Die Vereinbarung eines Gesamthonorars bewirkt nicht zwingend, dass die zu erbringende Leistung umsatzsteuerlich eine Einheit darstellt. In einem solchem Fall ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob eine einzige einheitliche (sonstige) Leistung oder - vergleichbar mit der Lieferung eines Warenkorbes - eine Summe einzelner (sonstiger) Leistungen erbracht wird. Es kommt darauf an, ob ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Teilleistungen gegeben ist, ein Ineinandergreifen der Leistungen, welches die einzelnen Leistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen lässt.