Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0132425
Geschäftszahl
4Ob195/18g; 4Ob69/19d
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Norm
EuGVVO Art5 Z5
EuGVVO 2012 Art7 Z5
UMV Art125 Abs1
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Niederlassung ist entscheidend, dass diese auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung wird dafür nicht verlangt, wohl aber ein gewisses Aufsichts‑ und Leistungsverhältnis mit Weisungsrecht.
Entscheidungstexte
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4 Ob 195/18g
Entscheidungstext
OGH
20.12.2018
4 Ob 195/18g
Beisatz: Ob eine sogenannte „Anscheinsniederlassung“ besteht, ist nicht alleine nach dem Auftreten der Außenstelle zu beurteilen, wenn dieser Rechtsschein dem Stammhaus nicht zurechenbar ist. (T1)
Beisatz: Nationale Vertriebs‑ und Konzerngesellschaften können nicht generell als Niederlassung qualifiziert werden. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall. (T2); Veröff: SZ 2018/111
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4 Ob 69/19d
Entscheidungstext
OGH
28.05.2019
4 Ob 69/19d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132425
Im RIS seit
04.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0040OB00195_18G0000_001