§ 13 Abs 4 erster und zweiter Satz MedienG normieren keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts.Paragraph 13, Absatz 4, erster und zweiter Satz MedienG normieren keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts.