Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 3

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Notwehr

Paragraph 3,
  1. Absatz einsNicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
  2. Absatz 2Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Absatz eins,) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Rechtfertigungsgrund, Putativnotwehr, Notwehrüberschreitung, Rechtsgutgefährdung, Rechtswidrigkeit, Notwehrfähigkeit, Nothilfe, Unangemessenheit

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P3/NOR40194040

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