§ 27 VwGVG 2014 bindet den Prüfumfang durch das VwG nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde. Das VwG ist im Rahmen der der jeweiligen bf Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des VwG lediglich auf einen Teil dieser Sache einschränkt wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057, u.a.).Paragraph 27, VwGVG 2014 bindet den Prüfumfang durch das VwG nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde. Das VwG ist im Rahmen der der jeweiligen bf Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des VwG lediglich auf einen Teil dieser Sache einschränkt wäre vergleiche etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057, u.a.).