Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2012/15/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8746 F/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/15/0120

Entscheidungsdatum

05.09.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GaststättenpauschalierungsV 1999 §2;

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 2, der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung lässt keinen Zweifel, dass die Verordnung solche Betriebe nicht als Gaststätten erfasst, die keine Speisen (zur Konsumation in geschlossenen Räumlichkeiten) anbieten. Unter in Gaststätten zu konsumierenden "Speisen" können mit der Verkehrsauffassung nur die in einer Küche individuell für den Gast zubereiteten Gerichte verstanden werden. Die üblicherweise in Handelsbetrieben angebotenen Lebensmittel (hier etwa Schokoriegel, Nüsse, Brezen, Landjäger oder Kaugummi) zählen keinesfalls zu den Speisen. Ein Speiseangebot, wie es von Gaststätten erwartet werden kann, wird aber auch nicht durch das bloße Erwärmen einfacher Produkte des Lebensmittelhandels ("Würstel") bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150120.X01

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012150120_20120905X01

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