Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 5 StVO einerseits und Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, StVO einerseits und Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 5, StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.