Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2020/08/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0109

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Greger & Auer Rechtsanwälte (GbR) in 5110 Oberndorf, Salzburger Straße 77, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020, Zl. L503 2004767-2/7E, betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
2
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag, der ohne jede nähere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers lediglich vorbringt, mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, nicht gerecht.
3
Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 13. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080109.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2020080109_20200713L00

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