Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 99/13/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0060

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §12;
BAO §20;
BAO §224 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
HGB §128;
HGB §161;
  1. BAO § 12 heute
  2. BAO § 12 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HZ in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Februar 1999, Zl. RV/28 - 07/99, betreffend Haftung gemäß Paragraph 12, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. November 1998 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Komplementär der Z. KG als Haftungspflichtigen gemäß Paragraph 12, BAO für Abgabenschulden dieser Gesellschaft in Höhe von rd. 2 Mio. S in Anspruch. Es handelte sich dabei vor allem um Umsatz- und Gewerbesteuerbeträge der Jahre 1986 und 1987.

In der Berufung wurde bekannt gegeben, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers bei Gericht ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Im Übrigen wurde Verjährung hinsichtlich der strittigen Abgabenschulden eingewandt.

Das Finanzamt erläuterte in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 1998, warum Einhebungsverjährung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer stellte einen - nicht weiter begründeten - Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der Z. KG sei. Da diese Gesellschaft ab 1991 keine Tätigkeit mehr ausübe und nach dem Jahresabschluss 1994 nur mehr über ein Umlaufvermögen von rd. 2.000 S verfüge, stehe die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden fest. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung sei daher im Sinne des Gesetzes. Die Einrede der Verjährung gehe - aus im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Gründen - ins Leere.

In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht nicht gemäß Paragraph 12, BAO, aufgrund einer unrichtigen Ermessensentscheidung der Behörde gemäß Paragraph 20, BAO, für die Abgabenschulden einer Handelsgesellschaft als deren Gesellschafter zur Haftung herangezogen zu werden", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 12, BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet gemäß Paragraphen 128,, 161 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 20, BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Eine Vermögenslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, 89/15/0067, mwN).

Die von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme festgestellte Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es mag u.a. im Sinne eines konkursrechtlichen Schuldenregulierungsverfahren gelegen sein, dem Gemeinschuldner die Möglichkeit einzuräumen, seine Schulden abzubauen und "einen neuen Start im Leben zu haben", es ist aber nicht erkennbar, warum es allein deshalb der Abgabenbehörde aus Billigkeitsgründen verwehrt wäre, persönliche Haftungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen (und damit auch als Gläubiger am Schuldenregulierungsverfahren teilzunehmen). Mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Tatsache des über das Vermögen des Beschwerdeführers am 13. Jänner 1998 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren auseinander gesetzt, zeigt der Beschwerdeführer somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Dasselbe gilt für die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zur Ermessensentscheidung kein Parteiengehör gewährt, schon deshalb, weil diesbezüglich in der Beschwerde nicht einmal dargelegt wird, welches Vorbringen der Beschwerdeführer bei Gewährung des von ihm vermissten Parteiengehörs erstattet hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 16. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130060.X00

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWT_1999130060_20021016X00

Navigation im Suchergebnis