Der in § 156 Abs 2 StPO angeordnete Entfall der Aussagebefreiung für den (erwachsenen) Privatbeteiligten ist analog auf (erwachsene) Personen anzuwenden, die gegen den beschuldigten Angehörigen (iSd § 72 StGB) die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt haben.Der in Paragraph 156, Absatz 2, StPO angeordnete Entfall der Aussagebefreiung für den (erwachsenen) Privatbeteiligten ist analog auf (erwachsene) Personen anzuwenden, die gegen den beschuldigten Angehörigen (iSd Paragraph 72, StGB) die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt haben.