Bei der Beurteilung, ob Härten im Sinne des Art III Abs 1 der 24 GG-Novelle vorliegen, ist nicht auf eine Änderung der Beförderungsrichtlinien als solche, sondern ausschließlich darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die tatsächliche Praxis bei der Beförderung vergleichbarer Beamter geändert wurde. Die Auffassung, dass das Auftreten von Härten bei Beamten gewisser Dienstzweige von vornherein ausgeschlossen sei, entspricht daher nicht dem Gesetz (Vermerk zu diesem RS: ausführliche Begründung in Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht).Bei der Beurteilung, ob Härten im Sinne des Art römisch III Absatz eins, der 24 GG-Novelle vorliegen, ist nicht auf eine Änderung der Beförderungsrichtlinien als solche, sondern ausschließlich darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die tatsächliche Praxis bei der Beförderung vergleichbarer Beamter geändert wurde. Die Auffassung, dass das Auftreten von Härten bei Beamten gewisser Dienstzweige von vornherein ausgeschlossen sei, entspricht daher nicht dem Gesetz (Vermerk zu diesem RS: ausführliche Begründung in Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht).