Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/15/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0069

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §5;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der H GmbH in F, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in 8020 Graz, Stockergasse 10/Ecke Lendplatz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Jänner 2017, Zl. RV/2100357/2016, betreffend Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 2009 bis 2012) sowie Umsatzsteuer 2009 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Fahrzeug vom Typ "Audi Q7" als "Kleinbus" zu werten ist und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 vom Vorsteuerabzug (betreffend Leasingraten und laufende Kosten) nicht ausgeschlossen ist.

2 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 12. Jänner 2016 wurde hiezu festgehalten, bei diesem Fahrzeug handle es sich um ein "Sport Utility Vehicle" (SUV) mit 7 Sitzen. Ein derartiges Fahrzeug sei ein Pkw mit ähnlichem Fahrkomfort wie eine Limousine, jedoch mit erhöhter Geländegängigkeit und optischen Anleihen an einen Geländewagen. Das Fahrzeug weise auch das Merkmal einer deutlich abgesetzten Motorhaube auf; das Kriterium des "kastenwagenförmigen Äußeren" sei nicht erfüllt. Das Fahrzeug entspreche äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen.

3 Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an, nahm die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012 wieder auf und erließ neue Bescheide betreffend Umsatzsteuer für diese Jahre, in denen es die mit diesem Fahrzeug zusammenhängenden Vorsteuern nicht berücksichtigte.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits für den "Volvo XC90 T6A Geartronic" entschieden, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil das Fahrzeug kein "kastenwagenförmiges Äußeres" habe (Hinweis auf VwGH vom 29. September 2010, 2005/13/0081). Der optische Vergleich des Audi Q7 mit dem genannten Fahrzeug zeige, dass beide Fahrzeuge eine weitestgehend gleiche äußere Form aufwiesen, weshalb auch beim Audi Q7 ein "kastenwagenförmiges Äußeres" zu verneinen sei. Daher sei im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

5 Eine Revision sei im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuzulassen gewesen.

6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Frage, welche Kriterien zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug vorsteuerabzugsberechtigt sei, erfüllt sein müssten, unrichtig beurteilt. Insbesondere habe das Bundesfinanzgericht zu Unrecht angenommen, dass das Fahrzeug Audi Q7 als Geländefahrzeug einzustufen wäre, dieses Fahrzeug ein "kastenwagenförmiges Äußeres" nicht aufweisen würde, "SUV" von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sei und dass es schließlich unerheblich wäre, ob andere, auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommene Fahrzeuge ebenso wie das Fahrzeug Audi Q7 eine abgesetzte Motorhaube aufwiesen. Das Bundesfinanzgericht übersehe, dass das gegenständliche Fahrzeug keinesfalls als Geländefahrzeug zu qualifizieren sei, das Fahrzeug jedenfalls ein "kastenwagenförmiges Äußeres" aufweise, es rechtlich nicht relevant sei, ob ein Fahrzeug als SUV bezeichnet werden könne, es aber sehr wohl relevant sei, dass das gegenständliche Fahrzeug, gerade was die Frage der abgesetzten Motorhaube betreffe, so ausgestaltet sei wie diverse in die Liste des Bundesministeriums aufgenommene Fahrzeuge.

11 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargestellt.

12 Der Begriff des "kastenwagenförmigen Äußeren" (Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002,, die u.a. zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 erlassen wurde) wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin ausgelegt, dass es auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges ankommt. Zudem kommt der Höhe des Fahrzeuges Bedeutung zu, was sich daraus ergibt, dass im Begriff "Kleinbus" das Merkmal einer gegenüber gewöhnlichen Personenkraftwagen erhöhten Karosserie (also Innenraumhöhe) enthalten ist vergleiche VwGH vom 8. Juli 2009, 2009/15/0114, VwSlg. 8467/F, sowie vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290). Der Kleinbus ist seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche den Personenkraftwagen zuzuordnen sind vergleiche VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0161, VwSlg. 8369/F). Schließlich erfüllen auch Fahrzeuge mit einer deutlich abgesetzten Motorhaube das Kriterium des "kastenförmigen Äußeren" nicht vergleiche VwGH vom 21. September 2006, 2006/15/0185, VwSlg. 8166/F).

13 Dass die zusammenfassende Sachverhaltsfeststellung des Bundesfinanzgerichts, es sei ein kastenwagenförmiges Äußeres zu verneinen, mit Verfahrensmängeln belastet wäre, legt die Revision im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht konkret dar. Im Übrigen wäre dieser Beurteilung des Bundesfinanzgerichts vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die von der Revisionswerberin vorgelegten Angaben und Lichtbilder des Fahrzeugs nicht entgegenzutreten, zeigen sie doch ein Fahrzeug mit abgerundetem Dach und abgerundetem Heck, keine annähernd senkrechten Seitenwände und eine deutlich abgesetzte Motorhaube.

14 Ob - wie in der Revision behauptet - andere Fahrzeuge, die mit dem gegenständlichen Fahrzeug vergleichbar seien, in die "Liste des Bundesministeriums für Finanzen" aufgenommen wurden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht entscheidend vergleiche VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0161, VwSlg. 8369/F, vom 25. November 2009, 2009/15/0184, und vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290).

15 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150069.L00

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2017150069_20171017L00

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