Die Errichtung eines Eigenheimes im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1972 ist in der Regel mit seiner Bewohnbarkeit abgeschlossen. Spätere Verbesserungen gehören nicht zu den Errichtungskosten. (Beschwerdefall: 20 Jahre nach Benützungsbewilligung wurde der Keller verputzt und ein Estrich hergestellt).Die Errichtung eines Eigenheimes im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 ist in der Regel mit seiner Bewohnbarkeit abgeschlossen. Spätere Verbesserungen gehören nicht zu den Errichtungskosten. (Beschwerdefall: 20 Jahre nach Benützungsbewilligung wurde der Keller verputzt und ein Estrich hergestellt).