Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 94/14/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7473 F/2000

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/14/0123

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Gesamthonorars bewirkt nicht zwingend, dass die zu erbringende Leistung umsatzsteuerlich eine Einheit darstellt. In einem solchem Fall ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob eine einzige einheitliche (sonstige) Leistung oder - vergleichbar mit der Lieferung eines Warenkorbes - eine Summe einzelner (sonstiger) Leistungen erbracht wird. Es kommt darauf an, ob ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Teilleistungen gegeben ist, ein Ineinandergreifen der Leistungen, welches die einzelnen Leistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140123.X01

Im RIS seit

26.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1994140123_20000125X01

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