Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 4Ob150/18i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132500

Geschäftszahl

4Ob150/18i

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

UWG §2
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

„Mogelpackung“ ist eine Fertigverpackung, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Maßgebend ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 150/18i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 150/18i
    Beisatz: Auch eine normal kennzeichnungskräftige Angabe des Füllgewichts oder der Anzahl der enthaltenen Einzelwaren auf der Außenverpackung kann eine durch Überdimensionierung bewirkte Irreführung in der Regel nicht beseitigen, weil das Volumen der darin enthaltenen Waren mit ihrem Gewicht nicht in einem für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Verhältnis korreliert. (T1)
    Beisatz: Eine Täuschung durch die Größe der Außenverpackung von Kuchenstücken über das Volumen der darin tatsächlich enthaltenen Waren im Ausmaß von 40 bis 50% kann grundsätzlich eine relevante Irreführung bewirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132500

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20190129_OGH0002_0040OB00150_18I0000_002

Navigation im Suchergebnis