Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 85/14/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/14/0001

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3
EStG 1972 §1 Abs1
  1. EStG 1972 § 1 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte


Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
99/14/0217 E 25.09.2001 VwSlg 7652 F/2001 RS 2
99/14/0217 E 25.09.2001 VwSlg 7652 F/2001 RS 3
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Der Sinn und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens erschöpft sich darin, daß die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie hier der BRD zusteht, nicht von Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen von der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu schützen. Durch Artikel 15, Absatz 3, DBAbk BRD 1955 wird verdeutlicht, daß dem Wohnsitzstaat das Recht zugestanden wird, die Steuern von dem ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht (Hinweis E 21.10.1960, 162/60, VwSlg 2309 F/1960 und 7.7.1967, 758/67, VwSlg 3645 F/1967). Die Überlegungen, welche der VwGH in den eben zitierten Erkenntnissen bzgl positiver Einkünfte, an denen einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, anstellte, gelten im Grunde auch für negative Einkünfte. Auch bzgl. dieser Einkünfte gebietet sowohl das System des Einkommensteuerrechtes als auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine Berücksichtigung im Rahmen der inländischen Besteuerung, allerdings nicht im Wege eines (unmittelbaren) Verlustausgleiches, wohl aber im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehaltes (Hinweis E 6.3.1984, 83/14/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140001.X02

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Dokumentnummer

JWR_1985140001_19850521X02

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