(4)Absatz 4Hat die Prüfstelle ihre Bereitschaft zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes erklärt, so hat der Anspruchsberechtigte innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mitzuteilen, wann und auf welche Weise das beanspruchte Gut ausgefolgt werden soll. Die Ausfolgung kann nur an dem Ort erfolgen, an dem sich das beanspruchte Gut befindet. Sie geht auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten. Kommt der Prüfstelle innerhalb der genannten Frist keine derartige Mitteilung zu oder wird der beanspruchte Gegenstand zu dem vom Anspruchsberechtigten mitgeteilten Zeitpunkt nicht übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams, sondern hat auch die notwendigen Barauslagen des Bundes zu ersetzen und eine Vergütung für die Aufbewahrung zu leisten.