerinnen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK:

Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen getätigten Ausführungen zur Lage in Kroatien (schlechte Unterbringung und Versorgung; mangelhafte medizinische Versorgung; keine Menschenrechte; keine Zukunft für Kinder etc) um bloße Befürchtungen handelt, welche unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden. Davon abgesehen relativiert sich das Vorbringen, zumal sich die Beschwerdeführerinnen nur kurze Zeit in Kroatien aufgehalten und dort auch nicht um Asyl angesucht haben. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht werden würden, ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien bzw weiter nach Syrien ohne rechtsstaatliches inhaltliches Verfahren kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen.

Konkretes, detailliertes, Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Die allgemeinen Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016).

Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin III-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Während des Asylverfahrens haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Für Vulnerable gibt es spezielle gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Eine erste diesbezügliche Einschätzung nimmt bei der Ankunft das Kroatische Rote Kreuz vor. In der Regel werden Vulnerable im Zentrum in Kutina untergebracht, welches speziell für Vulnerable adaptiert ist. Der Zugang zu Unterricht für schulpflichtige Kinder von Asylwerbern ist gesichert. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien insbesondere die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.

Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Kroatien seit der Erlassung der angefochtenen Bescheide, etwa hinsichtlich fehlender Unterbringungskapazitäten, wurde nicht konkret dargelegt und ist eine solche auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der angefochtenen Bescheide verfügt Kroatien über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Zagreb bzw. Kutina mit zusammen rund 700 Plätzen. Laut jüngeren Statistiken (AIDA, Country Report Croatia, Update 2016, S. 56) wurden in Kroatien etwa mit Stand 29.11.2016 insgesamt 632 Asylwerber untergebracht. Mit Stand 20.08.2017 waren in kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca 600 Personen untergebracht. Nach den Länderfeststellungen werden Familien zusammen untergebracht. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung Kroatiens hinsichtlich Unterbringung und Versorgung war nicht erforderlich.

Über konkrete Vorfälle oder Übergriffe gegen die BeschwerdeführerInnen während ihres Aufenthalts in Kroatien wurde nicht berichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden zu zweifeln; Asylwerber sind in Kroatien allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgesetzt und liegen auch keine Berichte über Duldungen von Übergriffen auf Asylwerber in Kroatien vor.

Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben haben. Man kann sich nicht das Land aussuchen, in dem man die beste Unterbringung und Versorgung erwarten kann. An dieser Stelle ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;

Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Solche "außergewöhnlichen Umstände" konnten die BeschwerdeführerInnen ohne Zweifel nicht darlegen. Sie sind nicht lebensbedrohlich erkrankt.

Der Erstbeschwerdeführer wurde nach einem Fingerbruch zwei Mal operiert und nahm Medikamente ein. Nach einem fachärztlichen Befund vom 23.10.2017 leidet der Erstbeschwerdeführer aktuell an chronischer Migräne; an einer Depression sowie an Dyssomnie (Schlafstörungen). Es wurde Saroten verordnet.

Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich nach einer Hausgeburt einige Tage in stationärer postpartaler Betreuung in einem Krankenhaus. Nach einem fachärztlichen Befund vom 23.10.2017 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression sowie an chronischen Spannungskopfschmerzen.

Die mj Drittbeschwerdeführerin ist gesund. Der mj Viertbeschwerdeführer ist gesund.

Der mj Fünftbeschwerdeführer leidet an einer Wasserphobie, an Schreianfällen und spricht kaum. Er wurde in ein sozialpädiatrisches Ambulatorium überwiesen: Diagnose: posttraumatische Verhaltensstörung.

Die in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin litt an einer "Kopfschieflage".

Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation sämtlicher BeschwerdeführerInnen gegenwärtig – wie bereits oben dargelegt - schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen, zumal eine akute, potentiell lebensbedrohende Erkrankung der BeschwerdeführerInnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt, und auch eine lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BeschwerdeführerInnen im Falle der Überstellung nach Kroatien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Hinsichtlich der psychischen Probleme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des mj Fünftbeschwerdeführers ist vorweg festzuhalten, dass offensichtlich erst die Aufforderung seitens des BVwG zur Bekanntgabe des aktuellen Gesundheitszustandes vom 17.10.2017 die Genannten dazu veranlasst hat, sich ärztlich untersuchen zu lassen (Befunde datiert mit 23.10.2017; Anm:

Asylantragstellung 16.01.2016). Davon abgesehen bleibt anzumerken, dass es sich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt. Der Erstbeschwerdeführer wird medikamentös behandelt; die Zweitbeschwerdeführerin nimmt aufgrund der Tatsache, dass sie noch stillt, derzeit offenbar keinen Medikamente ein. Hinsichtlich des mj Fünftbeschwerdeführers wurden bis dato keine weiterführenden Unterlagen seitens des sozialpädiatrischen Ambulatoriums übermittelt. Stationäre Aufenthalte waren bis dato nicht erforderlich; über Suizidgedanken wurde nicht berichtet. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass Therapien verordnet worden wären bzw dass ein Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde. Den Eltern der mj Beschwerdeführerinnen war es auch bis dato möglich, sich um ihre Kinder zu kümmern und diese zu betreuen. Dies ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nach einer Rückkehr nach Kroatien zu erwarten.

Sollten die Beschwerdeführerinnen in Kroatien medizinische Versorgung benötigen, ist festzuhalten, dass dort nach den Länderberichten eine adäquate medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. In Kutina ist ständig ein Arzt anwesend. Auch diverse NGO-s bieten kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge Anmerkung, auch in Arabisch) an. In beiden Aufnahmezentren ist eine medizinische Ambulanz organisiert, welche mit den notwendigen Untersuchungsmöglichkeiten und Medikamenten ausgestattet ist. Besteht die Notwendigkeit eines Facharztes, wird eine entsprechende Überweisung durchgeführt. An Wochenenden wird die Versorgung von Notfällen in Krankenhäusern durchgeführt. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle Medikamente erhältlich.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Da hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie (Erstbeschwerdeführr bis mj Sechstbeschwerdeführer) gleichlautende ausweisende Entscheidungen ergangen sind und sämtliche Genannten aus dem Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen wurden, liegt kein Eingriff in deren durch Artikel 8, EMRK geschützes Recht auf Familienleben vor.

Gegenständliche befinden sich die (erwachsene) Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Mann (= zugleich ein Cousin des Erstbeschwerdeführers) und deren Familie Anmerkung, im Verfahren nicht näher Konkretisiert, wer das ist) sowie ein weiterer Cousin des Erstbeschwerdeführers (= zugleich Bruder des Schwagers des Erstbeschwerdeführers) mit Familie in Österreich. In Österreich verfügen die BeschwerdeführerInnen über keine sonstigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Auch hinsichtlich der oben genannten (erwachsenen) Verwandten liegt kein nach Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. Mit der genannten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin bestand schon vor der Ausreise der BeschwerdeführerInnen aus der Heimat kein gemeinsamer Haushalt mehr und wurde ein solcher auch nach Ankunft in Österreich nicht begründet. Vielmehr ist die genannte Schwester – nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin – nach Erhalt des Status eines anerkannten Flüchtlings nach Kärntnen verzogen und lebt dort mit ihrer Familie. Das Vorliegen finanzieller und sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse wurde von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich verneint (und bestehen solche auch nicht, da sich die Beschwerdeführerinnen gegenwärtig in Österreich in der Grunversorgung befinden und auch nach einer Rückkehr nach Kroatien dort (eine Asylantragstellung vorausgesetzt) Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung haben. Nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beschränken sich die Kontakte mit ihrer Schwester mittlerweile auf täglichwe Telefonate, zumal die Genannte nunmehr in Kärntnen und nicht mehr in Niederösterreich aufhältig ist. Die Unterstützung der Schwester war eine moralische; die Zweitbeschwerdeführerin (und der Erstbeschwerdeführer) konnten sich offensichtlich um die Kindererziehung und die Kinderbetreuung kümmern und waren nicht auf die Unterstützung der genannten Schwester bzw deren Familie angewiesen. Mit den ober erwähnten weiteren Verwandten sind die Beschwerdeeführerinnen von Anfang an nur in losem telefonischen Kontakt gestanden; über etwaige Besuche wurde nicht berichtet. Nach dem Gesagten konnte keine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung bzw das Vorliegen einer besonderen Beziehungasintensität erkannt werden. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus.

Die täglichen Telefonate können auch von Kroatien aus aufrechterhalten werden. Überdies ist anzumerken, dass es der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin als Inhaberin eines Konventionspasses jederzeit möglich ist, die BeschwerdeführerInnen in Kroatien zu besuchen.

Es liegt jedoch ein Eingriff in das geschützte Privatleben der BeschwerdeführerInnen vor. Der durch die Überstellung nach Kroatien erfolgende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben der BeschwerdeführerInnen ist nicht als unzulässig zu qualifizieren.

Es liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Artikel 8, EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung miteinzubeziehen (Einkomen; Integrationsvereinbarung), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern steht unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung der illegalen Einwanderer gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und den Bemühungen der EU zur Bekämpfung der illegalen Sekundärmigration von einem Mitgliedstaat in einen anderen zuwiderlaufen vergleiche EGMR 8.4.2008, 21878/06, Nyanzi; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Folglich bedeutet die Überstellung der BeschwerdeführerInnen nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellen die Anordnungen zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BeschwerdeführerInnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnungen gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig sind. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung,
Massenfluchtbewegung, medizinische Versorgung, Privatleben,
psychiatrische Erkrankung, real risk, Rechtsschutzstandard,
Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2132783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20171228_W185_2132783_1_00

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