Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0671/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 5156 F/1977

Geschäftszahl

0671/77

Entscheidungsdatum

13.09.1977

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Simon, Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Herrengasse 6 - 8/II/17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Jänner 1977, Zl. GA 5-1562/3/77, betreffend Jahresausgleich für 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte für 1975 die Durchführung des Jahresausgleiches. In dem betreffenden Formblatt bestätigten die Firmen S. und K. Ges. m.b.H. und die B. Versicherungs-Gesellschaft, daß der Beschwerdeführer von ihnen jeweils für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1975 Bruttobezüge von S 71.718,-- bzw. S 379.624,-- erhalten hat. Diesen Bestätigungen ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer 1975 keine steuerfrei behandelten Überstundenzuschläge ausbezahlt wurden. Das Finanzamt berechnete den Jahresausgleich und gelangte zu einer Lohnsteuernachforderung von S 16.790,--.

Der Beschwerdeführer berief. Er legte die Ablichtung sogenannter Überstundenlisten für die einzelnen Monate des Jahres 1972 vor. Aus diesen Listen ergibt sich lediglich die behauptete Zahl von Überstunden an den einzelnen Tagen der Kalendermonate. Wie hoch die Entlohnung hiefür ist, bzw. wie sie sich auf Grundlohn und Überstundenzuschlag aufteilt, ist ebensowenig ersichtlich, wie der Umstand, ob die Ablichtungen von Aufzeichnungen der Arbeitgeber oder von eigenen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers gemacht worden sind. Der Beschwerdeführer behauptete dazu, aus den übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, daß er für geleistete Überstunden von seinem Dienstgeber keine zusätzliche Entlohnung erhalten habe. Ferner begehrte der Beschwerdeführer die "Erstattung von Diäten (Differenz zu Bundesbediensteten)".

Nachdem das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, setzte der Beschwerdeführer diese durch Antragstellung nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO außer Wirksamkeit.

Die belangte Behörde hat sodann mit dem nun angefochtenen Bescheid die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:

Es sei strittig, ob im Wege des Jahresausgleiches von Amts wegen solche Teile der Bezüge (Überstundenpauschalen) "herausgeschält" werden könnten, die nach Ansicht des Steuerpflichtigen steuerfrei wären, die jedoch vom Dienstgeber deshalb versteuert worden seien, weil nach dessen Ansicht die Voraussetzungen für eine steuerfreie Behandlung nicht gegeben seien. Bei der Durchführung des Jahresausgleiches seien Bezüge, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 steuerfrei blieben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 68, EStG zu versteuern gewesen seien, nicht einzubeziehen. Es sei daher von grundlegender Bedeutung, ob die dem Beschwerdeführer zufolge des Dienstvertrages vom Arbeitgeber zugestandene pauschale Überstundenentlohnung gemäß Paragraph 68, EStG begünstigt sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 68, Absatz 3, EStG 1972 führte die belangte Behörde weiter aus, daß eine steuerliche Begünstigung für (pauschalierte) Zulagen, die auf Grund eines Einzeldienstvertrages gewährt würden, im Gesetz nicht vorgesehen sei. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei daher nicht berechtigt gewesen, die dem Beschwerdeführer gewährte Überstundenpauschalentlohnung steuerfrei zu belassen. Da die in Rede stehenden Bezüge somit nicht gemäß Paragraph 68, EStG 1972 steuerbegünstigt seien, seien sie bei der Durchführung des Jahresausgleiches in die Berechnung miteinzubeziehen gewesen.

Soweit Diäten geltend gemacht worden seien, habe der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Aussprache am 7. August 1976 vor der Finanzlandesdirektion (über deren Inhalt sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten allerdings weder eine Niederschrift noch ein Aktenvermerk befindet) erklärt, daß es sich dabei nur um eine irrtümliche Bezeichnung der bereits erwähnten Überstundenzuschläge handle. Selbst wenn es sich dabei infolge Verwechslung von steuerlichen Fachausdrücken um allfällige Werbungskosten gehandelt haben sollte, so könnten diese bei der Berechnung des Jahresausgleiches deshalb nicht berücksichtigt werden, weil bei der Neuberechnung der Lohnsteuer nur die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten abzuziehen seien und ein diesbezüglicher Freibetrag weder beantragt, noch eingetragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Beschwerdeführer leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, des Arbeitsverfassungsgesetzes sei, daß er 1975 20 Überstunden monatlich geleistet habe und daß gemäß Paragraph 4, des Dienstvertrages mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sei, daß mit dem "Arbeitsentgelt auch alle eventuellen Überstunden abgegolten sein sollten". Leitenden Angestellten stünde "auf Grund des Umfanges ihrer Tätigkeit die Berücksichtigung von 20 Überstunden pro Monat im Rahmen ihrer Dienstbezüge zu, wenn in ihrem Dienstvertrag vereinbart worden sei, daß mit dem Arbeitsentgelt sämtliche Mehrleistungen, insbesondere auch Überstunden, abgegolten" seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 werden in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit beim Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn begünstigt behandelt (sie bleiben zusammen mit den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Bezugsteilen bis monatlich S 5.070,-- steuerfrei und unterliegen mit dem übersteigenden Teil dem festen Steuersatz von 15 v. H.). Diese Begünstigung bleibt auch beim Jahresausgleich (von Amts wegen oder auf Antrag) zufolge Paragraph 73, Absatz eins, EStG 1972 erhalten. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Steuerfreiheit bzw. Begünstigung von Überstundenzuschlägen bei der Berechnung des Jahresausgleiches auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitgeber von ihm ausgezahlte Zuschläge (gesetzwidrig) nicht nach Paragraph 68, Absatz eins, leg. cit., sondern als laufenden Arbeitslohn behandelt hat. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 im Rahmen eines Jahresausgleiches ist nämlich jedenfalls, daß die betreffenden Zahlungen tatsächlich dieser Norm zu subsumieren sind. Dazu ist jedoch erforderlich, daß Überstunden im Sinne des Gesetzes vorliegen. Als Überstunde gilt gemäß Paragraph 68, Absatz 3, EStG 1972 jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Überstunde, wobei der hier maßgebende Begriff der Normalarbeitszeit dahin bestimmt ist, daß darunter jene Arbeitszeit fällt, die in den in den Ziffern 1 bis 4 des Paragraph 68, Absatz 3, aufgezählten Normen festgelegt ist. Eine bloß in einem Individualvertrag vereinbarte Normalarbeitszeit ist in dieser taxativen Aufzählung nicht angeführt. Daraus folgt, daß Überstunden, die lediglich die sich aus einem Einzelvertrag ergebende Normalarbeitszeit übersteigen, der steuerlichen Begünstigung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 nicht teilhaftig werden.

Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, auf Grund deren sie zu ihrer abweisenden Berufungsentscheidung gelangte, entspricht somit dem Gesetz.

Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber behauptet, er sei leitender Angestellter und es stünde ihm deshalb die "Berücksichtigung von 20 Überstunden pro Monat" zu, so kann das nur so verstanden werden, daß der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes wegen seiner Eigenschaft als leitender Angestellter einen Anspruch auf Zuschläge für geleistete Überstunden zu haben. Dazu ist zu sagen:

Daß der Beschwerdeführer leitender Angestellter sei, wird erstmals in der Beschwerde behauptet. Es handelt sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Aber auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Der Begriff des leitenden Angestellten findet sich in Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, im Zusammenhang damit, daß leitende Angestellte für den Bereich des römisch II. Teiles dieses Gesetzes ("Betriebsverfassung") nicht als Arbeitnehmer gelten. Eine gesetzliche Vorschrift, die für leitende Angestellte eine besondere Normalarbeitszeit bestimmt oder Ansprüche auf Überstundenentlohnung regelt, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.

Von den vorstehenden Überlegungen abgesehen, ist die Beschwerde auch deswegen unbegründet, weil eine begünstigte steuerliche Behandlung von Überstundenzuschlägen davon abhängt, daß die Erbringung von Überstunden nachgewiesen ist. Das trifft im Beschwerdefall nicht zu. Den erwähnten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Listen läßt sich nicht entnehmen, daß er Überstundenentlohnung für geleistete Überstunden erhalten hat. Die vorgelegten Abschriften der Überstundenlisten beziehen sich übrigens auf das Kalenderjahr 1972 und andere Beweismittel hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beigebracht.

Was schließlich den Hinweis der Berufung auf "Diäten" anlangt, so braucht sich der Verwaltungsgerichtshof damit nicht auseinanderzusetzen, weil die Beschwerde diesbezüglich jede Ausführung missen läßt.

Die erhobene Rechtsrüge erweist sich somit als nicht stichhältig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 13. September 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000671.X00

Im RIS seit

13.09.1977

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Dokumentnummer

JWT_1977000671_19770913X00

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