Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 214 F/1950
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1945/48
Entscheidungsdatum
19.04.1950
Index
Stempel- und Rechtsgebühren
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG
StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1946 §19 Abs2
GrEStG 1940 §3 Z2
GrEStG 1940 §3 Z6
Rechtssatz
Nach § 19 Abs 2 GebG sind zwar an sich gebührenpflichtige Erfüllungsgeschäfte zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Hauptgeschäft bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle gebührenfrei, nicht aber an sich grunderwerbsteuerpflichtige Erfüllungsgeschäfte zu einem gebührenpflichtigen Hauptgeschäft grunderwerbsteuerfrei.Nach Paragraph 19, Absatz 2, GebG sind zwar an sich gebührenpflichtige Erfüllungsgeschäfte zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Hauptgeschäft bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle gebührenfrei, nicht aber an sich grunderwerbsteuerpflichtige Erfüllungsgeschäfte zu einem gebührenpflichtigen Hauptgeschäft grunderwerbsteuerfrei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001945.X03
Im RIS seit
19.04.1950
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Dokumentnummer
JWR_1948001945_19500419X03