Im Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 kommt es nicht darauf an, ob die Verfehlungen tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens ist (vgl. VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221, mit Verweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis VwGH 25.6.1996, 95/11/0339).Im Verfahren gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 kommt es nicht darauf an, ob die Verfehlungen tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens ist vergleiche VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221, mit Verweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz eins, ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis VwGH 25.6.1996, 95/11/0339).