(6)Absatz 6Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern."Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Absatz 5,) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern."
Die Behauptung des Beschwerdeführers, § 90 KOVG wäre im vorliegenden Fall nicht anzuwenden gewesen, ist unbegründet; desgleichen die weitere Behauptung, § 90 KOVG und damit der zweite Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG seien verfassungswidrig. Die in Rede stehenden Bestimmungen haben einen anderen normativen Gehalt, als ihn der Beschwerdeführer annimmt. Es besteht nämlich keine Bindung der Behörde an die Aussagen des nach § 90 KOVG bestellten Sachverständigen. Eine Bindung besteht nur insofern, als die Behörde bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG vorgehen muss. Sie kann aber im Falle, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen. Ebenso steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen; die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. das auch vom Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0062 = ZfVB 1998/5/1621). § 90 KOVG ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden. Für eine dem Beschwerdeführer vorschwebende Bestellung des Amtsarztes einer Bezirkshauptmannschaft fehlte der Erstbehörde die rechtliche Möglichkeit, da dieser zwar der Bezirkshauptmannschaft, nicht aber der Erstbehörde im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG "beigegeben" ist.Die Behauptung des Beschwerdeführers, Paragraph 90, KOVG wäre im vorliegenden Fall nicht anzuwenden gewesen, ist unbegründet; desgleichen die weitere Behauptung, Paragraph 90, KOVG und damit der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG seien verfassungswidrig. Die in Rede stehenden Bestimmungen haben einen anderen normativen Gehalt, als ihn der Beschwerdeführer annimmt. Es besteht nämlich keine Bindung der Behörde an die Aussagen des nach Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen. Eine Bindung besteht nur insofern, als die Behörde bei der Bestellung des Sachverständigen nach Paragraph 90, KOVG vorgehen muss. Sie kann aber im Falle, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach Paragraph 90, Absatz eins, KOVG nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen. Ebenso steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen; die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen vergleiche das auch vom Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0062 = ZfVB 1998/5/1621). Paragraph 90, KOVG ist eine mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden. Für eine dem Beschwerdeführer vorschwebende Bestellung des Amtsarztes einer Bezirkshauptmannschaft fehlte der Erstbehörde die rechtliche Möglichkeit, da dieser zwar der Bezirkshauptmannschaft, nicht aber der Erstbehörde im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG "beigegeben" ist.
Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchung durch einen gemäß § 90 KOVG bestellten Sachverständigen im Sinne dessen Abs. 4 nicht oder nur erschwert möglich gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer vermutete Bindung an den Inhalt des nach den Regeln des § 90 KOVG erstellten Gutachtens nicht besteht, kann der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer geäusserten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen und sieht sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst.Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchung durch einen gemäß Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen im Sinne dessen Absatz 4, nicht oder nur erschwert möglich gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer vermutete Bindung an den Inhalt des nach den Regeln des Paragraph 90, KOVG erstellten Gutachtens nicht besteht, kann der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer geäusserten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen und sieht sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, B-VG nicht veranlasst.
Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch zu entgegen, dass es ihm wie bereits ausgeführt, freigestanden wäre, ein Gegengutachten durch einen ärztlichen (nichtamtlichen) Sachverständigen beizubringen, wenn er das vom Amtssachverständigen erstellte Gutachten für unrichtig gehalten hat, so insbesondere in der Frage, welchen Grad seine Behinderung aufweist (40 v.H. laut Gutachten oder 50 v.H. nach Meinung des Beschwerdeführers).
Nicht verständlich sind die "vorsichtshalber" unter Pkt. 9 des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführten Hinweise auf das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz und die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 3 BEinstG.Nicht verständlich sind die "vorsichtshalber" unter Pkt. 9 des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführten Hinweise auf das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz und die Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG.
Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen oben abgehandelten Beschwerdeargumenten damit im Recht, dass sich die Behörde mit den von ihm vorgelegten Gutachten und Befunden auseinandersetzen muss. Das von ihm im Verfahren erster Instanz im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vorgelegte Schreiben Dris. P. (offenbar eines Arztes für Allgemeinmedizin) vom 1. Juni 1999 wurde der Leitenden Ärztin der Erstbehörde zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Diese hat darin keinen Anlass für eine Änderung der Einschätzung oder eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gesehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Begründung (dem Beiblatt) des Erstbescheides vom 29. Juni 1999 zur Kenntnis gebracht. Er hat in seiner Berufung gegen den Erstbescheid diesen Umstand nicht geltend gemacht. Es kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf nicht mehr zurückgekommen ist, zumal dieses Schreiben keinerlei Auseinandersetzung mit dem in erster Instanz eingeholten Gutachten enthält.
Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.