Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche ‑ soweit sie sich in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt ‑ (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche ‑ soweit sie sich in dem von Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt ‑ (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.