Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W170 2179788-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W170 2179788-1

Entscheidungsdatum

28.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1Nächster Suchbegriff
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W170 2179783-1/2E

W170 2179790-1/2E

W170 2179785-1/2E

W170 2179788-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1093978300-151712982/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2,

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2016,, nicht zulässig.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1093978202-151712995/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2,

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2016,, nicht zulässig.

römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten römisch XXXX und römisch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1093978409-151713008/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2,

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2016,, nicht zulässig.

römisch IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1093978507-151713016/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2,

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2016,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. römisch XXXX und römisch XXXX sind miteinander verheiratete syrische Staatsangehörige, römisch XXXX und römisch XXXX sind deren gemeinsame Kinder.

römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX stellte jeweils am 08.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte römisch XXXX in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, er habe Syrien im April Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff zu Fuß und illegal verlassen, da er vor dem Tod geflohen sei; er fürchte sich vor dem IS, wolle niemanden töten und auch selbst nicht sterben.

In der behördlichen Einvernahme brachte römisch XXXX vor, er sei in Syrien Lehrerassistent gewesen und habe in einem arabischen Dorf unterrichtet, dessen Bewohner Anhänger der Al-Nusra-Front und des IS gewesen seien; eines Tage habe ein Schüler römisch XXXX gesagt, dass die Bewohner des Dorfes ihn töten wollen würden, daher sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe auch kein Gehalt mehr bezogen. römisch XXXX drohe kein Militärdienst mehr. Im Falle der Rückkehr habe römisch XXXX Angst vor den Arabern, dem IS und den Bomben, er habe mangels Geld nicht die Möglichkeit gehabt, sich wo anders in Syrien anzusiedeln. Staatliche Verfolgungshandlungen habe es gegen römisch XXXX nicht gegeben.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte römisch XXXX unter anderem seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Militärdienstbuch vor.

römisch XXXX brachte im Rahmen des Administrativverfahrens vor, dass sie Syrien aus Angst um Ihren Mann und ihre Kinder verlassen habe, da der IS in der Nähe ihres Heimatgebietes sei. Es sei nur römisch XXXX bedroht gewesen, sie habe keine eigenen Gründe gehabt.

Hinsichtlich der Kinder römisch XXXX und römisch XXXX wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legten römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX unter anderem jeweils deren syrischen Reisepass vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des römisch XXXX mit im römisch eins. Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.10.2017, erlassen am 27.10.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unklar sei, welcher Gefährdung römisch XXXX ausgesetzt gewesen sei, es habe keine Repressionen und Diskriminierungen von staatlicher Seite gegeben und könne nicht festgestellt werden, dass die verschiedensten Konfliktparteien gewollt hätten, dass römisch XXXX für diese tätig werde. Auch drohe diesem auf Grund der Ausreise und der Asylantragstellung keine Verfolgung in Syrien.

Ebenso wurden die Anträge von römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX mit jeweils im römisch II., römisch III. und römisch IV. Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.10.2017, jeweils erlassen am 27.10.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX jeweils der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX keine Fluchtgründe vorgebracht hätten und eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können.

4. Mit am 24.11.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. des in den Sprüchen römisch eins., römisch II., römisch III. und römisch IV. jeweils bezeichneten Bescheides unter einem Beschwerde erhoben.

Begründend wurde nach den einleitenden Anträgen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, die zu Unrecht abgewiesen worden seien, da die Behörde die Probleme des römisch XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer sowie wegen der drohenden Zwangsrekrutierung nicht geglaubt hätte. Die Angaben würden aber – so die Beschwerde unsubstantiiert – der Wahrheit entsprechen, eine genaue Schilderung der asylrelevanten Fluchtgründe werde in einer (terminlich nicht näher determinierten) Beschwerdeergänzung nachgereicht.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 15.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu römisch XXXX :

Das Bundesamt hat nach Durchführung eines hinreichend mängelfreien Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass

* die Identität des römisch XXXX feststeht, dieser syrischer Staatsangehöriger ist und der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört;

* ?XXXX in Syrien als Vertretungslehrer gearbeitet hat, verheiratet ist und zwei Kinder hat;

* ?XXXX seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat und keine Konfliktpartei wollte, dass römisch XXXX für diese tätig wird;

* ?XXXX nach der angeblichen Warnung durch einen Schüler der Arbeit ferngeblieben und erst später ausgereist ist, damit es die Kinder des römisch XXXX besser haben;

* es unwahr ist, dass römisch XXXX einer Gefährdung durch das Regime ausgesetzt war und sich keine Hinweise finden würden, dass römisch XXXX einer ungesetzmäßigen Verfolgung seitens staatlicher Organe ausgesetzt gewesen ist bzw. diesem im Fall der Rückkehr selbiges droht und

* ?XXXX wegen seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb Syriens ereignet haben, keine Verfolgung droht.

Die Feststellungen des Bundesamtes sind schlüssig und werden von der Beweiswürdigung des Bescheides getragen, insbesondere, hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung durch das Militär und kurdische Kräfte sowie hinsichtlich der angeblich drohenden Tätigkeit als Lehrer oder Mitglied der kurdischen Bevölkerungsgruppe.

römisch XXXX ist in seiner Beschwerde den Feststellungen des Bundesamtes nicht substantiiert entgegengetreten.

1.2. Zu römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX :

Das Bundesamt hat nach Durchführung eines hinreichend mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX festgestellt, dass

* deren Identität feststeht, diese syrische Staatsangehörige sind und der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehören;

* ?XXXX verheiratet ist sowie römisch XXXX und römisch XXXX minderjährige Kinder sind und

* diese römisch XXXX begleitet haben und auf Grund von seinen Gründen aus Syrien ausgereist sind sowie

* diese alleine wegen der schlechten Sicherheitslage und allgemeinen Lage aus Syrien ausgereist sind.

Die jeweiligen Feststellungen des Bundesamtes sind schlüssig und werden von der Beweiswürdigung des Bescheides getragen.

römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX in ihrer Beschwerde den Feststellungen des Bundesamtes nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. ( römisch XXXX ):

Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer einmal behördlich einvernommen, er hat – wie das Bundesamt in der Beweiswürdigung richtig ausgeführt hat – die Möglichkeit der Rekrutierung durch die syrische Armee ausgeschlossen. Auch in den Länderfeststellungen des Bundesamtes ergibt sich, dass Reservisten zwar bis 50 oder 60 Jahren einberufen werden, aber das Alter weniger wichtig ist, als der Beruf und die Ausbildung der Person sowie deren Rang und Position im abgeleisteten Wehrdienst; dass der Beschwerdeführer hier besonders heraussticht, ist nicht hervorgekommen, er fürchtet ja laut den vom Bundesamt auch in der Beweiswürdigung zitierten Angaben keine Einberufung. Aus den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ergibt sich des Weiteren, dass die kurdischen Kräfte Männer zwischen 18 und 30 Jahren – der Beschwerdeführer ist inzwischen 47 Jahre alt – rekrutieren.

Hinsichtlich der Rückkehr ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, dass zwar ein Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr willkürlich festgenommen und misshandelt werden würde, es ist aber nicht zu erkennen, warum diesem eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte, zumal er nach seinen – vom Bundesamt ermittelten Angaben – niemals politisch tätig war und auch ansonsten über kein auffälliges Profil verfügt.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Angst, wegen seiner Tätigkeit als Hilfslehrer verfolgt zu werden, hat das Bundesamt richtig erkannt (auch wenn die Feststellungen insoweit nicht ganz richtig sind, als es sich um einen 10-jährigen und nicht einen 6-jährigen Schüler gehandelt haben soll und der Beschwerdeführer ab Bekanntwerden der Bedrohung Ende 2014 "nur" noch bis 04.04.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und nicht Ende Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff in Syrien aufhältig war), dass dem Beschwerdeführer offenbar nach der Niederlegung seiner Tätigkeit als Hilfslehrer keine Verfolgung mehr drohte; immerhin konnte er ab diesem Zeitpunkt noch vier Monate in Syrien leben.

Das Bundesamt hat auch festgestellt – und ist dabei den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt –, dass diesem keine staatliche Verfolgung droht.

Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, wo das Bundesamt nicht die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt hat und inwieweit es Verfahrensvorschriften verletzt hätte.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Feststellungen im Bescheid nicht konkret entgegengetreten ist, ergibt sich aus dem Akt.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. ( römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX ):

Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der römisch XXXX und hinsichtlich von römisch XXXX und römisch XXXX auch aus den Ausführungen des römisch XXXX . Das Bundesamt hat in der Beweiswürdigung auf die Angaben der beschwerdeführenden Parteien bzw. deren gesetzlichen Vertreter hingewiesen; soweit das Bundesamt hinsichtlich der allgemeinen Lage Feststellungen relevanter Natur getroffen hat, entsprechen die denen im Bescheid über den Antrag des römisch XXXX und kann daher auf 2.1. verwiesen werden.

Dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde den Feststellungen im Bescheid nicht konkret entgegengetreten ist, ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (in Folge: Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff gesetzt hat.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Das Bundesamt hat in einem hinreichendem Ermittlungsverfahren die relevanten Tatsachen erhoben und festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung droht sondern diese lediglich eine Rückkehrgefährdung – sowohl wegen des Krieges als auch allenfalls wegen der Misshandlung bei der Rückkehr, die aber keinen asylrelevanten Grund hat sondern nur zufällig passieren könnte – trifft. Da keine Verfolgung festgestellt werden konnte, die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung droht, kann dem Bundesamt – soweit man die Beschwerde noch nicht mitdenkt – nicht entgegengetreten werden, wenn dieses die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abweist.

Die Beschwerde selbst ist aber vollkommen unsubstantiiert, sie zeigt nicht auf, wo das Bundesamt einen relevanten Verfahrens-, Beweiswürdigungs- oder Subsumtionsfehler begangen haben könnte und ist daher nicht geeignet, die für sich schlüssigen Entscheidungen des Bundesamtes zu entkräften.

Auch kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, in wie weit der Begründung des Bundesamtes im Lichte des Amtswissens entgegenzutreten wäre.

Mangels Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten an eine der beschwerdeführenden Parteien kommt auch eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.

3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,,– der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ausgeführt, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig sein muss. Weiters muss die Verwaltungsbehörde die Beweiswürdigung in Entscheidung offengelegt haben und muss das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Schließlich darf in Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und oder ein gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen außer Betracht bleiben.

Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen gegeben, daher kann von der Durchführung der mündlichen Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – abgesehen werden.

4. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2016, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Drohungen, Glaubhaftmachung, Intensität, Lehrer, mangelnde
Asylrelevanz, Militärdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2179788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20171228_W170_2179788_1_00

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