Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF zugleich BF1, BF2 und BF3) stellten am 10.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK und bezogen sich dabei auf § 55 Abs. 2 AsylG.1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF zugleich BF1, BF2 und BF3) stellten am 10.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und bezogen sich dabei auf Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
2. Am 18.06.2025 wurden BF1 und BF2 von einem Organ des BFA zu deren Anträgen sowie den jeweils persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
3. Am selben Tag wurde auch eine Mitarbeiterin der XXXX Linz zur Situation des BF3 und dessen Betreuung vor der belangten Behörde befragt.3. Am selben Tag wurde auch eine Mitarbeiterin der römisch 40 Linz zur Situation des BF3 und dessen Betreuung vor der belangten Behörde befragt.
4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 05.09.2025 wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 10.04.2025 gemäß § 55 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG jeweils festgestellt, dass deren Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) den BF gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 1 bis 3 jeweils eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen BF1 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunk V. des Bescheides des BF1).4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 05.09.2025 wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.04.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG jeweils festgestellt, dass deren Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) den BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz eins bis 3 jeweils eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen BF1 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunk römisch fünf. des Bescheides des BF1).
5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch die die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) mit Schriftsatz vom 29.09.2025, beim BFA eingelangt am 01.10.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde, die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben, die erlassenen Einreiseverbote (gemeint wohl: das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot) aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und dem BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch die die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 29.09.2025, beim BFA eingelangt am 01.10.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde, die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben, die erlassenen Einreiseverbote (gemeint wohl: das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot) aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und dem BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
6. Die Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.10.2025 vorgelegt und langten dort am 05.11.2025 ein.
7. Am 16.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher alle drei BF und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen sowie ein Dolmetscher der albanischen Sprache beigezogen wurde.
8. Am 04.02.2026 wurde einerseits eine Anfrage an die XXXX (1) betreffend den aktuellen Betreuungsstand in Bezug auf den BF3 sowie andererseits eine solche an die Staatendokumentation (2) im Hinblick auf die Möglichkeit einer sozialpädagogischer Betreuung von minderjährigen Kindern in Nordmazedonien gerichtet. Die hierauf am 25.02.2026 (zu 1) und am 17.02.2026 (zu 2) ergangenen Antworten wurden sowohl dem BFA als auch der RV am 26.02.2026 zwecks Stellungnahme übermittelt, am selben Tag zugestellt und hierfür eine 10tägige Frist zur Antwort gesetzt. 8. Am 04.02.2026 wurde einerseits eine Anfrage an die römisch 40 (1) betreffend den aktuellen Betreuungsstand in Bezug auf den BF3 sowie andererseits eine solche an die Staatendokumentation (2) im Hinblick auf die Möglichkeit einer sozialpädagogischer Betreuung von minderjährigen Kindern in Nordmazedonien gerichtet. Die hierauf am 25.02.2026 (zu 1) und am 17.02.2026 (zu 2) ergangenen Antworten wurden sowohl dem BFA als auch der Regierungsvorlage am 26.02.2026 zwecks Stellungnahme übermittelt, am selben Tag zugestellt und hierfür eine 10tägige Frist zur Antwort gesetzt.
9. Am 09.03.2026 erstattete die Rechtsvertretung der BF hierauf eine (wohl irrtümlich) mit 26.01.2026 datierte Stellungnahme. Das BFA nahm davon Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind nordmazedonische Staatsbürger. Deren Muttersprache ist Albanisch. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und zugleich Eltern des BF3. BF1 unterhält bereits seit dem Jahr 2012/2013 eine (zu Zeiten der damals noch aufrechten Ehe/n mit seiner Exfrau ehewidrige) Beziehung zur BF2. Die BF leiden derzeit an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Gebrechen.1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind nordmazedonische Staatsbürger. Deren Muttersprache ist Albanisch. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und zugleich Eltern des BF3. BF1 unterhält bereits seit dem Jahr 2012 aus 2013, eine (zu Zeiten der damals noch aufrechten Ehe/n mit seiner Exfrau ehewidrige) Beziehung zur BF2. Die BF leiden derzeit an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Gebrechen.
Wenn sich die BF in Nordmazedonien aufhielten, verbrachten sie die Zeit im Mehrfamilienhaus des Vaters des BF1, wo sie sich im Schnitt für eine Zeitspanne von ein bis zwei Wochen aufhielten.
Alle drei BF sind nicht kranken-, unfall-, arbeitslosen- und pensionsversichert.
1.2. Zu BF1:
1.2.1. BF1 besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Pflichtschule und 1 ½ Jahre das Gymnasium. Sodann erlernte er den Beruf eines Pflasterers, wobei er im Herkunftsstaat 10 Jahre lang in der Mehlfabrik seines Cousins arbeitete. Danach pendelte er in den Jahren 2012 bis 2017 zwischen seiner Heimat, wo er bei seiner Stiefmutter Unterkunft bezog, und Österreich hin und her, wobei er im Inland jeweils für 3 Monate unerlaubt und entgegen dem AuslBG als Pflasterer tätig war.
Der Kontakt des BF1 zu seiner in XXXX alleine lebenden Stiefmutter ist gut. Diese bezieht eine Pension und besitzt am genannten Ort ein vom Vater des BF1 geerbtes Haus. Der Kontakt des BF1 zu seiner in römisch 40 alleine lebenden Stiefmutter ist gut. Diese bezieht eine Pension und besitzt am genannten Ort ein vom Vater des BF1 geerbtes Haus.
Ab dem 02.09.2003 war BF1 unter seinem früheren Namen XXXX bis zum 27.04.2015 in Österreich gemeldet. Zwischen 17.08.2007 und 11.03.2009, 02.10.2009 und 08.04.2010, 22.12.2011 und 30.01.2012 sowie 09.02.2012 und 26.01.2015 gab es jeweils Meldelücken. In der Zeit von XXXX .2010 und XXXX .2010 war BF1 in den Justizanstalten XXXX und XXXX , von XXXX .2012 bis XXXX .2012 im Polizeianhaltezentrum untergebracht.Ab dem 02.09.2003 war BF1 unter seinem früheren Namen römisch 40 bis zum 27.04.2015 in Österreich gemeldet. Zwischen 17.08.2007 und 11.03.2009, 02.10.2009 und 08.04.2010, 22.12.2011 und 30.01.2012 sowie 09.02.2012 und 26.01.2015 gab es jeweils Meldelücken. In der Zeit von römisch 40 .2010 und römisch 40 .2010 war BF1 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 , von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 im Polizeianhaltezentrum untergebracht.
Unter seinem aktuellen Namen XXXX ist BF1 seit 03.08.2017 bis dato gemeldet. Meldeunterbrechungen innerhalb dieser Zeitspanne lagen von 06.12.2020 bis 30.04.2021, 29.08.2019 bis 04.12.2019 und am 09.04.2019 vor. Unter seinem aktuellen Namen römisch 40 ist BF1 seit 03.08.2017 bis dato gemeldet. Meldeunterbrechungen innerhalb dieser Zeitspanne lagen von 06.12.2020 bis 30.04.2021, 29.08.2019 bis 04.12.2019 und am 09.04.2019 vor.
1.2.2. Zu dem betreffend die Aufenthaltsehe und den übrigen fremdenrechtlichen Belangen geführten Verfahren:
BF1 stellte am 05.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Er berief sich diesbezüglich auf die Ehe mit seiner damaligen Ehefrau, XXXX , geboren am XXXX , eine tschechische Staatsangehörige, die er am XXXX heiratete. Im Zuge dieser Eheschließung nahm BF1 den Familiennamen seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau an. BF1 stellte am 05.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Er berief sich diesbezüglich auf die Ehe mit seiner damaligen Ehefrau, römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine tschechische Staatsangehörige, die er am römisch 40 heiratete. Im Zuge dieser Eheschließung nahm BF1 den Familiennamen seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau an.
BF1 und seine Exfrau lernten einander im Jahr 2016 in einer Filiale der Schnellimbisskette McDonalds über einen gemeinsamen Bekannten kennen. Im XXXX starben die beiden Töchter der Ex-Ehefrau bei einem Unfall, weshalb sich diese in einem außergewöhnlichen psychischen Zustand befand. BF1 machte seiner Ex-Frau einen Heiratsantrag, welchen diese annahm, weil sie sich nach diesem Schicksalsschlag Unterstützung von ihm erhoffte. Vom Zeitpunkt der Eheschließung und während des Beginns des ehelichen Lebens zeigte sich BF1 seiner Ex-Frau gegenüber romantisch und aufmerksam. Die beiden verbrachten gemeinsam mit dem Sohn der Ex-Frau immer wieder Zeit in Tschechien, wo XXXX (damals) ein Haus samt Schafen besaß. BF1 hatte vom 03.08.2017 bis 31.08.2018 seinen Hauptwohnsitz in XXXX . Die Miete für diese Wohnung betrug rund € 400,00 monatlich. Abgesehen von der zweimaligen Zahlung an seine Ex-Ehefrau in der Höhe von jeweils € 400,00 leistete BF1 keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt, unterstütze seine Exfrau allerdings beim Kochen.BF1 und seine Exfrau lernten einander im Jahr 2016 in einer Filiale der Schnellimbisskette McDonalds über einen gemeinsamen Bekannten kennen. Im römisch 40 starben die beiden Töchter der Ex-Ehefrau bei einem Unfall, weshalb sich diese in einem außergewöhnlichen psychischen Zustand befand. BF1 machte seiner Ex-Frau einen Heiratsantrag, welchen diese annahm, weil sie sich nach diesem Schicksalsschlag Unterstützung von ihm erhoffte. Vom Zeitpunkt der Eheschließung und während des Beginns des ehelichen Lebens zeigte sich BF1 seiner Ex-Frau gegenüber romantisch und aufmerksam. Die beiden verbrachten gemeinsam mit dem Sohn der Ex-Frau immer wieder Zeit in Tschechien, wo römisch 40 (damals) ein Haus samt Schafen besaß. BF1 hatte vom 03.08.2017 bis 31.08.2018 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Die Miete für diese Wohnung betrug rund € 400,00 monatlich. Abgesehen von der zweimaligen Zahlung an seine Ex-Ehefrau in der Höhe von jeweils € 400,00 leistete BF1 keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt, unterstütze seine Exfrau allerdings beim Kochen.
Ab dem ersten, nach der Hochzeit getätigten Besuch des BF1 in Nordmazedonien, im November 2017, wandelte sich dessen Verhalten ins Negative. Er war nicht erreichbar und verblieb, länger als ursprünglich kommuniziert, in seinem Herkunftsstaat. Weiters beschimpfte er nach seiner Rückkehr sowohl die Ex-Ehefrau als auch deren Sohn und verhielt sich ersterer gegenüber interessen- und lieblos. Beim Besuch des BF1 in seiner Heimat im Jahr 2018 versuchte dieser per SMS an Geld von seiner Ex-Frau zu kommen. Nach der Rückkehr entdeckte die Ex-Frau am Mobiltelefon des BF1 die Geburtsurkunde eines Kindes mit dem Namen XXXX , wobei es sich dabei um den BF3 und zugleich Sohn der BF2 handelt.Ab dem ersten, nach der Hochzeit getätigten Besuch des BF1 in Nordmazedonien, im November 2017, wandelte sich dessen Verhalten ins Negative. Er war nicht erreichbar und verblieb, länger als ursprünglich kommuniziert, in seinem Herkunftsstaat. Weiters beschimpfte er nach seiner Rückkehr sowohl die Ex-Ehefrau als auch deren Sohn und verhielt sich ersterer gegenüber interessen- und lieblos. Beim Besuch des BF1 in seiner Heimat im Jahr 2018 versuchte dieser per SMS an Geld von seiner Ex-Frau zu kommen. Nach der Rückkehr entdeckte die Ex-Frau am Mobiltelefon des BF1 die Geburtsurkunde eines Kindes mit dem Namen römisch 40 , wobei es sich dabei um den BF3 und zugleich Sohn der BF2 handelt.
Im Jahr 2022 heiratete BF1 die BF2, zugleich die Mutter dieses Kindes. Bereits seit dem Jahr 2017 wusste BF1 von der Existenz seines Sohnes. BF1 gab gegenüber seiner Ex-Frau anhand eines Fotos an, dass seine nunmehrige Frau seine schwangere Schwester sei, die bei seiner Stiefmutter wohne. Nachfragen seiner Ex-Frau betreffend den Kindesvater wich BF1 aus.
Als die Ex-Frau den BF1 nach dem Auffinden der Geburtsurkunde des Kindes im Sommer 2018 mit dieser konfrontierte, kam es zu einem heftigen Streit, worauf BF1 die eheliche Wohnung auf Aufforderung der Ex-Ehefrau am XXXX verließ. Die Ex-Ehefrau meldete BF1 in der Folge von der Wohnung ab. Daraufhin strengte sie die Scheidung an. Als die Ex-Frau den BF1 nach dem Auffinden der Geburtsurkunde des Kindes im Sommer 2018 mit dieser konfrontierte, kam es zu einem heftigen Streit, worauf BF1 die eheliche Wohnung auf Aufforderung der Ex-Ehefrau am römisch 40 verließ. Die Ex-Ehefrau meldete BF1 in der Folge von der Wohnung ab. Daraufhin strengte sie die Scheidung an.
Die Ehe des BF1 und seiner Ex-Frau wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , aus dem alleinigen Verschulden des BF1 geschieden. Die Begründung lautet auszugsweise wie folgt:Die Ehe des BF1 und seiner Ex-Frau wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , aus dem alleinigen Verschulden des BF1 geschieden. Die Begründung lautet auszugsweise wie folgt:
[...] Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit XXXX aufgehoben, die Streitteile leben seit diesem Zeitpunkt getrennt.[...] Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit römisch 40 aufgehoben, die Streitteile leben seit diesem Zeitpunkt getrennt.
Der Beklagte unterhält bereits seit 2012/2013 eine ehewidrige Beziehung zu der in Mazedonien lebenden XXXX , mit der er auch einen gemeinsamen Sohn hat, welcher am XXXX in XXXX /Mazedonien geboren wurde.Der Beklagte unterhält bereits seit 2012 aus 2013, eine ehewidrige Beziehung zu der in Mazedonien lebenden römisch 40 , mit der er auch einen gemeinsamen Sohn hat, welcher am römisch 40 in römisch 40 /Mazedonien geboren wurde.
Der Beklagte hat dies der Klägerin verheimlicht und sie eben trotz dieser Beziehung geheiratet, offensichtlich, um dadurch einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen. Schon bald nach der Eheschließung hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber interessen- und lieblos verhalten, er hat sie auch beschimpft.
Der Beklagte hat sich auch geweigert, zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beizutragen, vielmehr hat er seinen Lohn ausschließlich für sich und seine in Mazedonien lebende Lebensgefährtin verwendet. Als der Klägerin am XXXX zufällig die Geburtsurkunde des Sohnes des Beklagten XXXX in die Hände fiel und sie ihn darauf ansprach, kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf der Beklagte die Vaterschaft zu diesem Kind auch zugestanden hat. Die Klägerin verwies den Beklagten daraufhin aus der Ehewohnung. Der Beklagte hat diese auch verlassen und sich in XXXX polizeilich gemeldet. Seit XXXX leben die Streitteile daher getrennt…….[-]Der Beklagte hat sich auch geweigert, zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beizutragen, vielmehr hat er seinen Lohn ausschließlich für sich und seine in Mazedonien lebende Lebensgefährtin verwendet. Als der Klägerin am römisch 40 zufällig die Geburtsurkunde des Sohnes des Beklagten römisch 40 in die Hände fiel und sie ihn darauf ansprach, kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf der Beklagte die Vaterschaft zu diesem Kind auch zugestanden hat. Die Klägerin verwies den Beklagten daraufhin aus der Ehewohnung. Der Beklagte hat diese auch verlassen und sich in römisch 40 polizeilich gemeldet. Seit römisch 40 leben die Streitteile daher getrennt…….[-]
BF1 versuchte bereits früher, in Österreich Fuß zu fassen. Im Jahr 2012 wurde er in Österreich in Schubhaft genommen und in sein Heimatland Nordmazedonien abgeschoben. Auch stellte BF1 im Jahr 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. BF1 war vor der Eheschließung mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau bereits dreimal verheiratet, einmal davon mit einer Österreicherin.BF1 versuchte bereits früher, in Österreich Fuß zu fassen. Im Jahr 2012 wurde er in Österreich in Schubhaft genommen und in sein Heimatland Nordmazedonien abgeschoben. Auch stellte BF1 im Jahr 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. BF1 war vor der Eheschließung mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau bereits dreimal verheiratet, einmal davon mit einer Österreicherin.
Aus diesem Anlass nahm die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX .2023, Zahl XXXX das Verfahren über den oben genannten Antrag des BF1 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX .2017, erledigt am XXXX .2018, wieder auf, wies diesen zurück und stellte fest, dass BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Aus diesem Anlass nahm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 das Verfahren über den oben genannten Antrag des BF1 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom römisch 40 .2017, erledigt am römisch 40 .2018, wieder auf, wies diesen zurück und stellte fest, dass BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) XXXX wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2023, Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) römisch 40 wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
Am 29.11.2017, 31.03.2018 und 06.09.2019 sprach die belangte Behörde jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen BF1 aus, wobei das erstgenannte Verfahren migrationsbereinigt, die beiden anderen eingestellt wurden. Die mittels Bescheides der Fremdenbehörde vom 28.05.2020, Zahl XXXX , erlassene Ausweisung wurde – nach Erhebung einer Beschwerde – mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, Zahl XXXX aufgehoben.Am 29.11.2017, 31.03.2018 und 06.09.2019 sprach die belangte Behörde jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen BF1 aus, wobei das erstgenannte Verfahren migrationsbereinigt, die beiden anderen eingestellt wurden. Die mittels Bescheides der Fremdenbehörde vom 28.05.2020, Zahl römisch 40 , erlassene Ausweisung wurde – nach Erhebung einer Beschwerde – mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 aufgehoben.
BF1 besaß im Bundesgebiet keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel. Am 10.04.2025 stellte er – ebenso wie die anderen BF – den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.BF1 besaß im Bundesgebiet keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel. Am 10.04.2025 stellte er – ebenso wie die anderen BF – den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
BF1 wurde am XXXX .2025 von der Polizeiinspektion XXXX zu Zahl XXXX gemäß § 120 Abs. 2a IVm § StV gemäß § 120 Abs. 2a iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG angezeigt.BF1 wurde am römisch 40 .2025 von der Polizeiinspektion römisch 40 zu Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 120, Absatz 2 a, römisch vier m Paragraph StV gemäß Paragraph 120, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG angezeigt.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde gegen den BF1 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs.1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Diese erwuchs am XXXX .2024 in Rechtskraft. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF1 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Diese erwuchs am römisch 40 .2024 in Rechtskraft.
Zudem wurde gegen ihn am XXXX .2025 zu Zahl XXXX von der LPD XXXX neuerlich eine Strafverfügung in der Höhe von € 505,00 erlassen, welche er mittels Bescheids derselben Behörde vom XXXX .2025 in 10 Teilbeträgen bis zum XXXX .2026 zu erstatten hat.Zudem wurde gegen ihn am römisch 40 .2025 zu Zahl römisch 40 von der LPD römisch 40 neuerlich eine Strafverfügung in der Höhe von € 505,00 erlassen, welche er mittels Bescheids derselben Behörde vom römisch 40 .2025 in 10 Teilbeträgen bis zum römisch 40 .2026 zu erstatten hat.
Des Weiteren wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX 2025, Zahl XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.755,00 verhängt, welche er aufgrund des Bescheides derselbigen Behörde vom XXXX .2025 in 14 Teilzahlungsbeträgen bis zum XXXX .2027 abzustatten hat.Des Weiteren wurde gegen den BF mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.755,00 verhängt, welche er aufgrund des Bescheides derselbigen Behörde vom römisch 40 .2025 in 14 Teilzahlungsbeträgen bis zum römisch 40 .2027 abzustatten hat.
1.2.3. BF1 liegen Verurteilungen in Österreich zur Last:
1. Landesgericht XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2003, wegen versuchter Fälschung besonders geschützter Urkunden, gemäß §§ 223/2 224 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,1. Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2003, wegen versuchter Fälschung besonders geschützter Urkunden, gemäß Paragraphen 223 /, 2, 224 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
2. Bezirksgericht XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagen zu je 7,00 EUR (420,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 2. Bezirksgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagen zu je 7,00 EUR (420,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
3. Landesgericht XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2010m, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wegen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127 128 Abs. 1/4 129/1 U 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2010m, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128 Absatz eins /, 4, 129/1 U 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Bezirksgericht XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen § 146 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 600,00, im Nichteinbringungsfalle 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagsätze zu je 6,00 EUR (300,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.4. Bezirksgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 600,00, im Nichteinbringungsfalle 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagsätze zu je 6,00 EUR (300,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
BF1 wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, er habe von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in XXXX , mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX . durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Vermietung von zwei Zimmern verleitet, die diesen in der Gesamthöhe von € 1.100,00 am Vermögen schädigte, indem er die Miete nicht bezahlte. BF1 wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, er habe von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in römisch 40 , mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 . durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Vermietung von zwei Zimmern verleitet, die diesen in der Gesamthöhe von € 1.100,00 am Vermögen schädigte, indem er die Miete nicht bezahlte.
1.2.4. BF1 war in der Zeit von 29.10.2003 bis 13.08.2025 bei 29 Arbeitgebern in insgesamt 49 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Keine dieser Erwerbstätigkeiten erfüllte die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AuslBG.1.2.4. BF1 war in der Zeit von 29.10.2003 bis 13.08.2025 bei 29 Arbeitgebern in insgesamt 49 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Keine dieser Erwerbstätigkeiten erfüllte die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG.
Im Rahmen der jüngsten, zur Sozialversicherung angemeldeten Tätigkeit bei XXXX in XXXX wurde der Arbeitgeber des BF1 von Organen der Finanzpolizei wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit a) AuslBG zur Anzeige gebracht, weil er diesen entgegen § 3 AuslBG illegal beschäftigte, wobei BF1 hierfür in den Monaten April 2025 bis Juli 2025 zwischen € 695,44 und 3.370,80 brutto bezog.Im Rahmen der jüngsten, zur Sozialversicherung angemeldeten Tätigkeit bei römisch 40 in römisch 40 wurde der Arbeitgeber des BF1 von Organen der Finanzpolizei wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG zur Anzeige gebracht, weil er diesen entgegen Paragraph 3, AuslBG illegal beschäftigte, wobei BF1 hierfür in den Monaten April 2025 bis Juli 2025 zwischen € 695,44 und 3.370,80 brutto bezog.
Derzeit arbeiten BF1 und BF2 „schwarz“ als Reinigungspersonal für 60 Stunden im Monat in der XXXX in XXXX und erhalten hierfür zusammengerechnet rund € 1.200,00 im Monat. Für BF1 (wie auch für BF2, siehe unten) besteht eine sogenannte „Arbeitgebererklärung“ der „ XXXX “, wonach er im Falle des Bestehens einer „Arbeitserlaubnis“ dort als Pizzakoch arbeiten könnte.Derzeit arbeiten BF1 und BF2 „schwarz“ als Reinigungspersonal für 60 Stunden im Monat in der römisch 40 in römisch 40 und erhalten hierfür zusammengerechnet rund € 1.200,00 im Monat. Für BF1 (wie auch für BF2, siehe unten) besteht eine sogenannte „Arbeitgebererklärung“ der „ römisch 40 “, wonach er im Falle des Bestehens einer „Arbeitserlaubnis“ dort als Pizzakoch arbeiten könnte.
Davon abgesehen wird BF1 durch seinen in der Schweiz lebenden Cousin mit einem Betrag von € 1.600,00 bis 1.700,00 monatlich unterstützt.
Die Außenstände für die gesamte Familie, welche aus der Rückzahlung der unter II.1.2.2. erwähnten Verwaltungsstrafen resultieren, bezifferte BF1 mit € 3.250,00 sowie einem offenen Kredit in der Höhe von etwa € 15.000,00. Die BF wohnen in einer etwa 65 m² großen Mietwohnung, wofür inklusive Miete und Betriebskosten etwa € 600,00 (€ 447,62 an Miete und € 112,38 an Betriebskosten) zu begleichen sind. Die Außenstände für die gesamte Familie, welche aus der Rückzahlung der unter römisch zwei.1.2.2. erwähnten Verwaltungsstrafen resultieren, bezifferte BF1 mit € 3.250,00 sowie einem offenen Kredit in der Höhe von etwa € 15.000,00. Die BF wohnen in einer etwa 65 m² großen Mietwohnung, wofür inklusive Miete und Betriebskosten etwa € 600,00 (€ 447,62 an Miete und € 112,38 an Betriebskosten) zu begleichen sind.
1.2.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich sämtliche Onkel, Tanten, Cousins und Neffen in Österreich aufhalten. Als engsten Freund nannte BF1 XXXX in XXXX , zu welchem er 2 bis 3 Mal im Monat Kontakt pflegt. In der Schweiz leben den Ausführungen des BF1 zufolge 7 Onkel und in Deutschland 7 bis 8 Cousins, mit welchen er regelmäßig telefoniere und zu denen er ein gutes Verhältnis habe.1.2.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich sämtliche Onkel, Tanten, Cousins und Neffen in Österreich aufhalten. Als engsten Freund nannte BF1 römisch 40 in römisch 40 , zu welchem er 2 bis 3 Mal im Monat Kontakt pflegt. In der Schweiz leben den Ausführungen des BF1 zufolge 7 Onkel und in Deutschland 7 bis 8 Cousins, mit welchen er regelmäßig telefoniere und zu denen er ein gutes Verhältnis habe.
1.2.6. BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Institution. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er für die orthodoxe Kirche in XXXX im Winter als Hausmeister arbeitet(e).1.2.6. BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Institution. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er für die orthodoxe Kirche in römisch 40 im Winter als Hausmeister arbeitet(e).
1.2.7. BF1 pflegt einmal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat wohnhaften Halbschwester. Davon abgesehen lebt noch die Stiefmutter in Nordmazedonien. Die Eltern des BF1 sind verstorben. Weitere Verbindungen zur in der Heimat wohnhaften Personen gibt es derzeit nicht.
Innerhalb der Jahre 2017 bis 2022 reiste BF1 jedes Jahr für ca 1 Woche in seine Heimat, um Urlaub zu machen. Seitdem befand er sich lediglich im Mai 2023 für eine Woche in Nordmazedonien.
1.2.8. BF1 begab sich am XXXX .2025 in die Notfallambulanz des XXXX , wo ihm ein mehrfache Störung in der Wahrnehmung von Reizen, eine Verdauungsstörung und eine Influenza A diagnostiziert wurden. Obwohl eine stationäre Behandlung angezeigt war, wurde BF1 gegen Revers am gleichen Tag wieder entlassen. Aktuelle Leiden oder Krankheiten konnten nicht festgestellt werden. 1.2.8. BF1 begab sich am römisch 40 .2025 in die Notfallambulanz des römisch 40 , wo ihm ein mehrfache Störung in der Wahrnehmung von Reizen, eine Verdauungsstörung und eine Influenza A diagnostiziert wurden. Obwohl eine stationäre Behandlung angezeigt war, wurde BF1 gegen Revers am gleichen Tag wieder entlassen. Aktuelle Leiden oder Krankheiten konnten nicht festgestellt werden.
1.2.9. XXXX , eine sozialpädagogische Fachkraft und XXXX sehen die BF als gut integriert an.1.2.9. römisch 40 , eine sozialpädagogische Fachkraft und römisch 40 sehen die BF als gut integriert an.
1.3. Zu BF2:
1.3.1. BF2 wuchs in XXXX im Umland von XXXX auf und besuchte dort 8 Jahre die Schule. Danach war sie Hausfrau. In der Heimat bezog sie monatlich rund 3.000 mazedonische Dinar (das entspricht in etwa € 50,00) an Sozialhilfe. Ferner wurde sie von BF1 mit einem monatlichen Betrag von etwa € 100,00 unterstützt. Nach der Eheschließung mit BF1 beschloss BF2, im Oktober 2021 mit ihrem Sohn nach Österreich zu ziehen, weil sie sich hier eine bessere Zukunft erhoffte. 1.3.1. BF2 wuchs in römisch 40 im Umland von römisch 40 auf und besuchte dort 8 Jahre die Schule. Danach war sie Hausfrau. In der Heimat bezog sie monatlich rund 3.000 mazedonische Dinar (das entspricht in etwa € 50,00) an Sozialhilfe. Ferner wurde sie von BF1 mit einem monatlichen Betrag von etwa € 100,00 unterstützt. Nach der Eheschließung mit BF1 beschloss BF2, im Oktober 2021 mit ihrem Sohn nach Österreich zu ziehen, weil sie sich hier eine bessere Zukunft erhoffte.
Zuletzt hielt sich BF2 im November 2024 für etwa zwei bis drei Wochen im Herkunftsstaat auf, wobei sie bei ihrer Cousine Unterkunft nahm. Ferner leben noch der Vater und zwei Tanten der BF2 in Nordmazedonien. Zum Vater pflegt die BF2 ein gutes, zu den beiden Tanten ein schlechtes Verhältnis. Sie ist an der Adresse ihrer Schwester in XXXX gemeldet.Zuletzt hielt sich BF2 im November 2024 für etwa zwei bis drei Wochen im Herkunftsstaat auf, wobei sie bei ihrer Cousine Unterkunft nahm. Ferner leben noch der Vater und zwei Tanten der BF2 in Nordmazedonien. Zum Vater pflegt die BF2 ein gutes, zu den beiden Tanten ein schlechtes Verhältnis. Sie ist an der Adresse ihrer Schwester in römisch 40 gemeldet.
1.3.2. In Österreich ist BF2 weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Sie arbeitet – wie bereit oben erwähnt – ebenso wie ihr Mann im Restaurant „ XXXX “ in XXXX , wo sie sich um die Reinigung
des Lokals kümmert. BF2 ist nicht sozialversichert. Ferner führt sie für eine in XXXX wohnhafte Frau hin und wieder Reinigungsarbeiten durch. Hierfür erhält sie zwischen € 50,00 und 60,00 im Monat.1.3.2. In Österreich ist BF2 weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Sie arbeitet – wie bereit oben erwähnt – ebenso wie ihr Mann im Restaurant „ römisch 40 “ in römisch 40 , wo sie sich um die
Reinigung
des Lokals kümmert. BF2 ist nicht sozialversichert. Ferner führt sie für eine in römisch 40 wohnhafte Frau hin und wieder Reinigungsarbeiten durch. Hierfür erhält sie zwischen € 50,00 und 60,00 im Monat.
BF2 verfügt über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag mit der „ XXXX “, ausgestellt am 24.10.2024, wonach sie dort als vollzeitbeschäftigte Abwäscherin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 2.000,00 tätig sein könnte. Diese Zusage wurde im Rahmen einer mit 16.01.2026 datierten Arbeitgebererklärung insofern konkretisiert, als das Arbeitsverhältnis erst in Gang gesetzt werden könne, wenn eine „Arbeitserlaubnis“ bestehe.BF2 verfügt über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag mit der „ römisch 40 “, ausgestellt am 24.10.2024, wonach sie dort als vollzeitbeschäftigte Abwäscherin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 2.000,00 tätig sein könnte. Diese Zusage wurde im Rahmen einer mit 16.01.2026 datierten Arbeitgebererklärung insofern konkretisiert, als das Arbeitsverhältnis erst in Gang gesetzt werden könne, wenn eine „Arbeitserlaubnis“ bestehe.
1.3.3. Sie ist strafrechtlich unbescholten, gesund und verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, besuchte jedoch 75 Trainingseinheiten des Deutsch-Integrationskurses, Teil 1.
1.3.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 an einer Intelligenzminderung leidet und gesundheitlich eingeschränkt ist.
1.4. Zu BF3
1.4.1. BF3 wuchs XXXX Jahre lang in Nordmazedonien bei seiner Mutter (BF2) auf und spielte in seiner Freizeit immer wieder mit der Tochter einer Freundin der BF2, ehe er sich mit ihr im Oktober 2021 nach Österreich begab. 1.4.1. BF3 wuchs römisch 40 Jahre lang in Nordmazedonien bei seiner Mutter (BF2) auf und spielte in seiner Freizeit immer wieder mit der Tochter einer Freundin der BF2, ehe er sich mit ihr im Oktober 2021 nach Österreich begab.
1.4.2. Seit XXXX besucht BF3 die XXXX Klasse der Volksschule 2 „ XXXX . 1.4.2. Seit römisch 40 besucht BF3 die römisch 40 Klasse der Volksschule 2 „ römisch 40 .
1.4.3. BF3 befand sich von XXXX 2024 bis XXXX .2025 beim Verein „ XXXX “ in XXXX in sozialpädagogischer Betreuung. Es fanden in der Regel einmal wöchentlich Termine mit den Eltern und 2 – 3 mal wöchentlich Termine mit dem BF3 statt. Mit den Eltern wurde an den Zielen gemäß Hilfeplan gearbeitet, mit dem BF3 fanden eine Lernunterstützung und freizeitpädagogische Aktivitäten statt. Außerdem gab es eine enge Vernetzung mit der Schule und dem Hort von XXXX , sowie Begleitung zu medizinischen und psychologischen Terminen.1.4.3. BF3 befand sich von römisch 40 2024 bis römisch 40 .2025 beim Verein „ römisch 40 “ in römisch 40 in sozialpädagogischer Betreuung. Es fanden in der Regel einmal wöchentlich Termine mit den Eltern und 2 – 3 mal wöchentlich Termine mit dem BF3 statt. Mit den Eltern wurde an den Zielen gemäß Hilfeplan gearbeitet, mit dem BF3 fanden eine Lernunterstützung und freizeitpädagogische Aktivitäten statt. Außerdem gab es eine enge Vernetzung mit der Schule und dem Hort von römisch 40 , sowie Begleitung zu medizinischen und psychologischen Terminen.
Die XXXX sieht die weitere positive Entwicklung von XXXX als massiv gefährdet an und geht diese davon aus, dass BF3 im Herkunftsstaat nicht die nötige Unterstützung betreffend seines Entwicklungsrückstands bekäme. Das betreffe die Bereiche Gesundheit, psychische Entwicklung und Ausbildung. Schließlich habe sich BF3 in XXXX grundsätzlich sehr gut integriert, Freunde in der Schule und habe große Entwicklungsschritte gemacht.Die römisch 40 sieht die weitere positive Entwicklung von römisch 40 als massiv gefährdet an und geht diese davon aus, dass BF3 im Herkunftsstaat nicht die nötige Unterstützung betreffend seines Entwicklungsrückstands bekäme. Das betreffe die Bereiche Gesundheit, psychische Entwicklung und Ausbildung. Schließlich habe sich BF3 in römisch 40 grundsätzlich sehr gut integriert, Freunde in der Schule und habe große Entwicklungsschritte gemacht.
Weder die Eltern des BF3 noch der zuständige Sozialarbeiter begehrten eine Verlängerung dieser Maßnahme. Eine weitere externe Unterstützung des BF3 werde von der XXXX für sinnvoll erachtet. Weder die Eltern des BF3 noch der zuständige Sozialarbeiter begehrten eine Verlängerung dieser Maßnahme. Eine weitere externe Unterstützung des BF3 werde von der römisch 40 für sinnvoll erachtet.
1.4.4. In Nordmazedonien wurden im Zuge der De-Institutionalisierungsstrategie (Verpflichtung im Rahmen des EU-Erweiterungsprozesses) Betreuungseinrichtungen (betreute Kleingruppen für Kinder und Jugendliche) etabliert. Grundsätzlich werden dabei auch deren Eltern und relevante Stellen und Stakeholder (Schulen, Behörden etc.) bei der Betreuung einbezogen. Inwieweit die oben beschriebenen Betreuungs-, Unterstützungs-und Beratungsstandards in Österreich mit denen in Nordmazedonien verglichen werden können, kann nicht abschließend beurteilt werden. In den letzten beiden Jahren kam es wegen fehlender ausreichender staatlicher Finanzierung in einigen Einrichtungen zur Einschränkung der Betreuungsqualität.
Grundsätzlich sind die bestehenden Einrichtungen in diesem Bereich in Nordmazedonien erheblich ausgelastet, es fehlt an zusätzlich notwendigen Einrichtungen und Betreuungsplätzen. Eine nähere Information über Wartelisten und deren Länge konnte bis dato noch nicht eingeholt werden.
Die Zentren für Sozialarbeit, dem Ministerium für Demographie, Sozialpolitik und Jugend unterstellte Dienststellen, sind grundsätzlich u.a. auch für die Prüfung des Kindeswohls zuständig. Neben Zuständigkeiten der Zentren für Sozialarbeit für Sozial- und Behindertenhilfe, soziale Dienste, Gewalt in der Familie, decken diese auch den Bereich Kinder-und Jugendhilfe bzw. -wohlfahrt ab. Auf Grund dieser umfangreichen Aufgaben, zu wenig an Personal und dementsprechend hoher Personalfluktuation stößt die Funktionsfähigkeit dieser Behörden, insbesondere für die Roma-Gemeinde Šuto Orizarii in Skopje wie für ländliche Gebiete zuständige/n Dienststelle/n in Nordmazedonien an ihre Grenzen. Derzeit sind Reformen zu den Zentren der Sozialarbeit und im Bereich der Kinder-und Jugendwohlfahrt in Nordmazedonien geplant. Inwieweit in diesem Zusammenhang u.a. für eine ausreichende Finanzierung von Betreuungseinrichtungen im Rahmen der Kinder-und Jugendhilfe gesorgt wird, gilt abzuwarten.
Bei einer Rückführung des BF3 in den Herkunftsstaat ist zwar von einer Beeinträchtigung, nicht jedoch von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Hierauf wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden.
1.5. Bei Nordmazedonien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand 23.01.2023) Nordmazedoniens, das inhaltlich mit den Quellen der bekämpften Bescheide übereinstimmt:
Kinder
Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022).
Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022).
Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021).
Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022).
Die öffentlichen Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung stiegen im Jahr 2021 leicht auf 3,76 % des BIP, was immer noch weit von dem EU-Durchschnitt von 5 % entfernt ist. Nach einer Phase der Haushaltskürzungen aufgrund der Pandemie wurden im Bildungshaushalt 2021 vorrangig Investitionen zur Verbesserung der Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung vorgesehen. Obwohl bei der Vorschulbildung einige Fortschritte erzielt wurden, blieb die Einschulungsquote insgesamt niedrig, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Neben dem Ausbau der Kapazitäten für die Einbeziehung einer größeren Anzahl von Kindern in die Vorschulerziehung, wurden auch Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Was die anderen Bildungsstufen anbelangt, so besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Es gibt insgesamt 71.811 Schüler, davon 35.200 weibliche. Bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Die Quote der Schüler, die am Berufsbildungssystem der Sekundarstufe teilnehmen, ist durch einen konstanten Anstieg gekennzeichnet: 64 % im Jahr 2021, verglichen mit 62,1 % im Jahr 2020 und 61,8 % im Jahr 2019. In der Hochschulbildung ist die Immatrikulation weiterhin niedrig. Die Zahl der im ersten Studienjahr eingeschriebenen Hochschulstudenten ist in den letzten drei Jahren zurückgegangen (EK 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
Grundversorgung / Wirtschaft
Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).
Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).
Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
BAMF - IOM (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 19.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (12.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 19.12.2022
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.12.2022
Medizinische Versorgung
Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).
Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).
Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).
Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).
Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).
In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).
In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).
Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).
Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).
Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).
Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.2.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 16.12.2022
BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 16.12.2022
CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 16.12.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 9.1.2023
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 9.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
WHO - World Health Organization (4.11.2022): WHO/Europe accelerates efforts to advance health equity in North Macedonia with data and research, https://www.who.int/north-macedonia/news/item/04-11-2022-who-europe-accelerates-efforts-to-advance-health-equity-in-north-macedonia-with-data-and-research, Zugriff 9.1.2023
WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Republic of North Macedonia, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/mkd.pdf?sfvrsn=d3d038cd_6&download=true, Zugriff 9.1.2023
Rückkehr
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).
Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).
Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 9.1.2023
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 9.1.2023
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
2. Beweiswürdigung
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom Bundesamt sowie vom erkennenden Gericht – auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung –geführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die BF legten zum Beweis ihrer Identität jeweils auf deren Namen lautende nordmazedonische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (siehe AS 25, 106 bis 109, Akt BF1). Der Gesundheitszustand der BF ist dem Umstand geschuldet, dass alle die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachten, an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Gebrechen zu leiden (Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
2.2.2. Der Familienstand der BF und der Umstand, dass es sich beim BF3 um den gemeinsamen Sohn von BF1 und BF2 handelt, sind der im Akt einliegenden Geburtsurkunde (AS 209, BF1) sowie der auf den AS 211 bis 213 (BF1) abgebildeten Heiratsurkunde, datiert mit XXXX , zu entnehmen. Dass BF1 und BF2 seit den Jahren 2012/2013 eine (zeitweise ehewidrige) Beziehung führ(t)en, spiegelt sich im Erkenntnis des LVwG XXXX (AS 117, BF1) wie im Scheidungsurteil des BG XXXX vom XXXX , Zahl, XXXX wider. BF1 und BF2 setzten den Beginn der Beziehung zwar erst mit dem Jahr 2020 an. Da die in den soeben zitierten Entscheidungen der „Fremdgerichte“ dazu getätigten Feststellungen nicht in Frage gestellt und diese nicht angefochten wurden, schenkt das Verwaltungsgericht den dortigen Ausführungen mehr Glauben als jenen der BF. Den diesbezüglichen Aussagen der BF widerspricht ferner das Vorbringen des BF1, er habe seine Frau (BF2) schon 2013 oder 2014 kennengelernt (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 9 Mitte).2.2.2. Der Familienstand der BF und der Umstand, dass es sich beim BF3 um den gemeinsamen Sohn von BF1 und BF2 handelt, sind der im Akt einliegenden Geburtsurkunde (AS 209, BF1) sowie der auf den AS 211 bis 213 (BF1) abgebildeten Heiratsurkunde, datiert mit römisch 40 , zu entnehmen. Dass BF1 und BF2 seit den Jahren 2012 aus 2013, eine (zeitweise ehewidrige) Beziehung führ(t)en, spiegelt sich im Erkenntnis des LVwG römisch 40 (AS 117, BF1) wie im Scheidungsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl, römisch 40 wider. BF1 und BF2 setzten den Beginn der Beziehung zwar erst mit dem Jahr 2020 an. Da die in den soeben zitierten Entscheidungen der „Fremdgerichte“ dazu getätigten Feststellungen nicht in Frage gestellt und diese nicht angefochten wurden, schenkt das Verwaltungsgericht den dortigen Ausführungen mehr Glauben als jenen der BF. Den diesbezüglichen Aussagen der BF widerspricht ferner das Vorbringen des BF1, er habe seine Frau (BF2) schon 2013 oder 2014 kennengelernt (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 9 Mitte).
2.2.3. Der Lebenslauf des BF1 samt schulischer und beruflicher Ausbildung, der (rechtswidrigen) Ausübung von Beschäftigungen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie die zwischen diesen beiden Ländern getätigten Reisebewegungen und Aufenthalte (auch bereits in den 90iger Jahren des letzten Jahrhunderts) erschließen sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt (AS 169 bis 175) und jenen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
2.2.4. Die zur Person des BF1 geführten fremdenrechtlichen Verfahren samt deren Ausgang folgen dem Akteninhalt (AS 124), dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (IZR), dem Inhalt des Erkenntnisses des LVwG XXXX (AS 113 bis 118) wie jenem des Bescheides des Magistrats der XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX (AS 145 ff) sowie dem zur Person des BF1 zu Zahl XXXX vor dem BVwG, Außenstelle Graz geführten Verfahren. 2.2.4. Die zur Person des BF1 geführten fremdenrechtlichen Verfahren samt deren Ausgang folgen dem Akteninhalt (AS 124), dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (IZR), dem Inhalt des Erkenntnisses des LVwG römisch 40 (AS 113 bis 118) wie jenem des Bescheides des Magistrats der römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 (AS 145 ff) sowie dem zur Person des BF1 zu Zahl römisch 40 vor dem BVwG, Außenstelle Graz geführten Verfahren.
Der in der Stellungahme vom 09.04.2025 geäußerten Ansicht, BF1 lebe seit 23 Jahren in Österreich, kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat er selbst vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht angegeben, er halte sich (erst) seit 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und sei davor hin- und hergependelt, andererseits verfügte er – wie soeben beschrieben – niemals über ein – wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht – für Österreich.
2.2.5. Die Meldezeiten unter dem alten und nunmehrigen Namen des BF1 sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) geschuldet.
2.2.6. Die in Österreich in der Vergangenheit wie derzeit (rechtswidrig) ausgeübten Beschäftigungen des BF1 sind dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, den Ausführungen vor der belangten Behörde und jenen vor dem erkennenden Gericht geschuldet. Die Höhe des aktuell von BF1 (wie von BF2) jeweils bezogenen Lohnes von € 600,00 (zusammen € 1.200,00) wurde in der Verhandlung vor dem BVwG von beiden BF bestätigt.
Da er zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung besaß, waren alle diese Erwerbstätigkeiten illegal. Gleiches gilt für die von ihm und seiner Frau im Lokal „ XXXX “ wie für die unter Punkt II.1.3.2. erwähnte Tätigkeit. Die Höhe des für die Reinigungstätigkeit im „ XXXX “ bezogenen Entgelts gaben BF1 und BF2 vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend zu Protokoll.Da er zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung besaß, waren alle diese Erwerbstätigkeiten illegal. Gleiches gilt für die von ihm und seiner Frau im Lokal „ römisch 40 “ wie für die unter Punkt römisch zwei.1.3.2. erwähnte Tätigkeit. Die Höhe des für die Reinigungstätigkeit im „ römisch 40 “ bezogenen Entgelts gaben BF1 und BF2 vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend zu Protokoll.
Aus dem Inhalt der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitgebererklärung ergibt sich die unter II.1.2.4. getroffenen Feststellung einer Arbeitsplatzzusage. Aus dem Inhalt der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitgebererklärung ergibt sich die unter römisch zwei.1.2.4. getroffenen Feststellung einer Arbeitsplatzzusage.
Mangels Vorlage einer Bestätigung konnte BF1 die im Winter vermeintlich vorgenommene Tätigkeit in der orthodoxen Kirche in XXXX nicht bescheinigen. Mangels Vorlage einer Bestätigung konnte BF1 die im Winter vermeintlich vorgenommene Tätigkeit in der orthodoxen Kirche in römisch 40 nicht bescheinigen.
2.2.7. Die Verurteilungen des BF1 im Inland sind den zu Oz 2 gespeicherten Strafregisterauskünften geschuldet. Für das erkennende Gericht ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb BF1 alle dort geahndeten Straftaten sowohl vor dem BFA (AS 172) wie auch vor dem BVwG (Verhandlungsprotokoll, Seite 8) leugnete.
Die gegen den BF1 nach dem FPG bzw. dessen letzten Arbeitgeber nach dem AuslBG erstatteten Anzeigen und die gegen ihn erlassene Strafverfügung sind auf den AS 75 bis 78, 95 – 98, 223 bis 226, 291 bis 308 und 317 bis 322 (letztere beiden betreffen die Anzeigen der Finanzpolizei) abgebildet. Dass gegen ihn auch ein Straferkenntnis erlassen und ihm die Teilzahlung der offenen Geldstrafe/n bewilligt wurde, erschließt sich aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Urkundenvorlage.
2.2.8. BF1 bestätigte in der mündlichen Verhandlung, keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu besitzen. Dass er sich in dieser Sprache durchaus verständigen kann, hat sich vor dem BFA jedoch herausgestellt (AS 173 Mitte). Der Besuch des Deutschkurses seiner Frau (BF2) ist durch die in der Verhandlung dem Gericht überreichten Bestätigung des WIFI XXXX vom 04.03.2025 dargetan.2.2.8. BF1 bestätigte in der mündlichen Verhandlung, keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu besitzen. Dass er sich in dieser Sprache durchaus verständigen kann, hat sich vor dem BFA jedoch herausgestellt (AS 173 Mitte). Der Besuch des Deutschkurses seiner Frau (BF2) ist durch die in der Verhandlung dem Gericht überreichten Bestätigung des WIFI römisch 40 vom 04.03.2025 dargetan.
2.2.9. Der Besuch der Notfallambulanz des BF1, die in diesem Rahmen gestellten Diagnosen und die Entlassung gegen Revers sind den AS 215 bis 219 zu entnehmen. Dass er selbst (oder die anderen BF) aktuell an Krankheiten leide(t)n, war dem gegenständlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen, wurde auch nicht behauptet und führten die BF in der Verhandlung – wie bereits oben erwähnt – aus, gesund zu sein.
2.2.10. Vor dem erkennenden Gericht gab BF1 zu Protokoll, er habe – angesichts der zu begleichenden Verwaltungsstrafen – Schulden in der Höhe von rund € 3.250,00. Vor dem BFA sprach er auch noch von Kreditaußenständen idH von € 15.000,00.
Ferner bekräftigte BF1 vor der belangten Behörde, er werde von seinem Cousin in der Schweiz mit monatlich € 1.600,00 bis € 1.700,00 unterstützt (AS 172).
BF2 vermeinte in deren Einvernahme vor dem BFA (AS 179), als sie sich noch mit BF3 in Nordmazedonien befunden habe, habe ihr BF1 alle zwei Monate € 200,00 zukommen lassen.
2.2.11. Dass keiner der BF über einen Versicherungsschutz verfügt, bestätigten BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung und erhellt sich dies auch aus der aktuellen Anfrage im Sozialversicherungsdatenregister.
2.2.12. Die in Nordmazedonien seitens der BF2 wie BF3 verbrachte Zeit (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6 oben), die dort genossene Schulausbildung, den Bezug von Sozialhilfe und deren Höhe sowie den Umstand, BF3 habe in seiner Freizeit mit einem Mädchen einer befreundeten Frau gespielt, förderte diese in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2025 wie in der Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll. Wenn in der Stellungnahme der RV vom 09.04.2025 vermeint wurde, BF2 leide an einer Intelligenzminderung und sei gesundheitlich eingeschränkt, so wurden hierfür weder medizinische Unterlagen noch sonstige, in diese Richtung gehende Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb diesbezüglich nichts (Negatives) festgestellt werden konnte. 2.2.12. Die in Nordmazedonien seitens der BF2 wie BF3 verbrachte Zeit (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6 oben), die dort genossene Schulausbildung, den Bezug von Sozialhilfe und deren Höhe sowie den Umstand, BF3 habe in seiner Freizeit mit einem Mädchen einer befreundeten Frau gespielt, förderte diese in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2025 wie in der Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll. Wenn in der Stellungnahme der Regierungsvorlage vom 09.04.2025 vermeint wurde, BF2 leide an einer Intelligenzminderung und sei gesundheitlich eingeschränkt, so wurden hierfür weder medizinische Unterlagen noch sonstige, in diese Richtung gehende Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb diesbezüglich nichts (Negatives) festgestellt werden konnte.
Da BF2 erst seit 11.10.2021 in Österreich gemeldet ist und in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2025 (AS 178 unten) unmissverständlich zu Protokoll gab, vor drei Jahren nach Österreich gekommen zu sein, muss der in der Stellungnahme der RV vom 09.04.2025 aufgestellte Behauptung, BF2 habe ihren Lebensmittelpunkt ca im Jahr 2019 nach Österreich verlegt, eine Absage erteilt werden. Da BF2 erst seit 11.10.2021 in Österreich gemeldet ist und in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2025 (AS 178 unten) unmissverständlich zu Protokoll gab, vor drei Jahren nach Österreich gekommen zu sein, muss der in der Stellungnahme der Regierungsvorlage vom 09.04.2025 aufgestellte Behauptung, BF2 habe ihren Lebensmittelpunkt ca im Jahr 2019 nach Österreich verlegt, eine Absage erteilt werden.
BF2 gab vor der belangten Behörde am 18.06.2025 an, sie sei zuletzt im November 2024 für 2 bis 3 Wochen bei deren Cousine untergekommen. Den Verbleib des Vaters im Herkunftsstaat, das gute Verhältnis zu ihm und das schlechte zu den beiden Tanten hat BF2 in ihrer Befragung vor dem BFA dargetan. Ebenso führte sie darin aus, sie sei bei ihrer Schwägerin in XXXX gemeldet.BF2 gab vor der belangten Behörde am 18.06.2025 an, sie sei zuletzt im November 2024 für 2 bis 3 Wochen bei deren Cousine untergekommen. Den Verbleib des Vaters im Herkunftsstaat, das gute Verhältnis zu ihm und das schlechte zu den beiden Tanten hat BF2 in ihrer Befragung vor dem BFA dargetan. Ebenso führte sie darin aus, sie sei bei ihrer Schwägerin in römisch 40 gemeldet.
2.2.13. BF1 führte vor dem BFA wie dem Verwaltungsgericht zwar die Existenz zahlreicher Onkel, Cousins, Neffen und Tanten in Österreich ins Treffen, konnte diese Behauptung – in Ermangelung der Nennung von Namen und Anschrift – nicht untermauern. Die Existenz des vor dem BVwG genannten XXXX konnte durch eine Abfrage im ZMR sichergestellt werden (05.02.2026, 16:52 Uhr; XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX ).2.2.13. BF1 führte vor dem BFA wie dem Verwaltungsgericht zwar die Existenz zahlreicher Onkel, Cousins, Neffen und Tanten in Österreich ins Treffen, konnte diese Behauptung – in Ermangelung der Nennung von Namen und Anschrift – nicht untermauern. Die Existenz des vor dem BVwG genannten römisch 40 konnte durch eine Abfrage im ZMR sichergestellt werden (05.02.2026, 16:52 Uhr; römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ).
2.2.14. Die Höhe der Miete samt Betriebskosten wie die Wohnungsgröße ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrag, welcher vom Hauseigentümer mit dem BF1 geschlossen wurde (siehe Seite 2, Punkt D) Mietzins).
2.2.15. Die gemeinsamen Aufenthalte der BF in Nordmazedonien im Haus des Vaters der BF2 hat BF1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6 oben)
2.2.16. Die Einstufung Nordmazedoniens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus § 1 Z 4 der Herkunftsstaatenverordnung.2.2.16. Die Einstufung Nordmazedoniens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaatenverordnung.
2.2.17. Aus der Einvernahme einer Mitarbeiterin der XXXX vor der belangten Behörde am 18.06.2025 ergibt sich die vormalige Betreuung des BF3 seit XXXX 2024 sowie die Unterstützung von BF1 und BF2 bei dessen Erziehung. 2.2.17. Aus der Einvernahme einer Mitarbeiterin der römisch 40 vor der belangten Behörde am 18.06.2025 ergibt sich die vormalige Betreuung des BF3 seit römisch 40 2024 sowie die Unterstützung von BF1 und BF2 bei dessen Erziehung.
2.2.18. Der aktuelle Schulbesuch des BF3 wurde durch die im Rahmen der Stellungnahme der RV vorgelegten Bestätigung dargetan.2.2.18. Der aktuelle Schulbesuch des BF3 wurde durch die im Rahmen der Stellungnahme der Regierungsvorlage vorgelegten Bestätigung dargetan.
2.2.19. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2026 (Oz 12, Akt BF3) und jener der XXXX (Oz 15) ergeben sich die oben unter Punkt II.1.4.4. getroffenen Feststellungen.2.2.19. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2026 (Oz 12, Akt BF3) und jener der römisch 40 (Oz 15) ergeben sich die oben unter Punkt römisch zwei.1.4.4. getroffenen Feststellungen.
Die RV erstattete am 09.03.2026 (beim BVwG einlangend) ein Antwort auf das ihr diesbezüglich eingeräumte Parteiengehör, die belangte Behörde nahm unter fruchtlosem Verstreichenlassen der gewährten 10tägigen Frist von einer Stellungnahme Abstand.Die Regierungsvorlage erstattete am 09.03.2026 (beim BVwG einlangend) ein Antwort auf das ihr diesbezüglich eingeräumte Parteiengehör, die belangte Behörde nahm unter fruchtlosem Verstreichenlassen der gewährten 10tägigen Frist von einer Stellungnahme Abstand.
2.2.20. Den auf AS 27 und 29 (BF1) ersichtlichen Unterstützungsschreiben ist die den BF zugestandene „gute Integration“ (siehe Punkt II.1.6.) zu entnehmen. 2.2.20. Den auf AS 27 und 29 (BF1) ersichtlichen Unterstützungsschreiben ist die den BF zugestandene „gute Integration“ (siehe Punkt römisch zwei.1.6.) zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die BF in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerden:
3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Art 6 Schengener Grenzkondex halten sich BF1 bis BF3 seit Ablauf der höchstzulässigen 3monatigen Aufenthaltsdauer (angesichts der in der Verhandlung von BF2 getätigten Aussage, sie sei (zuletzt) vor 3 Jahren ins Bundesgebiet eingereist) zumindest seit April 2023, BF1 sogar seit der rückwirkenden Aberkennung seines Aufenthaltstitels mit XXXX .2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Da alle BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt haben, hat das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Artikel 6, Schengener Grenzkondex halten sich BF1 bis BF3 seit Ablauf der höchstzulässigen 3monatigen Aufenthaltsdauer (angesichts der in der Verhandlung von BF2 getätigten Aussage, sie sei (zuletzt) vor 3 Jahren ins Bundesgebiet eingereist) zumindest seit April 2023, BF1 sogar seit der rückwirkenden Aberkennung seines Aufenthaltstitels mit römisch 40 .2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Da alle BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt haben, hat das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt.
Dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellte, weil das Kindeswohl des BF3 gefährdet wäre, kann nicht gesagt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 24.09.2024, Geschäftszahl Ra 2024/20/0525, unter anderem erwogen, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen sei, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab sei auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So könne angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordere, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das habe auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen sei.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 24.09.2024, Geschäftszahl Ra 2024/20/0525, unter anderem erwogen, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen sei, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab sei auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So könne angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordere, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das habe auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen sei.
Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2018, Geschäftszahl Ra 2018/21/0205, im Wesentlichen hervorgehoben, Fremde, deren integrationsbegründende Umstände nicht außergewöhnlicher Natur seien, könnten im Lichte des Art 8 EMRK ausgewiesen werden (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zahl 2011/23/0617 bis 0619) und müsse vor diesem Hintergrund nicht akzeptiert werden, dass sie mit ihrem Verhalten letztlich versuchen, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2018, Geschäftszahl Ra 2018/21/0205, im Wesentlichen hervorgehoben, Fremde, deren integrationsbegründende Umstände nicht außergewöhnlicher Natur seien, könnten im Lichte des Artikel 8, EMRK ausgewiesen werden (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zahl 2011/23/0617 bis 0619) und müsse vor diesem Hintergrund nicht akzeptiert werden, dass sie mit ihrem Verhalten letztlich versuchen, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG dessen unsicherer Aufenthalt maßgeblich relativierend einbezogen werden müsse (siehe beispielsweise VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034, Rn. 8; siehe dazu auch noch Punkt. 2.4.2. der Entscheidungsgründe des unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR grundsätzliche Ausführungen enthaltenden Erkenntnisses VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG dessen unsicherer Aufenthalt maßgeblich relativierend einbezogen werden müsse (siehe beispielsweise VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034, Rn. 8; siehe dazu auch noch Punkt. 2.4.2. der Entscheidungsgründe des unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR grundsätzliche Ausführungen enthaltenden Erkenntnisses VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348).
Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen sei, müsse das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukomme (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33).Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen sei, müsse das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukomme (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen seien, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung komme dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen seien, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung komme dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).
Schließlich hat der VwGH in einem dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall (siehe VwGH vom 07.03.2019 Geschäftszahl Ra 2019/21/0044, in welchem die minderjährigen Revisionswerberinnen im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG 3 und 10 Jahre alt waren und letztere bereits mehrere Jahre die Schule besuchte, betont, der Umstand, dass das „Herausreißen“ der Zweitrevisionswerberin aus dem Schulbesuch in Österreich "negative Auswirkungen" mit sich brächte, vom BVwG ohnehin nicht verkannt worden sei. Diese Folgen für die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindende Zweitrevisionswerberin seien jedoch im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, weil auch ihr Aufenthalt von Anfang an nur durch unberechtigte, in evidenter Umgehungsabsicht und in missbräuchlicher Weise von ihrer Mutter, der Erstrevisionswerberin, gestellte Anträge erzwungen worden sei.
Legt man nun diese Judikaturlinie auf die Situation des BF3 um, so ist festzuhalten, dass dieser bis zu seinem XXXX . Lebensjahr mit seiner Mutter in Nordmazedonien aufwuchs, die dortige Sprache erlernte, ihm die Gegebenheiten vor Ort bekannt sind, er an keinen Krankheiten leidet und nunmehr (erst) die XXXX Volksschule besucht. Angesichts dessen ist noch von einem anpassungsfähigen Alter auszugehen. Es wird auch nicht verkannt, dass es der Betreuung durch die XXXX bedurfte, er sich einen – zumindest schulischen – Freundeskreis aufbaute und hier wohl fühlt. Dem gegenüber ist jedoch anzumerken, dass sich dessen Eltern, nämlich BF1 und BF2, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, keine außergewöhnlichen Integrationsschritte vorliegen und seit mehreren Jahren beharrlich im Bundesgebiet verbleiben. Somit liegt nämlich genau jene Konstellation vor, in welcher der VwGH davon spricht, die Fremden wollten gegenüber dem Aufenthaltsstaat „vollendete Tatsachen“ schaffen (siehe oben).Legt man nun diese Judikaturlinie auf die Situation des BF3 um, so ist festzuhalten, dass dieser bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr mit seiner Mutter in Nordmazedonien aufwuchs, die dortige Sprache erlernte, ihm die Gegebenheiten vor Ort bekannt sind, er an keinen Krankheiten leidet und nunmehr (erst) die römisch 40 Volksschule besucht. Angesichts dessen ist noch von einem anpassungsfähigen Alter auszugehen. Es wird auch nicht verkannt, dass es der Betreuung durch die römisch 40 bedurfte, er sich einen – zumindest schulischen – Freundeskreis aufbaute und hier wohl fühlt. Dem gegenüber ist jedoch anzumerken, dass sich dessen Eltern, nämlich BF1 und BF2, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, keine außergewöhnlichen Integrationsschritte vorliegen und seit mehreren Jahren beharrlich im Bundesgebiet verbleiben. Somit liegt nämlich genau jene Konstellation vor, in welcher der VwGH davon spricht, die Fremden wollten gegenüber dem Aufenthaltsstaat „vollendete Tatsachen“ schaffen (siehe oben).
Des Weiteren ist dem Verwaltungsgericht bewusst, dass die in Nordmazedonien etablierten sozialen Betreuungseinrichtungen ihrem Niveau nach nicht jenen in Österreich entsprechen, Personalmangel und finanzielle Engpässe vorherrschen. Fakt ist jedoch, dass es dort solche Institutionen gibt, es nicht ausgeschlossen ist, dass BF3 bei Bedarf derartige Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen kann und vor allem, dass es sich hier um den Bereich des sozialen, pädagogischen Beistandes handelt, welcher nicht in die Sphäre der Existenzgefährdung hineinreicht. Genau aus diesem Grund ist – wie oben erwähnt – im Falle einer Rückkehr des BF3 mit seinen Eltern dessen Kindeswohl zwar beeinträchtigt, nicht jedoch in einem Ausmaß gefährdet, welches in die Sphäre des Art 2 oder 3 EMRK hineinreicht, zumal er an keinen ernsthaften oder lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet. Im Übrigen würde die Rückkehr ja im Familienverband erfolgen. Derart müssen jedoch die in der abschließenden Stellungnahme gemachten Einwände verworfen werden.Des Weiteren ist dem Verwaltungsgericht bewusst, dass die in Nordmazedonien etablierten sozialen Betreuungseinrichtungen ihrem Niveau nach nicht jenen in Österreich entsprechen, Personalmangel und finanzielle Engpässe vorherrschen. Fakt ist jedoch, dass es dort solche Institutionen gibt, es nicht ausgeschlossen ist, dass BF3 bei Bedarf derartige Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen kann und vor allem, dass es sich hier um den Bereich des sozialen, pädagogischen Beistandes handelt, welcher nicht in die Sphäre der Existenzgefährdung hineinreicht. Genau aus diesem Grund ist – wie oben erwähnt – im Falle einer Rückkehr des BF3 mit seinen Eltern dessen Kindeswohl zwar beeinträchtigt, nicht jedoch in einem Ausmaß gefährdet, welches in die Sphäre des Artikel 2, oder 3 EMRK hineinreicht, zumal er an keinen ernsthaften oder lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet. Im Übrigen würde die Rückkehr ja im Familienverband erfolgen. Derart müssen jedoch die in der abschließenden Stellungnahme gemachten Einwände verworfen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.2.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK betitelte § 55 AsylG lautet:3.2.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Dass im Falle der BF ein gemeinsames Familienleben vorliegt, steht außer Zweifel. Dieses wurde jedoch in Österreich fortgesetzt, obwohl sich BF1 und BF2 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. An dieser Stelle sei erwähnt, dass BF2 mit dem BF3 die ersten XXXX Lebensjahre ihres Sohnes im Herkunftsstaat verbrachte. „Erschwerend“ tritt vorliegend hinzu, dass BF1 seit Jahrzehnten erfolglos versuchte, im Inland eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, wobei er eine solche durch Eingehen einer Aufenthaltsehe sogar erschlich. Dass im Falle der BF ein gemeinsames Familienleben vorliegt, steht außer Zweifel. Dieses wurde jedoch in Österreich fortgesetzt, obwohl sich BF1 und BF2 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. An dieser Stelle sei erwähnt, dass BF2 mit dem BF3 die ersten römisch 40 Lebensjahre ihres Sohnes im Herkunftsstaat verbrachte. „Erschwerend“ tritt vorliegend hinzu, dass BF1 seit Jahrzehnten erfolglos versuchte, im Inland eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, wobei er eine solche durch Eingehen einer Aufenthaltsehe sogar erschlich.
3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. 3.2.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.2.5. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.2.5. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).
3.2.6. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die Beschwerdeführer waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide der belangten Behörde – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Nimmt man als „Ankerpunkt“ des Familienlebens die Geburt des Sohnes (BF3), so entstand das Familienleben zu einem Zeitpunkt, als weder BF2 noch BF3 in Österreich aufhältig waren. Der Zweck ihres Zuzugs nach Österreich lag – sowohl vor dem Hintergrund des mehrfach erwähnten Erkenntnisses des LVwG XXXX – als auch dem Inhalt der Einvernahmen vor dem BFA und BVwG, darin begründet, sich in Österreich niederlassen zu wollen, ohne den Weg einer Beantragung aus dem Ausland zu beschreiten. In diese Richtung deutet ferner auch der Tag der Eheschließung von BF1 mit BF2 am XXXX , zumal BF2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht (sondern erst ab dem 22.11.2022) in Österreich, BF3 jedoch bereits seit dme 11.10.2021 gemeldet war, was wiederum der Aussage der BF2, sie sei Anfang 2023 nach Österreich gekommen, nicht in Einklang zu bringen ist. Die Beschwerdeführer waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide der belangten Behörde – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Nimmt man als „Ankerpunkt“ des Familienlebens die Geburt des Sohnes (BF3), so entstand das Familienleben zu einem Zeitpunkt, als weder BF2 noch BF3 in Österreich aufhältig waren. Der Zweck ihres Zuzugs nach Österreich lag – sowohl vor dem Hintergrund des mehrfach erwähnten Erkenntnisses des LVwG römisch 40 – als auch dem Inhalt der Einvernahmen vor dem BFA und BVwG, darin begründet, sich in Österreich niederlassen zu wollen, ohne den Weg einer Beantragung aus dem Ausland zu beschreiten. In diese Richtung deutet ferner auch der Tag der Eheschließung von BF1 mit BF2 am römisch 40 , zumal BF2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht (sondern erst ab dem 22.11.2022) in Österreich, BF3 jedoch bereits seit dme 11.10.2021 gemeldet war, was wiederum der Aussage der BF2, sie sei Anfang 2023 nach Österreich gekommen, nicht in Einklang zu bringen ist.
Nordmazedonien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sowie anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Nordmazedonien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sowie anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt.
Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der durchzuführenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen:
Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Wie festgestellt, halten sich die BF seit mehreren Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein, holten jedoch dahingehend keine konkreten Erkundigungen ein (siehe dazu insbesondere Verhandlungsprotokoll, Seite 7 oben). Dazu ist weiters festzuhalten, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein, holten jedoch dahingehend keine konkreten Erkundigungen ein (siehe dazu insbesondere Verhandlungsprotokoll, Seite 7 oben).
Hinzu tritt, dass sowohl BF1 als auch BF2 seit geraumer Zeit unter Umgehung der Regelungen des AuslBG erwerbstätig sind und sich derart ihren Lebensunterhalt verdienen.
Vor diesem Hintergrund wären die BF angehalten gewesen, wieder in deren Heimat auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was sie jedoch verabsäumten. Sowohl dem BF1 als auch seiner Ehefrau musste somit von Beginn an klar sein, dass sie sich nicht durchgehend in Österreich aufhalten dürfen. Zwar wurde in diesem Zeitraum der minderjährige Sohn (BF3) gezeugt und geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass sich vor allem BF1 nicht schon davor um die Legalisierung seines Aufenthalts bemühte.
Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG am 10.04.2025 und sohin jahrelangem unrechtmäßigen Aufenthalt im – keine nennenswerten Bemühungen zur Legalisierung des Aufenthaltes der BF ersichtlich. Aufgrund des bis dato bereits rund 8 (BF1) bzw. 4 Jahren (BF2 und BF3) dauernden, ununterbrochenen, rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der nunmehr versucht erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigen, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG am 10.04.2025 und sohin jahrelangem unrechtmäßigen Aufenthalt im – keine nennenswerten Bemühungen zur Legalisierung des Aufenthaltes der BF ersichtlich. Aufgrund des bis dato bereits rund 8 (BF1) bzw. 4 Jahren (BF2 und BF3) dauernden, ununterbrochenen, rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der nunmehr versucht erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigen, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann.
Im Übrigen käme es wegen der Familienverbundenheit und des Mangels eines wie auch immer gearteten Aufenthaltsrechts im Hinblick auf alle BF zu keiner Trennung der Familie und müsste diese gemeinschaftlich ausreisen, weshalb in Bezug auf BF3 aufgrund seines jungen Alters und der Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen ist. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit dem BF3 auch nicht dem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen.
Auch wenn der Stellung (unmündiger) Kinder ein hoher Stellenwert zukommt, kann der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht entnommen werden, dass – vermittelt durch die Berücksichtigung des Kindeswohls – einem minderjährigen Fremden im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt die freie Wahl des bevorzugten Mitgliedstaats zugestanden werden kann.
Hinsichtlich des BF1 und der BF2 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Wesentlich ist zudem, dass BF1 in der Vergangenheit ausschließlich aufgrund des von ihm erschlichenen Aufenthaltstitels arbeiten konnte, letzterer vermittelt durch eine Aufenthaltsehe jedoch ex tunc weggefallen ist. Nachgewiesene Deutschkenntnisse liegen weder auf Seiten des BF1 noch im Hinblick auf BF2 vor. Hinzu tritt die nach wie vor illegale Beschäftigung im „ XXXX “ in XXXX . Hinsichtlich des BF1 und der BF2 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Wesentlich ist zudem, dass BF1 in der Vergangenheit ausschließlich aufgrund des von ihm erschlichenen Aufenthaltstitels arbeiten konnte, letzterer vermittelt durch eine Aufenthaltsehe jedoch ex tunc weggefallen ist. Nachgewiesene Deutschkenntnisse liegen weder auf Seiten des BF1 noch im Hinblick auf BF2 vor. Hinzu tritt die nach wie vor illegale Beschäftigung im „ römisch 40 “ in römisch 40 .
Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden von den BF ebensowenig ins Treffen geführt. Maßgeblichen Bezüge der BF zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. BF1 und BF2 verfügen außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Die auf AS 19 und 21 im Akt des BF3 abgebildeten Empfehlungsschreiben des XXXX und der XXXX spiegeln die Tatsachen wieder, wie sie sind, wenn es dort heißt, die Familie sei „bestens“ bzw., „sehr gut“ integriert, weil es sich dabei um subjektive Wahrnehmungen handelt. In die gleiche Richtung geht die auf AS 21 im Akt des BF3 getätigte Behauptung, die BF seien als Nachbarn angenehm, nett und zuvorkommend. Diese Eigenschaften allein vermögen an der nur unzureichenden Integration der BF nichts zu ändern.Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden von den BF ebensowenig ins Treffen geführt. Maßgeblichen Bezüge der BF zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. BF1 und BF2 verfügen außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Die auf AS 19 und 21 im Akt des BF3 abgebildeten Empfehlungsschreiben des römisch 40 und der römisch 40 spiegeln die Tatsachen wieder, wie sie sind, wenn es dort heißt, die Familie sei „bestens“ bzw., „sehr gut“ integriert, weil es sich dabei um subjektive Wahrnehmungen handelt. In die gleiche Richtung geht die auf AS 21 im Akt des BF3 getätigte Behauptung, die BF seien als Nachbarn angenehm, nett und zuvorkommend. Diese Eigenschaften allein vermögen an der nur unzureichenden Integration der BF nichts zu ändern.
Hinsichtlich des BF3 ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass er die Schule besucht und dieser Umstand jedenfalls für den Aspekt des Privatlebens eine Rolle spielt (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156). Darüber hinaus liegt jedoch auch bei ihm keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet vor. Dazu wurde oben schon eine ausführliche Begründung abgegeben.Hinsichtlich des BF3 ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass er die Schule besucht und dieser Umstand jedenfalls für den Aspekt des Privatlebens eine Rolle spielt vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156). Darüber hinaus liegt jedoch auch bei ihm keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet vor. Dazu wurde oben schon eine ausführliche Begründung abgegeben.
Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Darüber hinaus ist vor allem BF1 – aber auch der BF2 – jedenfalls vorzuwerfen, dass sie unter beharrlicher Missachtung einer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung jahrelang illegal im Bundesgebiet verblieben.
Hierzu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehrjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Hierzu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehrjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gehen ins Leere:
Das schutzwürdige Privat- und Familienleben der BF mit deren langjährigem Aufenthalt zu argumentierten, haftet auf keinem festen Fundament. Eine im rechtsfreien Raum stehende Aufenthaltsdauer allein vermag für sich kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben zu begründen, zumal es – wie an anderer Stelle noch erörtert werden wird – zu keiner Trennung der Familienmitglieder kommt. Gleich verhält es sich mit dem „Finden“ des Lebensmittelpunktes, dessen Wahl zwar jedem Menschen freisteht, der jedoch – ohne Bezug auf integrationsbegründende Elemente – kein Aufenthaltsrecht mit sich bringt.
Dass die „gesamte Familie“ keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, ist wohl nur dem logischen Schluss geschuldet, dass BF1 schon längere Zeit, BF2 seit einer nicht feststellbaren Zeitspanne unter Umgehung des AuslBG Beschäftigungen nachgeht. Ferner ist keiner der BF umfassend versichert und brächte eine akute, allenfalls dauerhaft nötige Behandlung einer der BF unabschätzbare Kosten für das österreichische Sozialsystem mit sich, welche die BF unter Umständen nicht tragen könnten. Dem entsprechend träte sehr wohl ein Schaden für die Republik Österreich ein.
Des Weiteren kann nicht von einem großen Freundes- und Bekanntenkreis gesprochen werden. So gab BF1 in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es gesellschaftliche Bindungen in Österreich gebe, an, er kenne die Adresse und die Wohnorte (seiner Freunde) nicht und könne nur Stefan nennen.
Entsprechend der Rechtsmittelansicht geht zwar von den BF keine Gefährung der öffentlichen Sicherheit aus, jedoch hat der VwGH festgestellt, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung führte sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Entsprechend der Rechtsmittelansicht geht zwar von den BF keine Gefährung der öffentlichen Sicherheit aus, jedoch hat der VwGH festgestellt, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung führte sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).
Dass BF1 unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN sowie VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des (noch unmündigen) BF3 vermag weder diesem noch seinen Eltern zu Gute gehalten werden, weil er ohnehin strafunmündig ist.
Der Umstand, dass gegen BF1 „nur“ geringe (teil)bedingte Freiheits- und Geldstrafen verhängt wurde, stellte eine Bagadellisierung der in diesem Rahmen begangenen Straftaten dar. Davon abgesehen, leugnete BF1 die Ahndung seines strafrechtlichen Verhaltens in der mündlichen Verhandlung, indem er dort beteuerte, unschuldig gewesen und nicht veurteilt worden zu sein. Ferner sei es ungerecht gewesen und habe er den Rechtsmittelweg nicht beschritten, weil er damals nichts darüber gewusst und nicht rechtlich beraten worden sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Mit diesen Behauptungen vermochte er das erkennende Gericht jedoch in keinster Weise zu überzeugen.
Die Beschwerde lässt im Übrigen die vom LVwG XXXX als erwiesen angenommene Scheinehe des BF1 völlig außer Acht. Dem gemäß kann weder ihm noch der BF2 eine Arbeitsplatzusage zum Erfolg verhelfen, zumal die in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätgigkeiten wie die aktuelle Beschäftigung illegal sind.Die Beschwerde lässt im Übrigen die vom LVwG römisch 40 als erwiesen angenommene Scheinehe des BF1 völlig außer Acht. Dem gemäß kann weder ihm noch der BF2 eine Arbeitsplatzusage zum Erfolg verhelfen, zumal die in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätgigkeiten wie die aktuelle Beschäftigung illegal sind.
Was das Kindeswohl betrifft, sei auf die in den ersten Absätzen der unter Punkt II.3.1.6. getroffenen Erwägungen verwiesen. Ergänzend sei dazu bemerkt, dass die – hier ohnehin unzureichende – Berufung auf das Kindeswohl für sich allein nicht hinreicht, um den gegenständlichen Anträgen stattgeben zu können. Abgesehen davon kann – wie im 2. Absatz auf Seite 4 der Beschwerde moniert – gar nicht die Rede davon sein, dass BF3 aus seinem bisherigen Umfeld herausgerissen wäre, weil die vorliegend angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme „gesamthaft“, somit für alle Familienmitglieder, angeordnet wird. Was das Kindeswohl betrifft, sei auf die in den ersten Absätzen der unter Punkt römisch zwei.3.1.6. getroffenen Erwägungen verwiesen. Ergänzend sei dazu bemerkt, dass die – hier ohnehin unzureichende – Berufung auf das Kindeswohl für sich allein nicht hinreicht, um den gegenständlichen Anträgen stattgeben zu können. Abgesehen davon kann – wie im 2. Absatz auf Seite 4 der Beschwerde moniert – gar nicht die Rede davon sein, dass BF3 aus seinem bisherigen Umfeld herausgerissen wäre, weil die vorliegend angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme „gesamthaft“, somit für alle Familienmitglieder, angeordnet wird.
Der Verweis auf das in der Beschwerde (irrtümlich) mit der Zahl 2015/21/0137 (richtig jedoch: Ro 2015/21/0037) bezeichnete Erkenntnis zeigt sich als für den gegenständlichen Fall nicht dienlich. Der dort behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als die Mitbeteiligte vor ihrer Antragstellung nach § 56 (und nicht § 55 AsylG) in ein Asyl- und Einreiseverbotsverfahren eingebunden war und es im Kern dieser Entscheidung darum ging, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Nur am Rande ging es um die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Führung eines stabil etablierten Privat- und Familienlebens, wobei im zitierten Judikat weder diese noch eine andere, dieser Formulierung gleichzuhaltende Textpassage vorzufinden war.Der Verweis auf das in der Beschwerde (irrtümlich) mit der Zahl 2015/21/0137 (richtig jedoch: Ro 2015/21/0037) bezeichnete Erkenntnis zeigt sich als für den gegenständlichen Fall nicht dienlich. Der dort behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als die Mitbeteiligte vor ihrer Antragstellung nach Paragraph 56, (und nicht Paragraph 55, AsylG) in ein Asyl- und Einreiseverbotsverfahren eingebunden war und es im Kern dieser Entscheidung darum ging, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Nur am Rande ging es um die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Führung eines stabil etablierten Privat- und Familienlebens, wobei im zitierten Judikat weder diese noch eine andere, dieser Formulierung gleichzuhaltende Textpassage vorzufinden war.
Im Übrigen hätte den beiden Hauptbeschwerdeführern bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen die, die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.
Das Privat- und Familienleben der BF ist somit auch maßgeblich damit belastet, dass sie von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – überwiegt.
Schließlich ist hervorzuheben, dass es den BF zuzumuten ist, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Im Ergebnis stehen weder der Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch der Versagung eines Aufenthaltstitels rechtliche Hindernisse entgegen. Die BF hätten (für BF1 gilt dies nach Ablauf der Befristung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots) auch in Zukunft die Möglichkeit, unter Einhaltung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer – wie schon bisher – zwischen Österreich und Nordmazedonien hin- und herzupendeln.
3.3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt (betrifft ausschließlich BF1):3.3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt (betrifft ausschließlich BF1):
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der
Gewerbeordnung
1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der
Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.3.1. Die Beschwerde gegen das dem BF1 angelastete Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, dessen Dauer jedoch zu verkürzen, dies aufgrund folgender Erwägungen:
3.3.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
BF1 verfügte bis dato über keinen – wie auch immer gearteten – Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die ihm ursprünglich am XXXX .2017 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger einer EWR- oder Schweizer Bürgerin fiel durch das mehrfach zitierte Erkenntnis des LVwG XXXX vom XXXX .2023 ex tunc weg. Somit hielt sich BF1 gemäß § 31 Abs. 1a FPG (zumindest) seit Dezember 2017 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. BF1 verfügte bis dato über keinen – wie auch immer gearteten – Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die ihm ursprünglich am römisch 40 .2017 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger einer EWR- oder Schweizer Bürgerin fiel durch das mehrfach zitierte Erkenntnis des LVwG römisch 40 vom römisch 40 .2023 ex tunc weg. Somit hielt sich BF1 gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG (zumindest) seit Dezember 2017 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Demzufolge – wie in dem den BF1 betreffenden Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF1 in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.
3.3.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.3.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 und vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 und vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
3.3.4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, Z7 und Z8 FPG gestützt. 3.3.4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,, Z7 und Z8 FPG gestützt.
Tatsächlich sind die in den genannten Ziffern erwähnten Tatbestände dem BF1 vorzuwerfen. So wurde gegen diesen mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs.1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Diese erwuchs am XXXX .2024 in Rechtskraft. Tatsächlich sind die in den genannten Ziffern erwähnten Tatbestände dem BF1 vorzuwerfen. So wurde gegen diesen mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Diese erwuchs am römisch 40 .2024 in Rechtskraft.
Zudem wurde gegen ihn am XXXX .2025 zu Zahl XXXX von der LPD XXXX neuerlich eine Strafverfügung in der Höhe von € 505,00 erlassen, welche er mittels Bescheids derselben Behörde vom XXXX .2025 in 10 Teilbeträgen bis zum XXXX .2026 zu erstatten hat.Zudem wurde gegen ihn am römisch 40 .2025 zu Zahl römisch 40 von der LPD römisch 40 neuerlich eine Strafverfügung in der Höhe von € 505,00 erlassen, welche er mittels Bescheids derselben Behörde vom römisch 40 .2025 in 10 Teilbeträgen bis zum römisch 40 .2026 zu erstatten hat.
Schließlich erging gegen den BF1 mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2025, Zahl XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.755,00. Schließlich erging gegen den BF1 mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.755,00.
Diese Umstände wurden in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Was die Ausübung von Beschäftigungen entgegen dem AuslBG betrifft, so ist BF1 über viele Jahre hinweg derart Erwerbstätigkeiten nachgegangen und gestand vor dem Verwaltungsgericht ein, dies noch immer zu tun.
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).
Nun wurde BF1 zwar nicht unmittelbar bei der Ausübung der Schwarzarbeit betreten. Er war und ist noch immer dem AuslBG zuwider erwerbstätig und verwirklicht/e damit einen der Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG gleichzuhaltenden Sachverhalt.Nun wurde BF1 zwar nicht unmittelbar bei der Ausübung der Schwarzarbeit betreten. Er war und ist noch immer dem AuslBG zuwider erwerbstätig und verwirklicht/e damit einen der Ziffer 7, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gleichzuhaltenden Sachverhalt.
Schließlich war auch die Z 8, nämlich das Eingehen einer Ehe zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Vergangenheit erfüllt. Dies wurde oben umfassend dokumentiert. Schließlich war auch die Ziffer 8,, nämlich das Eingehen einer Ehe zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Vergangenheit erfüllt. Dies wurde oben umfassend dokumentiert.
Das – im Übrigen für alle BF inhaltlich gleichlautende – Rechtsmittel beruft sich in weiten Zügen lediglich auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF, ohne auf das Fehlverhalten des BF1 im Hinblick auf § 53 FPG oder das beharrliche Verbleiben aller BF entgegen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet näher einzugehen oder die dahingehenden Erwägungen der belangten Behörde substantiiert zu erschüttern. Das – im Übrigen für alle BF inhaltlich gleichlautende – Rechtsmittel beruft sich in weiten Zügen lediglich auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF, ohne auf das Fehlverhalten des BF1 im Hinblick auf Paragraph 53, FPG oder das beharrliche Verbleiben aller BF entgegen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet näher einzugehen oder die dahingehenden Erwägungen der belangten Behörde substantiiert zu erschüttern.
3.3.5. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.3.5. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
In Summe sind dem BF1 ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet über viele Jahre, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und rechtskräftig geahndete Übertretungen nach dem FPG anzulasten. Diese Rechtsverstöße legen nahe, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Es sind und waren keine Bemühungen des BF1 erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.
Sein Verhalten zeigt klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen. Zumindest was das willkürliche Verbleiben im Bundesgebiet und die damit in Zusammenhang stehenden Geldstrafen betrifft, kann BF1 keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal ein weiterer unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet bzw. eine (allenfalls) neuerliche Einreise in den Schengenraum nicht ausgeschlossen werden kann.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].
Ferner lässt der BF1 eine Einsicht in sein Verhalten und das Bewusstsein seines unsicheren Aufenthalts vermissen. Anbei bemerkt, war er nicht willens, die strafbaren Handlungen, welche zu seinen insgesamt 4 Verurteilungen geführt haben, „anzuerkennen“.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im gegenständlichen Fall im Ergebnis vom Vorliegen einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im gegenständlichen Fall im Ergebnis vom Vorliegen einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
3.3.6. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF1 mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.3.6. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF1 mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Wie oben bereits festgehalten, bestehen zwar – vermittelt durch BF2 und BF3 – familiäre Bezugspunkte im Bundesgebiet. Da jedoch keine der genannten Personen über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ist das Familienleben des BF1 durch die Erlassung des Einreiseverbots nicht getrübt, weil sowohl BF2 als auch BF3 in einem Atemzug ausreisepflichtig sind.
Bei Abwägung aller genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF1 am Verbleib im Inland.Bei Abwägung aller genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF1 am Verbleib im Inland.
3.3.7. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass der BF1 den Tatbestand der Aufenthaltsehe bereits „konsumiert“ hat, zumal er mit seiner aktuellen Frau und seinem Sohn zusammenlebt und es ausgeschlossen ist, dass er mit seiner Exfrau weiterhin eine Scheinehe führt, zumal diese seit mehreren Jahren geschieden ist.
Die beiden anderen Bestimmungen des § 53 Abs. 2 (Z1 und Z 7), insbesondere die letztgenannte, wiegen jedoch schwer. So verblieb BF1 über viele Jahre hinweg illegal und beharrlich im Bundesgebiet, ging und geht illegalen Beschäftigen nach. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die vom Bundesamt gewählte Einreiseverbotsbefristung als nicht ganz angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter vier Jahre erwiese sich jedoch aufgrund des vom BF1 gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.Die beiden anderen Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, (Z1 und Ziffer 7,), insbesondere die letztgenannte, wiegen jedoch schwer. So verblieb BF1 über viele Jahre hinweg illegal und beharrlich im Bundesgebiet, ging und geht illegalen Beschäftigen nach. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die vom Bundesamt gewählte Einreiseverbotsbefristung als nicht ganz angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter vier Jahre erwiese sich jedoch aufgrund des vom BF1 gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide der BF – Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchteile B I. und B II.):3.4. Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide der BF – Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchteile B römisch eins. und B römisch zwei.):
3.4.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.4.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in deren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG zu entnehmen wäre.3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in deren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG zu entnehmen wäre.
Die BF haben im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reisten sie bereits in der Vergangenheit nach Nordmazedonien und hielten sich dort – wenn auch nur kurz – auf, bevor sie sich wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum begaben. Ferner verbrachten BF2 und BF3 ab dem Zeitpunkt der Geburt des BF3 mehr als XXXX im Herkunftsstaat. Sowohl BF1 als auch BF2 haben Anbindungen in den Herkunftsstaat, konnten dort Unterkunft nehmen und bezog BF2 ferner Sozialhilfe. „Einschränkungen“ bei der Auswahl von Erwerbstätigkeiten sind von den BF hinzunehmen und stellen kein Hindernis iSd genannten Bestimmung dar. Die BF haben im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reisten sie bereits in der Vergangenheit nach Nordmazedonien und hielten sich dort – wenn auch nur kurz – auf, bevor sie sich wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum begaben. Ferner verbrachten BF2 und BF3 ab dem Zeitpunkt der Geburt des BF3 mehr als römisch 40 im Herkunftsstaat. Sowohl BF1 als auch BF2 haben Anbindungen in den Herkunftsstaat, konnten dort Unterkunft nehmen und bezog BF2 ferner Sozialhilfe. „Einschränkungen“ bei der Auswahl von Erwerbstätigkeiten sind von den BF hinzunehmen und stellen kein Hindernis iSd genannten Bestimmung dar.
Was die schulischen bzw. erzieherischen Probleme des BF3 betrifft, so erreichen diese – wie oben beschrieben – nicht einen Grad, der im Falle einer Rückkehr mit einer lebens- oder existenzbedrohlichen Situation verbunden wäre.
Abgesehen davon obliegt es einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte (medizinische) Behandlung für ihn notwendig ist und, dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN“ sowie VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Dies wurde jedoch in Bezug auf BF3 (wie auch die beiden anderen BF) weder behauptet noch eingewandt oder bescheinigt.Abgesehen davon obliegt es einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte (medizinische) Behandlung für ihn notwendig ist und, dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN“ sowie VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Dies wurde jedoch in Bezug auf BF3 (wie auch die beiden anderen BF) weder behauptet noch eingewandt oder bescheinigt.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Nordmazedonien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide – Frist für die freiwillige Ausreise:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide – Frist für die freiwillige Ausreise:
3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.5.2. Die belangte Behörde hat den BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen waren.3.5.2. Die belangte Behörde hat den BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen waren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.