Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die vom Kläger entrichteten, am Rand der Kostennote noch handschriftlich vermerkten Sachverständigen-Gebühren von EUR 930,-- nicht berücksichtigt. Die Hälfte dieses Betrages, demnach EUR 465,--, hat der Beklagte dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ebenfals zu ersetzen, womit sich der Kostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 2.985,91 (statt mit EUR 2.520,91) errechnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die vom Kläger entrichteten, am Rand der Kostennote noch handschriftlich vermerkten Sachverständigen-Gebühren von EUR 930,-- nicht berücksichtigt. Die Hälfte dieses Betrages, demnach EUR 465,--, hat der Beklagte dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ebenfals zu ersetzen, womit sich der Kostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 2.985,91 (statt mit EUR 2.520,91) errechnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.