Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0132487
Geschäftszahl
6Ob240/18i
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Flüchtlingskonvention Art33
Rechtssatz
Die rechtliche Unzulässigkeit der Rückführung und damit auch die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland kann daraus resultieren, dass im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der aktuellen Situation im Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Die bloße Anhängigkeit eines Asylverfahrens begründet jedoch kein Rückführungshindernis. In diesem Fall ist die etwaige Unzumutbarkeit der Rückführung in das Heimatland wegen Vorliegens von Fluchtgründen im Rückführungsverfahren anhand des Vorbringens der Partei und der vorgelegten Bescheinigungsmittel selbstständig zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132487
Im RIS seit
09.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0060OB00240_18I0000_001