Sowohl vorzeitig abzuschreibende Aufwendungen (Anschaffungskosten und Herstellungskosten) als auch
Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen müssen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben sein. - Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen stellen nur dann Betriebsausgaben dar, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht.