Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. erneut VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, sowie daran anschließend VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149, jeweils mwN). Diese hg. Rechtsprechung kann auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, womit auch die in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgte formale nachträgliche Registrierung der (im Beisein beider Ehegatten) traditionell geschlossenen Ehe - bei Fehlen inhaltlicher Vorbehalte gegen die Ehe - nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vergleiche erneut VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, sowie daran anschließend VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149, jeweils mwN). Diese hg. Rechtsprechung kann auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, womit auch die in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgte formale nachträgliche Registrierung der (im Beisein beider Ehegatten) traditionell geschlossenen Ehe - bei Fehlen inhaltlicher Vorbehalte gegen die Ehe - nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.